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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ihnen nur minder feierliche Besuche üblich sind.
Hingegen Gesandte der ersten Classe, räumen
selbst in dem eigenen Hause, einem Gesandten
der zweiten und dritten Classe, bei feierlichen
Besuchen, die rechte Hand oder irgend einen an-
dern Rangvorzug nicht ein b).

a) Obgleich der römisch-teutsche Kaiser an seinem eigenen
Hofe den Kurfürsten in Person den Vorrang nicht einräum-
te, so thaten es doch seine Botschafter in eigenem Hause
gegen die kurfürstlichen Botschafter. Gutschmid l. c. §. 31.
not. h.
b) Vergl. Vittorio Siri a. a. O. p. 377. Moser's Zusätze zu
seinem teutschen Staatsr., I. 344. Wahl- und Krönungs-
Diarium K. Carl's VII., I. 205.
§. 222.
b) Gegen dritte Personen.

Das Rangverhältniss der Gesandten zu dritten
Personen, wird bestimmt entweder durch Staats-
verträge, oder durch Rangvorschriften des Sou-
verains an welchen sie gesendet sind. In dem
letzten Fall, oder wenn es überhaupt an einer
positiven Vorschrift ermangelt, hat es selten an
Rangstreitigkeiten gefehlt. Gesandte der ersten
Classe, fordern den Rang unmittelbar nach den
Prinzen von kaiserlichem oder königlichem Ge-
blüt a). Sie fordern den Rang vor allen den-
jenigen Fürsten in Person, welche nicht von hö-
herem oder gleichem Stande sind mit ihrem Sou-
verain b), und vor den Cardinälen, als sol-
chen c). Gesandte der zweiten, und oft auch
die von der dritten Classe, beziehen sich bei

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ihnen nur minder feierliche Besuche üblich sind.
Hingegen Gesandte der ersten Classe, räumen
selbst in dem eigenen Hause, einem Gesandten
der zweiten und dritten Classe, bei feierlichen
Besuchen, die rechte Hand oder irgend einen an-
dern Rangvorzug nicht ein b).

a) Obgleich der römisch-teutsche Kaiser an seinem eigenen
Hofe den Kurfürsten in Person den Vorrang nicht einräum-
te, so thaten es doch seine Botschafter in eigenem Hause
gegen die kurfürstlichen Botschafter. Gutschmid l. c. §. 31.
not. h.
b) Vergl. Vittorio Siri a. a. O. p. 377. Moser’s Zusätze zu
seinem teutschen Staatsr., I. 344. Wahl- und Krönungs-
Diarium K. Carl’s VII., I. 205.
§. 222.
β) Gegen dritte Personen.

Das Rangverhältniſs der Gesandten zu dritten
Personen, wird bestimmt entweder durch Staats-
verträge, oder durch Rangvorschriften des Sou-
verains an welchen sie gesendet sind. In dem
letzten Fall, oder wenn es überhaupt an einer
positiven Vorschrift ermangelt, hat es selten an
Rangstreitigkeiten gefehlt. Gesandte der ersten
Classe, fordern den Rang unmittelbar nach den
Prinzen von kaiserlichem oder königlichem Ge-
blüt a). Sie fordern den Rang vor allen den-
jenigen Fürsten in Person, welche nicht von hö-
herem oder gleichem Stande sind mit ihrem Sou-
verain b), und vor den Cardinälen, als sol-
chen c). Gesandte der zweiten, und oft auch
die von der dritten Classe, beziehen sich bei

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[361/0367] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. ihnen nur minder feierliche Besuche üblich sind. Hingegen Gesandte der ersten Classe, räumen selbst in dem eigenen Hause, einem Gesandten der zweiten und dritten Classe, bei feierlichen Besuchen, die rechte Hand oder irgend einen an- dern Rangvorzug nicht ein b). a⁾ Obgleich der römisch-teutsche Kaiser an seinem eigenen Hofe den Kurfürsten in Person den Vorrang nicht einräum- te, so thaten es doch seine Botschafter in eigenem Hause gegen die kurfürstlichen Botschafter. Gutschmid l. c. §. 31. not. h. b⁾ Vergl. Vittorio Siri a. a. O. p. 377. Moser’s Zusätze zu seinem teutschen Staatsr., I. 344. Wahl- und Krönungs- Diarium K. Carl’s VII., I. 205. §. 222. β) Gegen dritte Personen. Das Rangverhältniſs der Gesandten zu dritten Personen, wird bestimmt entweder durch Staats- verträge, oder durch Rangvorschriften des Sou- verains an welchen sie gesendet sind. In dem letzten Fall, oder wenn es überhaupt an einer positiven Vorschrift ermangelt, hat es selten an Rangstreitigkeiten gefehlt. Gesandte der ersten Classe, fordern den Rang unmittelbar nach den Prinzen von kaiserlichem oder königlichem Ge- blüt a). Sie fordern den Rang vor allen den- jenigen Fürsten in Person, welche nicht von hö- herem oder gleichem Stande sind mit ihrem Sou- verain b), und vor den Cardinälen, als sol- chen c). Gesandte der zweiten, und oft auch die von der dritten Classe, beziehen sich bei

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/367>, abgerufen am 20.04.2024.