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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b) Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch-
würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn
es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber-
getragen wird.
c) v. Moser's kleine Schriften, XII. 21.
§. 120.
SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem
eigenen Seegebiet
.

Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig-
keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen,
welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl
in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na-
mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten
sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen
die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch-
te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in
derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich-
viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif-
fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre-
gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder
Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt
die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor-
schrift oder besondere Instructionen b), theils
durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver-
langt man meist den Gruss durch Canonenschüs-
se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs-
schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf
in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet
wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen
Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche
Grossbritannien umgeben d), wird auch die Ver-

pflich-
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b) Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch-
würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn
es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber-
getragen wird.
c) v. Moser’s kleine Schriften, XII. 21.
§. 120.
SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem
eigenen Seegebiet
.

Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig-
keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen,
welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl
in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na-
mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten
sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen
die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch-
te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in
derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich-
viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif-
fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre-
gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder
Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt
die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor-
schrift oder besondere Instructionen b), theils
durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver-
langt man meist den Gruſs durch Canonenschüs-
se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs-
schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf
in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet
wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen
Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche
Groſsbritannien umgeben d), wird auch die Ver-

pflich-
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[192/0198] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. b⁾ Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch- würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber- getragen wird. c⁾ v. Moser’s kleine Schriften, XII. 21. §. 120. SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem eigenen Seegebiet. Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig- keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen, welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na- mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch- te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich- viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif- fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre- gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor- schrift oder besondere Instructionen b), theils durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver- langt man meist den Gruſs durch Canonenschüs- se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs- schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche Groſsbritannien umgeben d), wird auch die Ver- pflich-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/198>, abgerufen am 24.04.2024.