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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Verträge.
vertrags wechselseitige, freie Einwilligung der
dabei wesentlich interessirten Staaten, ausdrück-
liche oder stillschweigende (§. 3). Blosse Un-
terhandlungen (Tractaten), vorbereitende ge-
genseitige Erklärungen über Bestimmungen eines
zu schliessenden Vertrags, sind, ihrer Natur
nach, unverbindlich. Auch fehlt wahre Ein-
willigung in dem Fall eines wesentlichen Irr-
thums eines oder beider Contrahenten, oder des
Betrugs eines von beiden, so fern dadurch allein
die Willenserklärung des andern bestimmt wor-
den ist; nicht aber bei einer Verletzung wegen
Ungleichheit des Geldwerthes der ausgetauschten
Gegenstände a). -- Wechselseitig ist die Ein-
willigung, so bald das Versprechen des einen
Theils von dem andern angenommen ist. Form
und Zeit dieser Annahme sind gleichgültig, wenn
sie nicht durch den Inhalt des Vertrags besonders
bedingt sind b). Die Annahme kann geschehen
vor und nach dem Versprechen, nur nicht nach
dessen rechtsgültiger Zurücknahme; ferner, in
der Form einer gemeinschaftlich entworfenen
und unterzeichneten Urkunde, einer Erklärung
und Gegenerklärung c), eines Reverses, eines
nach Uebereinkunft an Staatsunterthanen erlas-
senen Edictes, Befehls, Patentes, Verordnung d),
u. d. -- Für frei gilt jede Einwilligung, wel-
che nicht durch unrechtmäsigen Zwang abgenö-
thigt worden ist; also auch diejenige, welche
erwirkt ward durch solchen Zwang, der zum

II. Cap. Recht der Verträge.
vertrags wechselseitige, freie Einwilligung der
dabei wesentlich interessirten Staaten, ausdrück-
liche oder stillschweigende (§. 3). Blosse Un-
terhandlungen (Tractaten), vorbereitende ge-
genseitige Erklärungen über Bestimmungen eines
zu schliessenden Vertrags, sind, ihrer Natur
nach, unverbindlich. Auch fehlt wahre Ein-
willigung in dem Fall eines wesentlichen Irr-
thums eines oder beider Contrahenten, oder des
Betrugs eines von beiden, so fern dadurch allein
die Willenserklärung des andern bestimmt wor-
den ist; nicht aber bei einer Verletzung wegen
Ungleichheit des Geldwerthes der ausgetauschten
Gegenstände a). — Wechselseitig ist die Ein-
willigung, so bald das Versprechen des einen
Theils von dem andern angenommen ist. Form
und Zeit dieser Annahme sind gleichgültig, wenn
sie nicht durch den Inhalt des Vertrags besonders
bedingt sind b). Die Annahme kann geschehen
vor und nach dem Versprechen, nur nicht nach
dessen rechtsgültiger Zurücknahme; ferner, in
der Form einer gemeinschaftlich entworfenen
und unterzeichneten Urkunde, einer Erklärung
und Gegenerklärung c), eines Reverses, eines
nach Uebereinkunft an Staatsunterthanen erlas-
senen Edictes, Befehls, Patentes, Verordnung d),
u. d. — Für frei gilt jede Einwilligung, wel-
che nicht durch unrechtmäsigen Zwang abgenö-
thigt worden ist; also auch diejenige, welche
erwirkt ward durch solchen Zwang, der zum

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[231/0237] II. Cap. Recht der Verträge. vertrags wechselseitige, freie Einwilligung der dabei wesentlich interessirten Staaten, ausdrück- liche oder stillschweigende (§. 3). Blosse Un- terhandlungen (Tractaten), vorbereitende ge- genseitige Erklärungen über Bestimmungen eines zu schliessenden Vertrags, sind, ihrer Natur nach, unverbindlich. Auch fehlt wahre Ein- willigung in dem Fall eines wesentlichen Irr- thums eines oder beider Contrahenten, oder des Betrugs eines von beiden, so fern dadurch allein die Willenserklärung des andern bestimmt wor- den ist; nicht aber bei einer Verletzung wegen Ungleichheit des Geldwerthes der ausgetauschten Gegenstände a). — Wechselseitig ist die Ein- willigung, so bald das Versprechen des einen Theils von dem andern angenommen ist. Form und Zeit dieser Annahme sind gleichgültig, wenn sie nicht durch den Inhalt des Vertrags besonders bedingt sind b). Die Annahme kann geschehen vor und nach dem Versprechen, nur nicht nach dessen rechtsgültiger Zurücknahme; ferner, in der Form einer gemeinschaftlich entworfenen und unterzeichneten Urkunde, einer Erklärung und Gegenerklärung c), eines Reverses, eines nach Uebereinkunft an Staatsunterthanen erlas- senen Edictes, Befehls, Patentes, Verordnung d), u. d. — Für frei gilt jede Einwilligung, wel- che nicht durch unrechtmäsigen Zwang abgenö- thigt worden ist; also auch diejenige, welche erwirkt ward durch solchen Zwang, der zum

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/237>, abgerufen am 20.04.2024.