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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Staaten gebührt es nur so weit, als durch dessen
Ausübung das festgesetzte Maas ihrer Abhängigkeit
von einem andern Staat, nicht überschritten wird,
namentlich so weit, als Verträge, oder Vorschrif-
ten des Staates, von welchem sie abhängen, ihnen
dasselbe einräumen b). Einer Staatsregierung völ-
lig untergeordnete
Personen und Gemeinheiten,
wie hoch auch ihr Rang und Stand seyn mag,
sind von diesem Recht ausgeschlossen c); auch
sie werden, gleich andern Unterthanen, von dem
Souverain gegen Auswärtige repräsentirt. So fern
bei dem activen Gesandschaftrecht eines Subjectes
politisches Bedenken vorwaltet, oder der Aus-
übung desselben politische Hindernisse oder Be-
denklichkeiten auf einer oder beiden Seiten im
Wege stehen, wird bisweilen ein Agent ohne öf-
fentlichen gesandschaftlichen Charakter gesendet
und angenommen d). Die Ausübung des Ge-
sandschaftrechtes hat der Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige, der jedoch hierin auf verschie-
dene Art durch die Grundverfassung des Staates
eingeschränkt seyn kann e). Eine Zwangpflicht,
Gesandte zu schicken, liegt keinem Staat ob, es
sey denn kraft eines Vertrags. Die Absicht, einen
Gesandten, oder statt des bisherigen einen andern,
an einen Hof zu schicken, pflegt diesem, mit Be-
nennung der Person, vorher eröffnet zu werden.

a) Folglich auch Staaten, die mit andern Staaten zu einem
StaatenSystem vereinigt sind, so fern der Bundesvertrag
nicht Ausnahmen oder Einschränkungen macht. So die Staaten

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Staaten gebührt es nur so weit, als durch dessen
Ausübung das festgesetzte Maas ihrer Abhängigkeit
von einem andern Staat, nicht überschritten wird,
namentlich so weit, als Verträge, oder Vorschrif-
ten des Staates, von welchem sie abhängen, ihnen
dasselbe einräumen b). Einer Staatsregierung völ-
lig untergeordnete
Personen und Gemeinheiten,
wie hoch auch ihr Rang und Stand seyn mag,
sind von diesem Recht ausgeschlossen c); auch
sie werden, gleich andern Unterthanen, von dem
Souverain gegen Auswärtige repräsentirt. So fern
bei dem activen Gesandschaftrecht eines Subjectes
politisches Bedenken vorwaltet, oder der Aus-
übung desselben politische Hindernisse oder Be-
denklichkeiten auf einer oder beiden Seiten im
Wege stehen, wird bisweilen ein Agent ohne öf-
fentlichen gesandschaftlichen Charakter gesendet
und angenommen d). Die Ausübung des Ge-
sandschaftrechtes hat der Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige, der jedoch hierin auf verschie-
dene Art durch die Grundverfassung des Staates
eingeschränkt seyn kann e). Eine Zwangpflicht,
Gesandte zu schicken, liegt keinem Staat ob, es
sey denn kraft eines Vertrags. Die Absicht, einen
Gesandten, oder statt des bisherigen einen andern,
an einen Hof zu schicken, pflegt diesem, mit Be-
nennung der Person, vorher eröffnet zu werden.

a) Folglich auch Staaten, die mit andern Staaten zu einem
StaatenSystem vereinigt sind, so fern der Bundesvertrag
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[283/0289] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. Staaten gebührt es nur so weit, als durch dessen Ausübung das festgesetzte Maas ihrer Abhängigkeit von einem andern Staat, nicht überschritten wird, namentlich so weit, als Verträge, oder Vorschrif- ten des Staates, von welchem sie abhängen, ihnen dasselbe einräumen b). Einer Staatsregierung völ- lig untergeordnete Personen und Gemeinheiten, wie hoch auch ihr Rang und Stand seyn mag, sind von diesem Recht ausgeschlossen c); auch sie werden, gleich andern Unterthanen, von dem Souverain gegen Auswärtige repräsentirt. So fern bei dem activen Gesandschaftrecht eines Subjectes politisches Bedenken vorwaltet, oder der Aus- übung desselben politische Hindernisse oder Be- denklichkeiten auf einer oder beiden Seiten im Wege stehen, wird bisweilen ein Agent ohne öf- fentlichen gesandschaftlichen Charakter gesendet und angenommen d). Die Ausübung des Ge- sandschaftrechtes hat der Stellvertreter des Staates gegen Auswärtige, der jedoch hierin auf verschie- dene Art durch die Grundverfassung des Staates eingeschränkt seyn kann e). Eine Zwangpflicht, Gesandte zu schicken, liegt keinem Staat ob, es sey denn kraft eines Vertrags. Die Absicht, einen Gesandten, oder statt des bisherigen einen andern, an einen Hof zu schicken, pflegt diesem, mit Be- nennung der Person, vorher eröffnet zu werden. a⁾ Folglich auch Staaten, die mit andern Staaten zu einem StaatenSystem vereinigt sind, so fern der Bundesvertrag nicht Ausnahmen oder Einschränkungen macht. So die Staaten

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/289>, abgerufen am 20.04.2024.