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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh-
renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei-
se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die
Residenz oder den Congressort, wo sie zuweilen
einen feierlichen Einzug halten b). Nach ge-
höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor-
steher des auswärtigen Departements oder einem
Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen-
Compliment, erhält ein solcher Gesandter von
dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel-
Audienz c), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber-
reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an
oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge-
schenke übergeben d). In Republiken, ist das
Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird
auch zu dem Antritt nur eine minder feier-
liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be-
gehrt e), wie sie nachher und in dem Laufe
der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach
einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot-
schafter meist auch zu einer Audienz bei der
Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen,
auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin-
nen vom Hause f). -- Ein Gesandter vom zwei-
ten
Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern
PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain
in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn
eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em-
pfangen. Gesandte der dritten Classe, erhalten
bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh-
renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei-
se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die
Residenz oder den Congreſsort, wo sie zuweilen
einen feierlichen Einzug halten b). Nach ge-
höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor-
steher des auswärtigen Departements oder einem
Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen-
Compliment, erhält ein solcher Gesandter von
dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel-
Audienz c), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber-
reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an
oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge-
schenke übergeben d). In Republiken, ist das
Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird
auch zu dem Antritt nur eine minder feier-
liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be-
gehrt e), wie sie nachher und in dem Laufe
der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach
einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot-
schafter meist auch zu einer Audienz bei der
Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen,
auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin-
nen vom Hause f). — Ein Gesandter vom zwei-
ten
Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern
PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain
in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn
eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em-
pfangen. Gesandte der dritten Classe, erhalten
bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur

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[363/0369] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh- renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei- se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die Residenz oder den Congreſsort, wo sie zuweilen einen feierlichen Einzug halten b). Nach ge- höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor- steher des auswärtigen Departements oder einem Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen- Compliment, erhält ein solcher Gesandter von dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel- Audienz c), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber- reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge- schenke übergeben d). In Republiken, ist das Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird auch zu dem Antritt nur eine minder feier- liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be- gehrt e), wie sie nachher und in dem Laufe der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot- schafter meist auch zu einer Audienz bei der Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen, auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin- nen vom Hause f). — Ein Gesandter vom zwei- ten Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em- pfangen. Gesandte der dritten Classe, erhalten bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/369>, abgerufen am 28.03.2024.