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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
dass eben so wenig verwandschaftliche Verhält-
nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine,
ihren diplomatischen Angestellten einen höheren
Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von
seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so
muss der Gesandte trachten, die Rechte seines
Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich-
heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen,
aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf
solche Art, dass der Fortgang der Unterhandlun-
gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge-
stört werde, und dass der Humanität und Sitten-
feinheit ihr Recht widerfahre a).

a) Kluge Vorschriften enthält die Instruction für die spanischen
Gesandten zu Münster 1643, in Gärtner's westphäl. Friedens-
Canzley, Th. II, Num. 116, S. 299. Vergl. auch de Cal-
lieres
a. a. O. ch. 10. Wicquefort T. I. sect. 24. 25. Rous-
set
Memoires sur la preseance, ch. 7 et 28.
§. 221.
Und im eigenen Hause.

Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen
der Gesandten an einem dritten Ort (in loco
tertio). In dem eigenen Hause räumt, bei Ce-
remonielBesuchen, jeder Gesandter einem andern
Gesandten derselben Classe den Vorrang ein, mit-
hin auch die rechte Hand, ohne Rücksicht auf
das Rangverhältniss, welches unter ihren Sou-
verainen statt findet a). Auch Gesandte der zwei-
ten
Classe pflegen dieses gegen Gesandte der drit-
ten Classe um so eher zu beobachten, da unter

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
daſs eben so wenig verwandschaftliche Verhält-
nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine,
ihren diplomatischen Angestellten einen höheren
Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von
seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so
muſs der Gesandte trachten, die Rechte seines
Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich-
heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen,
aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf
solche Art, daſs der Fortgang der Unterhandlun-
gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge-
stört werde, und daſs der Humanität und Sitten-
feinheit ihr Recht widerfahre a).

a) Kluge Vorschriften enthält die Instruction für die spanischen
Gesandten zu Münster 1643, in Gärtner’s westphäl. Friedens-
Canzley, Th. II, Num. 116, S. 299. Vergl. auch de Cal-
lières
a. a. O. ch. 10. Wicquefort T. I. sect. 24. 25. Rous-
set
Mémoires sur la préséance, ch. 7 et 28.
§. 221.
Und im eigenen Hause.

Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen
der Gesandten an einem dritten Ort (in loco
tertio). In dem eigenen Hause räumt, bei Ce-
remonielBesuchen, jeder Gesandter einem andern
Gesandten derselben Classe den Vorrang ein, mit-
hin auch die rechte Hand, ohne Rücksicht auf
das Rangverhältniſs, welches unter ihren Sou-
verainen statt findet a). Auch Gesandte der zwei-
ten
Classe pflegen dieses gegen Gesandte der drit-
ten Classe um so eher zu beobachten, da unter

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[360/0366] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. daſs eben so wenig verwandschaftliche Verhält- nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine, ihren diplomatischen Angestellten einen höheren Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so muſs der Gesandte trachten, die Rechte seines Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich- heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen, aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf solche Art, daſs der Fortgang der Unterhandlun- gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge- stört werde, und daſs der Humanität und Sitten- feinheit ihr Recht widerfahre a). a⁾ Kluge Vorschriften enthält die Instruction für die spanischen Gesandten zu Münster 1643, in Gärtner’s westphäl. Friedens- Canzley, Th. II, Num. 116, S. 299. Vergl. auch de Cal- lières a. a. O. ch. 10. Wicquefort T. I. sect. 24. 25. Rous- set Mémoires sur la préséance, ch. 7 et 28. §. 221. Und im eigenen Hause. Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen der Gesandten an einem dritten Ort (in loco tertio). In dem eigenen Hause räumt, bei Ce- remonielBesuchen, jeder Gesandter einem andern Gesandten derselben Classe den Vorrang ein, mit- hin auch die rechte Hand, ohne Rücksicht auf das Rangverhältniſs, welches unter ihren Sou- verainen statt findet a). Auch Gesandte der zwei- ten Classe pflegen dieses gegen Gesandte der drit- ten Classe um so eher zu beobachten, da unter

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/366>, abgerufen am 28.03.2024.