Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
nach CanonenSchussweite, oder nach einer be-
stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder
Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und
Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte
Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel-
ben, mit Einschluss der von der Mitte durch-
schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt
dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis-
weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge-
wählt d), das heisst, die (wandelbare) Fahr-
bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer,
oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des-
gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht
selten werden die Staatsgrenzen durch eigene
Verträge (foedera finium, traites de limites ou
de barriere) genau bestimmt e), und darüber ei-
gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung
oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu
Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich-
tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis-
führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h).

a) Günther, II. 170--176. v. Kamptz neue Lit. §. 106. --
Man unterscheide Staats- und PrivatGrenze, und von bei-
den die politische (limes politicus s. mensuratus), als Raum-
bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der
Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. Schrodt l. c.
§. 25. 26 -- Auch sind zu unterscheiden: Staats- und kirch-
liche, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirchspielgrenze; des-
gleichen Militär-, Geleite- und Gerichts- oder Amtsgrenze,
auch Stadt-, Dorf- und Gutsgrenze, ferner Mark-, Forst-,
Jagd-, Grundeigenthums- u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze,
in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
nach CanonenSchuſsweite, oder nach einer be-
stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder
Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und
Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte
Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel-
ben, mit Einschluſs der von der Mitte durch-
schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt
dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis-
weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge-
wählt d), das heiſst, die (wandelbare) Fahr-
bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer,
oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des-
gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht
selten werden die Staatsgrenzen durch eigene
Verträge (foedera finium, traités de limites ou
de barrière) genau bestimmt e), und darüber ei-
gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung
oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu
Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich-
tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis-
führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h).

a) Günther, II. 170—176. v. Kamptz neue Lit. §. 106. —
Man unterscheide Staats- und PrivatGrenze, und von bei-
den die politische (limes politicus s. mensuratus), als Raum-
bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der
Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. Schrodt l. c.
§. 25. 26 — Auch sind zu unterscheiden: Staats- und kirch-
liche, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirchspielgrenze; des-
gleichen Militär-, Geleite- und Gerichts- oder Amtsgrenze,
auch Stadt-, Dorf- und Gutsgrenze, ferner Mark-, Forst-,
Jagd-, Grundeigenthums- u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze,
in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0218" n="212"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/>
nach CanonenSchu&#x017F;sweite, oder nach einer be-<lb/>
stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder<lb/>
Küste an gerechnet <hi rendition="#i">b</hi>). Auf Grenzflüssen und<lb/>
Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte<lb/>
Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel-<lb/>
ben, mit Einschlu&#x017F;s der von der Mitte durch-<lb/>
schnittenen Inseln, die Staatsgrenze <hi rendition="#i">c</hi>). Statt<lb/>
dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis-<lb/>
weilen den <hi rendition="#i">Thalweg</hi> zur Grenzbestimmung ge-<lb/>
wählt <hi rendition="#i">d</hi>), das hei&#x017F;st, die (wandelbare) Fahr-<lb/>
bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer,<lb/>
oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des-<lb/>
gleichen auf <hi rendition="#i">Brücken</hi>, die Mitte derselben. Nicht<lb/>
selten werden die Staatsgrenzen durch eigene<lb/><hi rendition="#i">Verträge</hi> (foedera finium, traités de limites ou<lb/>
de barrière) genau bestimmt <hi rendition="#i">e</hi>), und darüber ei-<lb/>
gene <hi rendition="#i">GrenzCharten</hi> errichtet <hi rendition="#i">f</hi>). Zu Verhütung<lb/>
oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu<lb/>
Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich-<lb/>
tigungen und GrenzCommissionen <hi rendition="#i">g</hi>), auch Beweis-<lb/>
führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art <hi rendition="#i">h</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Günther</hi>, II. 170&#x2014;176. v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neue Lit. §. 106. &#x2014;<lb/>
Man unterscheide <hi rendition="#i">Staats-</hi> und <hi rendition="#i">Privat</hi>Grenze, und von bei-<lb/>
den die <hi rendition="#i">politische</hi> (limes politicus s. mensuratus), als Raum-<lb/>
bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der<lb/>
Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. <hi rendition="#k">Schrodt</hi> l. c.<lb/>
§. 25. 26 &#x2014; Auch sind zu unterscheiden: Staats- und kirch-<lb/>
liche, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirchspielgrenze; des-<lb/>
gleichen Militär-, Geleite- und Gerichts- oder Amtsgrenze,<lb/>
auch Stadt-, Dorf- und Gutsgrenze, ferner Mark-, Forst-,<lb/>
Jagd-, Grundeigenthums- u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze,<lb/>
in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.</note><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[212/0218] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. nach CanonenSchuſsweite, oder nach einer be- stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel- ben, mit Einschluſs der von der Mitte durch- schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis- weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge- wählt d), das heiſst, die (wandelbare) Fahr- bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer, oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des- gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht selten werden die Staatsgrenzen durch eigene Verträge (foedera finium, traités de limites ou de barrière) genau bestimmt e), und darüber ei- gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich- tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis- führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h). a⁾ Günther, II. 170—176. v. Kamptz neue Lit. §. 106. — Man unterscheide Staats- und PrivatGrenze, und von bei- den die politische (limes politicus s. mensuratus), als Raum- bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. Schrodt l. c. §. 25. 26 — Auch sind zu unterscheiden: Staats- und kirch- liche, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirchspielgrenze; des- gleichen Militär-, Geleite- und Gerichts- oder Amtsgrenze, auch Stadt-, Dorf- und Gutsgrenze, ferner Mark-, Forst-, Jagd-, Grundeigenthums- u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze, in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/218
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/218>, abgerufen am 19.04.2024.