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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Die europäischen Staaten.
c) Durch den Acte final du congres de Vienne, art. 34, ward
dem Herzog von Oldenburg die grossherzogliche Würde be-
willigt; aber der jetzige Administrator des Herzogthums hat
zeither hievon keinen Gebrauch gemacht. Klüber's Uebersicht
der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congresses,
S. 162. Vergl. unten, §. 107 c. -- Von den Titeln der teut-
schen Souveraine überhaupt, s. man Klüber's öffentl. Recht
des teutschen Bundes, §. 107 u. f.
d) Die Souverainetät der in diesem Verzeichniss nicht angeführ-
ten Herrschaft (Herrlichkeit) Kniphausen, dem Grafen von
Bentinck gehörig, wird in diesem Augenblick von dem Her-
zog Administrator von Oldenburg verwaltet. Klüber's Acten
des wiener Congresses, Bd. III, S. 355.
e) Von Cracau, oben §. 22, Note d.
f) Die Unabhängigkeit der Republik San Marino, welche von
dem Kirchenstaat umgeben ist, ward im Jahr 1817 von dem
Papst in einem Breve von Neuem anerkannt. -- Die Verei-
nigten Staaten
der jonischen Inseln (Etats-Unis des eiles Jo-
niennes) gehören jetzt zu den halbsouverainen Staaten. Man
s. unten, §. 33. -- Durch einen Beschluss der helvetischen
Tagsatzung, ward Gerisau oder Gersau in der Schweiz, für
einen Bestandtheil des Cantons Schwytz erklärt. Diese Ver-
einigung kam im Jahr 1817 zu Stande.
§. 30.
Ihre Staatsform.

Die Staatsform der vorhin genannten souve-
rainen Staaten ist verschieden a). Alle monarchi-
schen
Staaten, den Kirchenstaat ausgenommen,
sind jetzt Erbstaaten (regna hereditaria, etats he-
reditaires ou successifs), Staaten, in welchen erbliche
Thronfolge staatsgrundgesetzlich festgesetzt ist b).
Mit Ausnahme des Kirchenstaates, giebt es in Eu-
ropa keine souveraine Wahlstaaten mehr, wie
ehehin das teutsche Reich, Polen, die Insel Malta,

II. Cap. Die europäischen Staaten.
c) Durch den Acte final du congrès de Vienne, art. 34, ward
dem Herzog von Oldenburg die groſsherzogliche Würde be-
willigt; aber der jetzige Administrator des Herzogthums hat
zeither hievon keinen Gebrauch gemacht. Klüber’s Uebersicht
der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congresses,
S. 162. Vergl. unten, §. 107 c. — Von den Titeln der teut-
schen Souveraine überhaupt, s. man Klüber’s öffentl. Recht
des teutschen Bundes, §. 107 u. f.
d) Die Souverainetät der in diesem Verzeichniſs nicht angeführ-
ten Herrschaft (Herrlichkeit) Kniphausen, dem Grafen von
Bentinck gehörig, wird in diesem Augenblick von dem Her-
zog Administrator von Oldenburg verwaltet. Klüber’s Acten
des wiener Congresses, Bd. III, S. 355.
e) Von Cracau, oben §. 22, Note d.
f) Die Unabhängigkeit der Republik San Marino, welche von
dem Kirchenstaat umgeben ist, ward im Jahr 1817 von dem
Papst in einem Breve von Neuem anerkannt. — Die Verei-
nigten Staaten
der jonischen Inseln (États-Unis des îles Jo-
niennes) gehören jetzt zu den halbsouverainen Staaten. Man
s. unten, §. 33. — Durch einen Beschluſs der helvetischen
Tagsatzung, ward Gerisau oder Gersau in der Schweiz, für
einen Bestandtheil des Cantons Schwytz erklärt. Diese Ver-
einigung kam im Jahr 1817 zu Stande.
§. 30.
Ihre Staatsform.

Die Staatsform der vorhin genannten souve-
rainen Staaten ist verschieden a). Alle monarchi-
schen
Staaten, den Kirchenstaat ausgenommen,
sind jetzt Erbstaaten (regna hereditaria, états hé-
réditaires ou successifs), Staaten, in welchen erbliche
Thronfolge staatsgrundgesetzlich festgesetzt ist b).
Mit Ausnahme des Kirchenstaates, giebt es in Eu-
ropa keine souveraine Wahlstaaten mehr, wie
ehehin das teutsche Reich, Polen, die Insel Malta,

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[61/0067] II. Cap. Die europäischen Staaten. c⁾ Durch den Acte final du congrès de Vienne, art. 34, ward dem Herzog von Oldenburg die groſsherzogliche Würde be- willigt; aber der jetzige Administrator des Herzogthums hat zeither hievon keinen Gebrauch gemacht. Klüber’s Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congresses, S. 162. Vergl. unten, §. 107 c. — Von den Titeln der teut- schen Souveraine überhaupt, s. man Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 107 u. f. d⁾ Die Souverainetät der in diesem Verzeichniſs nicht angeführ- ten Herrschaft (Herrlichkeit) Kniphausen, dem Grafen von Bentinck gehörig, wird in diesem Augenblick von dem Her- zog Administrator von Oldenburg verwaltet. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. III, S. 355. e⁾ Von Cracau, oben §. 22, Note d. f⁾ Die Unabhängigkeit der Republik San Marino, welche von dem Kirchenstaat umgeben ist, ward im Jahr 1817 von dem Papst in einem Breve von Neuem anerkannt. — Die Verei- nigten Staaten der jonischen Inseln (États-Unis des îles Jo- niennes) gehören jetzt zu den halbsouverainen Staaten. Man s. unten, §. 33. — Durch einen Beschluſs der helvetischen Tagsatzung, ward Gerisau oder Gersau in der Schweiz, für einen Bestandtheil des Cantons Schwytz erklärt. Diese Ver- einigung kam im Jahr 1817 zu Stande. §. 30. Ihre Staatsform. Die Staatsform der vorhin genannten souve- rainen Staaten ist verschieden a). Alle monarchi- schen Staaten, den Kirchenstaat ausgenommen, sind jetzt Erbstaaten (regna hereditaria, états hé- réditaires ou successifs), Staaten, in welchen erbliche Thronfolge staatsgrundgesetzlich festgesetzt ist b). Mit Ausnahme des Kirchenstaates, giebt es in Eu- ropa keine souveraine Wahlstaaten mehr, wie ehehin das teutsche Reich, Polen, die Insel Malta,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/67>, abgerufen am 30.03.2024.