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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
1818 zu Aachen versammelten fünf Mächte, sol-
len die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten,
den Rang haben zwischen den Gesandten der
zweiten Classe und den Geschäftträgern.

a) Dafür gilt im Zweifel schon die Ordnung, in welcher die
mehreren Gesandten in der Vollmacht oder in dem Creditiv
benannt sind. Aus dem in dem §. angegebenen Grund, geht
ein päpstlicher Legat einem Nuncius, ein ausserordentlicher
Nuncius einem ordentlichen vor. Eben so ein ausserordent-
licher Botschafter dem ordentlichen Botschafter desselben
Hofes (Lünig's Theatr. cerem. I. 368.), obgleich alle diese
Gesandten zu Einer Classe gehören. Sendet ein Hof mehrere
Gesandte von gleichem Rang und Titel an Einen Ort, so
bestimmt er selbst ihre Rangordnung. Gutschmid diss. cit.
§. 36. 39.
b) Vergl. Gutschmid diss. cit. §. 20. 22. 26. 30. -- Der Titel,
welchen ein Gesandter ohne Beziehung auf seine Sendung
von seinem Souverain erhalten hat, z. B. der Titel Staats-
minister, bestimmt seinen gesandschaftlichen Rang nicht, ob-
gleich ihm desswegen das Prädicat Excellenz zukommen kann,
auch dann wenn es ihm als Gesandten nicht gebührt. Vergl.
Gutschmid l. c., §. 24. -- Auch der Geburtstand eines Ge-
sandten, ist ohne Einfluss auf seinen gesandschaftlichen Rang.
Moser's Versuch, III. 504.
c) Gutschmid l. c. §. 37. -- Doch wird auch hierüber zu-
weilen gestritten, z. B. zwischen Gesandten verschiedenen
Grades, wenn derjenige des geringern Grades von einem
Souverain geschickt ist welcher königliche Ehre geniesst,
der andere von einem solchen welcher diese Ehre nicht
geniesst. Die westphälischen, nimwegischen und ryswiki-
schen Friedenshandlungen liefern Beispiele. Man s. auch
Sam. Pufendorf de rebus gestis Friderici Wilh. elect. bran-
denb., lib. XVI. §. 53. sq.
d) Seit 1653 war in der Wahlcapitulation des römisch-teutschen
Kaisers (in der neuesten, Art. III, §. 19) festgesetzt, dass an
dem römisch - kaiserlichen Hof die kurfürstlichen Gesandten
erster Classe, den Rang unmittelbar nach den Botschaftern
der recht titulirten und gekrönten regierenden ausländischen

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
1818 zu Aachen versammelten fünf Mächte, sol-
len die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten,
den Rang haben zwischen den Gesandten der
zweiten Classe und den Geschäftträgern.

a) Dafür gilt im Zweifel schon die Ordnung, in welcher die
mehreren Gesandten in der Vollmacht oder in dem Creditiv
benannt sind. Aus dem in dem §. angegebenen Grund, geht
ein päpstlicher Legat einem Nuncius, ein ausserordentlicher
Nuncius einem ordentlichen vor. Eben so ein ausserordent-
licher Botschafter dem ordentlichen Botschafter desselben
Hofes (Lünig’s Theatr. cerem. I. 368.), obgleich alle diese
Gesandten zu Einer Classe gehören. Sendet ein Hof mehrere
Gesandte von gleichem Rang und Titel an Einen Ort, so
bestimmt er selbst ihre Rangordnung. Gutschmid diss. cit.
§. 36. 39.
b) Vergl. Gutschmid diss. cit. §. 20. 22. 26. 30. — Der Titel,
welchen ein Gesandter ohne Beziehung auf seine Sendung
von seinem Souverain erhalten hat, z. B. der Titel Staats-
minister, bestimmt seinen gesandschaftlichen Rang nicht, ob-
gleich ihm deſswegen das Prädicat Excellenz zukommen kann,
auch dann wenn es ihm als Gesandten nicht gebührt. Vergl.
Gutschmid l. c., §. 24. — Auch der Geburtstand eines Ge-
sandten, ist ohne Einfluſs auf seinen gesandschaftlichen Rang.
Moser’s Versuch, III. 504.
c) Gutschmid l. c. §. 37. — Doch wird auch hierüber zu-
weilen gestritten, z. B. zwischen Gesandten verschiedenen
Grades, wenn derjenige des geringern Grades von einem
Souverain geschickt ist welcher königliche Ehre genieſst,
der andere von einem solchen welcher diese Ehre nicht
genieſst. Die westphälischen, nimwegischen und ryswiki-
schen Friedenshandlungen liefern Beispiele. Man s. auch
Sam. Pufendorf de rebus gestis Friderici Wilh. elect. bran-
denb., lib. XVI. §. 53. sq.
d) Seit 1653 war in der Wahlcapitulation des römisch-teutschen
Kaisers (in der neuesten, Art. III, §. 19) festgesetzt, daſs an
dem römisch ‒ kaiserlichen Hof die kurfürstlichen Gesandten
erster Classe, den Rang unmittelbar nach den Botschaftern
der recht titulirten und gekrönten regierenden ausländischen
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[358/0364] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. 1818 zu Aachen versammelten fünf Mächte, sol- len die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten, den Rang haben zwischen den Gesandten der zweiten Classe und den Geschäftträgern. a⁾ Dafür gilt im Zweifel schon die Ordnung, in welcher die mehreren Gesandten in der Vollmacht oder in dem Creditiv benannt sind. Aus dem in dem §. angegebenen Grund, geht ein päpstlicher Legat einem Nuncius, ein ausserordentlicher Nuncius einem ordentlichen vor. Eben so ein ausserordent- licher Botschafter dem ordentlichen Botschafter desselben Hofes (Lünig’s Theatr. cerem. I. 368.), obgleich alle diese Gesandten zu Einer Classe gehören. Sendet ein Hof mehrere Gesandte von gleichem Rang und Titel an Einen Ort, so bestimmt er selbst ihre Rangordnung. Gutschmid diss. cit. §. 36. 39. b⁾ Vergl. Gutschmid diss. cit. §. 20. 22. 26. 30. — Der Titel, welchen ein Gesandter ohne Beziehung auf seine Sendung von seinem Souverain erhalten hat, z. B. der Titel Staats- minister, bestimmt seinen gesandschaftlichen Rang nicht, ob- gleich ihm deſswegen das Prädicat Excellenz zukommen kann, auch dann wenn es ihm als Gesandten nicht gebührt. Vergl. Gutschmid l. c., §. 24. — Auch der Geburtstand eines Ge- sandten, ist ohne Einfluſs auf seinen gesandschaftlichen Rang. Moser’s Versuch, III. 504. c⁾ Gutschmid l. c. §. 37. — Doch wird auch hierüber zu- weilen gestritten, z. B. zwischen Gesandten verschiedenen Grades, wenn derjenige des geringern Grades von einem Souverain geschickt ist welcher königliche Ehre genieſst, der andere von einem solchen welcher diese Ehre nicht genieſst. Die westphälischen, nimwegischen und ryswiki- schen Friedenshandlungen liefern Beispiele. Man s. auch Sam. Pufendorf de rebus gestis Friderici Wilh. elect. bran- denb., lib. XVI. §. 53. sq. d⁾ Seit 1653 war in der Wahlcapitulation des römisch-teutschen Kaisers (in der neuesten, Art. III, §. 19) festgesetzt, daſs an dem römisch ‒ kaiserlichen Hof die kurfürstlichen Gesandten erster Classe, den Rang unmittelbar nach den Botschaftern der recht titulirten und gekrönten regierenden ausländischen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/364>, abgerufen am 28.03.2024.