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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner
Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt
sind a), so ist es doch in mehrern Puncten
nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch
zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens
in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem
wiener Congress errichtete Reglement (§. 179)
fordert ausdrücklich, dass in jedem Staat eine
gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der
diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet
werde (§. 202).

a) Encyclopedie methodique; Diplomatique, T. I. p. 136. sqq.
Lünig's theatr. cerem. I. 772 -- 786. Vergl. die Schriften
oben §. 245, u. in v. Ompteda's Lit. §. 245, u. v. Kamptz
neuer Lit. §. 217.
§. 218.
Insbesondere a) Excellenz Titel.

Das EhrenPrädicat Excellenz a), womit ehe-
hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende
Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten
vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift-
lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von
dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind,
aber doch von allen seinen Staatsdienern und
andern Unterthanen, auch von allen andern Ge-
sandten jeden Ranges b). Ein höheres Prädicat
wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge-
burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge-
sandte auftreten c). Diese gesandschaftliche oder
diplomatische Excellenz unterscheidet sich von

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner
Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt
sind a), so ist es doch in mehrern Puncten
nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch
zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens
in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem
wiener Congreſs errichtete Reglement (§. 179)
fordert ausdrücklich, daſs in jedem Staat eine
gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der
diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet
werde (§. 202).

a) Encyclopédie methodique; Diplomatique, T. I. p. 136. sqq.
Lünig’s theatr. cerem. I. 772 — 786. Vergl. die Schriften
oben §. 245, u. in v. Ompteda’s Lit. §. 245, u. v. Kamptz
neuer Lit. §. 217.
§. 218.
Insbesondere a) Excellenz Titel.

Das EhrenPrädicat Excellenz a), womit ehe-
hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende
Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten
vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift-
lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von
dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind,
aber doch von allen seinen Staatsdienern und
andern Unterthanen, auch von allen andern Ge-
sandten jeden Ranges b). Ein höheres Prädicat
wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge-
burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge-
sandte auftreten c). Diese gesandschaftliche oder
diplomatische Excellenz unterscheidet sich von

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[355/0361] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt sind a), so ist es doch in mehrern Puncten nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem wiener Congreſs errichtete Reglement (§. 179) fordert ausdrücklich, daſs in jedem Staat eine gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet werde (§. 202). a⁾ Encyclopédie methodique; Diplomatique, T. I. p. 136. sqq. Lünig’s theatr. cerem. I. 772 — 786. Vergl. die Schriften oben §. 245, u. in v. Ompteda’s Lit. §. 245, u. v. Kamptz neuer Lit. §. 217. §. 218. Insbesondere a) Excellenz Titel. Das EhrenPrädicat Excellenz a), womit ehe- hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift- lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind, aber doch von allen seinen Staatsdienern und andern Unterthanen, auch von allen andern Ge- sandten jeden Ranges b). Ein höheres Prädicat wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge- burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge- sandte auftreten c). Diese gesandschaftliche oder diplomatische Excellenz unterscheidet sich von

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/361>, abgerufen am 29.03.2024.