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Krüger, Elsa; Lengefeld, Selma von: Über Wahlrecht und Wahlpflicht der deutschen Frau. Weimar, 1918.

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Die neue Wahlordnung zur National-
versammlung

macht Vielen Kopfzerbrechen. Es seien die wich-
tigsten Punkte in folgendem dargelegt.

Das etwa 40 Millionen Wähler umfassende Reich
wird in 39 Wahlkreise eingeteilt. Die Parteien
eines Wahlkreises stellen Listen geeigneter, für die
Wahl in Betracht kommender Männer und Frauen
auf. Jede Liste darf nur so viele Namen enthalten,
wie Abgeordnete für den Kreis gewählt werden sol-
len. Auf den Thüringer Wahlkreis entfallen 14
Kandidaten. Es ist also falsch, wenn man bei dieser
Art des Wahlverfahrens, die man Verhältnis-
wahl
nennt, immer wieder von dem Abgeordneten
spricht. Es wird nicht ein Vertreter sondern eine
Liste mit 14 Namen gewählt. Natürlich können sich
verschiedene Parteien zu einer Vorschlagsliste ver-
einigen, je mehr dies geschieht, um so weniger Li-
sten werden zur Abstimmung kommen. Die meisten
Abgeordneten bringt natürlich die Liste durch, auf
die die meisten Wählerstimmen entfallen, aber auch
die mit weniger Stimmen gewählten Vorschlags-
listen entsenden Vertreter in einer entsprechenden ge-
ringeren Anzahl. Es kann allerdings auch eine
Liste, auf die unverhältnismäßig wenig Stimmen
gefallen sind, ganz unberücksichtigt bleiben.

Die Berechnung ergibt sich aus folgendem klei-
nen Beispiel: Vier Listen sind aufgestellt (ABCD).
Acht Abgeordnete sind im ganzen zu wählen. Es
entfallen auf Liste A 270, B 510, C 60, D 828 Stim-
men.

Um nun das richtige Verhältnis der Listen zu-
einander, und damit die auf jede entfallende Zahl
der Abgeordneten zu errechnen, teilt man die Wäh-
lerstimmen durch 1, dann durch 2, durch 3 usw., wie
folgt:

Man teile durch A (270) B(510) C(60) D(828)

1 =270*510*60828*
2 =135255*30414*
3 =90170*20276*
4 =671/21271/215207*

Man setzt nun neben die höchste aller Zahlen
einen *, dann neben die zweithöchste und so fort,
bis man acht Zahlen mit * versehen hat. Die An-
zahl der * ergibt sodann die Anzahl der Abgeord-
neten, die auf jede Liste entfallen. Demnach ent-
sendet Vorschlagsliste A 1 Vertreter, B 3 Vertreter,
C seinen Vertreter, D 4 Vertreter; das ergibt acht
Abgeordnete im ganzen.

Aus dem Beispiel geht hervor, daß die Kandida-
ten der Reihe nach gewählt werden müssen, man
nennt dies "gebundene Listen" Es kommt also
ganz auf den Platz an, den der Vorgeschlagene auf
der Liste einnimmt, je weiter unten er steht, desto
weniger Aussicht auf Erfolg hat er. Wahlberechtigt
ist jede über 20 Jahre alte männliche oder weibliche
Person. Ausgeschlossen sind nur Entmündigte oder
Leute, denen die bürgerlichen Ehrenrechte abgespro-
chen sind. Wählerlisten werden in kleineren Be-
zirken, von etwa 3000 Einwohnern, angelegt, die
Namen, Alter, Gewerbe und Wohnungen des Stimm-
berechtigten enthalten. Etwa vier Wochen vor dem
Wahltag sollen diese Listen acht Tage lang auslie-
gen, und es ist dringende Pflicht jedes Wählers, sich
davon zu überzeugen, daß er ordnungsgemäß ein-
getragen ist.

Die Wahl geschieht durch einen genau vorge-
schriebenen Zettel, der einzeln in einen amtlich
gestempelten Umschlag gesteckt und persönlich
abgegeben werden muß. Vertretung ist nicht zuläs-
sig. Der Umschlag ist undurchsichtig, damit keine Be-
einflussung und Kontrolle möglich ist. Das verlangt
die "geheime" Wahl.

Es ist Pflicht jedes Stimmberechtigten, sich genau
mit den Aeußerlichkeiten des Wahlvorgangs ver-
traut zu machen, damit nicht durch kleine Formfeh-
ler seine abgegebene Stimme ungültig erklärt
werden muß.

Presseabteilung des Bürgerausschusses.

Die neue Wahlordnung zur National-
versammlung

macht Vielen Kopfzerbrechen. Es seien die wich-
tigsten Punkte in folgendem dargelegt.

Das etwa 40 Millionen Wähler umfassende Reich
wird in 39 Wahlkreise eingeteilt. Die Parteien
eines Wahlkreises stellen Listen geeigneter, für die
Wahl in Betracht kommender Männer und Frauen
auf. Jede Liste darf nur so viele Namen enthalten,
wie Abgeordnete für den Kreis gewählt werden sol-
len. Auf den Thüringer Wahlkreis entfallen 14
Kandidaten. Es ist also falsch, wenn man bei dieser
Art des Wahlverfahrens, die man Verhältnis-
wahl
nennt, immer wieder von dem Abgeordneten
spricht. Es wird nicht ein Vertreter sondern eine
Liste mit 14 Namen gewählt. Natürlich können sich
verschiedene Parteien zu einer Vorschlagsliste ver-
einigen, je mehr dies geschieht, um so weniger Li-
sten werden zur Abstimmung kommen. Die meisten
Abgeordneten bringt natürlich die Liste durch, auf
die die meisten Wählerstimmen entfallen, aber auch
die mit weniger Stimmen gewählten Vorschlags-
listen entsenden Vertreter in einer entsprechenden ge-
ringeren Anzahl. Es kann allerdings auch eine
Liste, auf die unverhältnismäßig wenig Stimmen
gefallen sind, ganz unberücksichtigt bleiben.

Die Berechnung ergibt sich aus folgendem klei-
nen Beispiel: Vier Listen sind aufgestellt (ABCD).
Acht Abgeordnete sind im ganzen zu wählen. Es
entfallen auf Liste A 270, B 510, C 60, D 828 Stim-
men.

Um nun das richtige Verhältnis der Listen zu-
einander, und damit die auf jede entfallende Zahl
der Abgeordneten zu errechnen, teilt man die Wäh-
lerstimmen durch 1, dann durch 2, durch 3 usw., wie
folgt:

Man teile durch A (270) B(510) C(60) D(828)

1 =270*510*60828*
2 =135255*30414*
3 =90170*20276*
4 =67½127½15207*

Man setzt nun neben die höchste aller Zahlen
einen *, dann neben die zweithöchste und so fort,
bis man acht Zahlen mit * versehen hat. Die An-
zahl der * ergibt sodann die Anzahl der Abgeord-
neten, die auf jede Liste entfallen. Demnach ent-
sendet Vorschlagsliste A 1 Vertreter, B 3 Vertreter,
C seinen Vertreter, D 4 Vertreter; das ergibt acht
Abgeordnete im ganzen.

Aus dem Beispiel geht hervor, daß die Kandida-
ten der Reihe nach gewählt werden müssen, man
nennt dies „gebundene Listen“ Es kommt also
ganz auf den Platz an, den der Vorgeschlagene auf
der Liste einnimmt, je weiter unten er steht, desto
weniger Aussicht auf Erfolg hat er. Wahlberechtigt
ist jede über 20 Jahre alte männliche oder weibliche
Person. Ausgeschlossen sind nur Entmündigte oder
Leute, denen die bürgerlichen Ehrenrechte abgespro-
chen sind. Wählerlisten werden in kleineren Be-
zirken, von etwa 3000 Einwohnern, angelegt, die
Namen, Alter, Gewerbe und Wohnungen des Stimm-
berechtigten enthalten. Etwa vier Wochen vor dem
Wahltag sollen diese Listen acht Tage lang auslie-
gen, und es ist dringende Pflicht jedes Wählers, sich
davon zu überzeugen, daß er ordnungsgemäß ein-
getragen ist.

Die Wahl geschieht durch einen genau vorge-
schriebenen Zettel, der einzeln in einen amtlich
gestempelten Umschlag gesteckt und persönlich
abgegeben werden muß. Vertretung ist nicht zuläs-
sig. Der Umschlag ist undurchsichtig, damit keine Be-
einflussung und Kontrolle möglich ist. Das verlangt
die „geheime“ Wahl.

Es ist Pflicht jedes Stimmberechtigten, sich genau
mit den Aeußerlichkeiten des Wahlvorgangs ver-
traut zu machen, damit nicht durch kleine Formfeh-
ler seine abgegebene Stimme ungültig erklärt
werden muß.

Presseabteilung des Bürgerausschusses.

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Zitationshilfe: Krüger, Elsa; Lengefeld, Selma von: Über Wahlrecht und Wahlpflicht der deutschen Frau. Weimar, 1918, S. [2]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krueger_wahlrecht_1918/2>, abgerufen am 28.03.2024.