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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
du droit des gens, p. 335. Moser's Beyträge, IV. 495.
532 ff.
b) Nur aus besonderer Gefälligkeit werden ihnen bisweilen,
besonders in kleinern Staaten, gewisse Befreiungen, z. B.
von Gerichtbarkeit und gewissen Abgaben, eingeräumt. --
Von diplomatischen Agenten im engern Sinn, s. unten §. 182.
§. 172.
Von geheimen Abgesandten, und von Abgesandten ohne gesand-
schaftlichen Charakter
.

Noch mehr gilt dieses von geheimen Ab-
gesandten
(emissaires caches ou secrets), die ein
Staat in das Gebiet eines andern Staates schickt;
denn nicht nur führen sie daselbst keinen öf-
fentlichen gesandschaftlichen Charakter, sondern
es wird sogar die Thatsache ihrer Sendung und
deren Absicht allgemein verheimlicht a). Zu
Zeiten werden aber auch Unterhändler von ei-
ner Staatsregierung ingeheim an einen Souverain
oder dessen Ministerium abgeordnet, und bei
ihm accreditirt b) (envoyes confidentiels, ne-
gociateurs secrets). Diese nehmen bisweilen in
dem Fortgang der Unterhandlung einen öffent-
lichen gesandschaftlichen Charakter an c). --
Von einem Gesandten in dem eigentlichen Sinn,
unterscheidet sich auch der Abgesandte, wel-
chen ein Staat an einen andern Staat zwar mit
Aufträgen in Staatsgeschäften, aber ohne gesand-
schaftlichen Charakter
sendet, wenn gleich die
Thatsache der Sendung nicht verheimlicht wird d).
Man wählt hiezu nicht nur hohe und niedere

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
du droit des gens, p. 335. Moser’s Beyträge, IV. 495.
532 ff.
b) Nur aus besonderer Gefälligkeit werden ihnen bisweilen,
besonders in kleinern Staaten, gewisse Befreiungen, z. B.
von Gerichtbarkeit und gewissen Abgaben, eingeräumt. —
Von diplomatischen Agenten im engern Sinn, s. unten §. 182.
§. 172.
Von geheimen Abgesandten, und von Abgesandten ohne gesand-
schaftlichen Charakter
.

Noch mehr gilt dieses von geheimen Ab-
gesandten
(émissaires cachés ou secrets), die ein
Staat in das Gebiet eines andern Staates schickt;
denn nicht nur führen sie daselbst keinen öf-
fentlichen gesandschaftlichen Charakter, sondern
es wird sogar die Thatsache ihrer Sendung und
deren Absicht allgemein verheimlicht a). Zu
Zeiten werden aber auch Unterhändler von ei-
ner Staatsregierung ingeheim an einen Souverain
oder dessen Ministerium abgeordnet, und bei
ihm accreditirt b) (envoyés confidentiels, né-
gociateurs secrets). Diese nehmen bisweilen in
dem Fortgang der Unterhandlung einen öffent-
lichen gesandschaftlichen Charakter an c). —
Von einem Gesandten in dem eigentlichen Sinn,
unterscheidet sich auch der Abgesandte, wel-
chen ein Staat an einen andern Staat zwar mit
Aufträgen in Staatsgeschäften, aber ohne gesand-
schaftlichen Charakter
sendet, wenn gleich die
Thatsache der Sendung nicht verheimlicht wird d).
Man wählt hiezu nicht nur hohe und niedere

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[277/0283] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. a⁾ du droit des gens, p. 335. Moser’s Beyträge, IV. 495. 532 ff. b⁾ Nur aus besonderer Gefälligkeit werden ihnen bisweilen, besonders in kleinern Staaten, gewisse Befreiungen, z. B. von Gerichtbarkeit und gewissen Abgaben, eingeräumt. — Von diplomatischen Agenten im engern Sinn, s. unten §. 182. §. 172. Von geheimen Abgesandten, und von Abgesandten ohne gesand- schaftlichen Charakter. Noch mehr gilt dieses von geheimen Ab- gesandten (émissaires cachés ou secrets), die ein Staat in das Gebiet eines andern Staates schickt; denn nicht nur führen sie daselbst keinen öf- fentlichen gesandschaftlichen Charakter, sondern es wird sogar die Thatsache ihrer Sendung und deren Absicht allgemein verheimlicht a). Zu Zeiten werden aber auch Unterhändler von ei- ner Staatsregierung ingeheim an einen Souverain oder dessen Ministerium abgeordnet, und bei ihm accreditirt b) (envoyés confidentiels, né- gociateurs secrets). Diese nehmen bisweilen in dem Fortgang der Unterhandlung einen öffent- lichen gesandschaftlichen Charakter an c). — Von einem Gesandten in dem eigentlichen Sinn, unterscheidet sich auch der Abgesandte, wel- chen ein Staat an einen andern Staat zwar mit Aufträgen in Staatsgeschäften, aber ohne gesand- schaftlichen Charakter sendet, wenn gleich die Thatsache der Sendung nicht verheimlicht wird d). Man wählt hiezu nicht nur hohe und niedere

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/283>, abgerufen am 20.04.2024.