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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
zösischen Sprache; doch war der Gebrauch ihrer Landes-
sprache, und selbst des Lateinischen, nicht ganz ausgeschlos-
sen, vorzüglich für die teutschen Angelegenheiten. Man s.
Klüber's Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des
wiener Congr., S. 537--540. Die GeneralStaaten commu-
nicirten mit den fremden Gesandten in holländischer Spra-
che, legten aber eine französische Uebersetzung bei; und
die Pforte verlangte 1761 von den Gesandten die schrift-
lichen Aufsätze in französischer Sprache. Moser's Beytr.
IV. 22. f. Ebendess. Versuch, IV. 38.
d) Der wiener Fr. von 1738 ist lateinisch und französisch ab-
gefasst; der belgrader von 1739 türkisch und lateinisch.
Wenck cod. juris gent. I. 88. 359. -- Der russisch-türkische
Fr. von 1774 in drei Sprachen, in russischer, türkischer
u. italiänischer; das russische Exemplar in russischer und
italiänischer, das türkische in türkischer u. italiänischer Spra-
che. De Martens recueil, IV. 636. 638. -- Auch Schwe-
den, Dänemark, Grossbritannien, die vereinigten Staaten von
Nordamerika, und am meisten Frankreich, haben in Ver-
trägen sich ihrer eigenen Sprache bedient, und dadurch
Anlass gegeben zu Ausfertigungen in mehrern Sprachen. --
Die teutsche Bundesversammlung setzte (in ihrem Protocoll
vom 5. Dec. 1816) fest, dass, in Hinsicht auf die innern
Verhältnisse, die bei ihr eingereichten Aufsätze teutsch ab-
gefasst, und die in fremder Sprache geschriebenen Beilagen
mit einer teutschen Uebersetzung begleitet seyn müssten: in
Ansehung der äussern Verhältnisse, beschloss dieselbe (in ih-
rem Protocoll vom 12. Jun. 1817, m. I, n° 2, 3 u. 4, m. III,
n° 3, 5 u. 8, u. m. IV, n° 2), dass sie nur der teutschen
Sprache sich bedienen wolle, jedoch mit Beifügung einer
französischen oder lateinischen Uebersetzung für solche, die
sich zur Erwiederung verstehen würden.
§. 114.
Fortsetzung.

Dieser Unbequemlichkeit auszuweichen, hat
man nicht selten eine dritte Sprache gewählt.
Bis auf das achtzehnte Jahrhundert diente gewöhn-

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
zösischen Sprache; doch war der Gebrauch ihrer Landes-
sprache, und selbst des Lateinischen, nicht ganz ausgeschlos-
sen, vorzüglich für die teutschen Angelegenheiten. Man s.
Klüber’s Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des
wiener Congr., S. 537—540. Die GeneralStaaten commu-
nicirten mit den fremden Gesandten in holländischer Spra-
che, legten aber eine französische Uebersetzung bei; und
die Pforte verlangte 1761 von den Gesandten die schrift-
lichen Aufsätze in französischer Sprache. Moser’s Beytr.
IV. 22. f. Ebendess. Versuch, IV. 38.
d) Der wiener Fr. von 1738 ist lateinisch und französisch ab-
gefaſst; der belgrader von 1739 türkisch und lateinisch.
Wenck cod. juris gent. I. 88. 359. — Der russisch-türkische
Fr. von 1774 in drei Sprachen, in russischer, türkischer
u. italiänischer; das russische Exemplar in russischer und
italiänischer, das türkische in türkischer u. italiänischer Spra-
che. De Martens recueil, IV. 636. 638. — Auch Schwe-
den, Dänemark, Groſsbritannien, die vereinigten Staaten von
Nordamerika, und am meisten Frankreich, haben in Ver-
trägen sich ihrer eigenen Sprache bedient, und dadurch
Anlaſs gegeben zu Ausfertigungen in mehrern Sprachen. —
Die teutsche Bundesversammlung setzte (in ihrem Protocoll
vom 5. Dec. 1816) fest, daſs, in Hinsicht auf die innern
Verhältnisse, die bei ihr eingereichten Aufsätze teutsch ab-
gefaſst, und die in fremder Sprache geschriebenen Beilagen
mit einer teutschen Uebersetzung begleitet seyn müſsten: in
Ansehung der äussern Verhältnisse, beschloſs dieselbe (in ih-
rem Protocoll vom 12. Jun. 1817, m. I, n° 2, 3 u. 4, m. III,
n° 3, 5 u. 8, u. m. IV, n° 2), daſs sie nur der teutschen
Sprache sich bedienen wolle, jedoch mit Beifügung einer
französischen oder lateinischen Uebersetzung für solche, die
sich zur Erwiederung verstehen würden.
§. 114.
Fortsetzung.

Dieser Unbequemlichkeit auszuweichen, hat
man nicht selten eine dritte Sprache gewählt.
Bis auf das achtzehnte Jahrhundert diente gewöhn-

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[182/0188] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. c⁾ zösischen Sprache; doch war der Gebrauch ihrer Landes- sprache, und selbst des Lateinischen, nicht ganz ausgeschlos- sen, vorzüglich für die teutschen Angelegenheiten. Man s. Klüber’s Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congr., S. 537—540. Die GeneralStaaten commu- nicirten mit den fremden Gesandten in holländischer Spra- che, legten aber eine französische Uebersetzung bei; und die Pforte verlangte 1761 von den Gesandten die schrift- lichen Aufsätze in französischer Sprache. Moser’s Beytr. IV. 22. f. Ebendess. Versuch, IV. 38. d⁾ Der wiener Fr. von 1738 ist lateinisch und französisch ab- gefaſst; der belgrader von 1739 türkisch und lateinisch. Wenck cod. juris gent. I. 88. 359. — Der russisch-türkische Fr. von 1774 in drei Sprachen, in russischer, türkischer u. italiänischer; das russische Exemplar in russischer und italiänischer, das türkische in türkischer u. italiänischer Spra- che. De Martens recueil, IV. 636. 638. — Auch Schwe- den, Dänemark, Groſsbritannien, die vereinigten Staaten von Nordamerika, und am meisten Frankreich, haben in Ver- trägen sich ihrer eigenen Sprache bedient, und dadurch Anlaſs gegeben zu Ausfertigungen in mehrern Sprachen. — Die teutsche Bundesversammlung setzte (in ihrem Protocoll vom 5. Dec. 1816) fest, daſs, in Hinsicht auf die innern Verhältnisse, die bei ihr eingereichten Aufsätze teutsch ab- gefaſst, und die in fremder Sprache geschriebenen Beilagen mit einer teutschen Uebersetzung begleitet seyn müſsten: in Ansehung der äussern Verhältnisse, beschloſs dieselbe (in ih- rem Protocoll vom 12. Jun. 1817, m. I, n° 2, 3 u. 4, m. III, n° 3, 5 u. 8, u. m. IV, n° 2), daſs sie nur der teutschen Sprache sich bedienen wolle, jedoch mit Beifügung einer französischen oder lateinischen Uebersetzung für solche, die sich zur Erwiederung verstehen würden. §. 114. Fortsetzung. Dieser Unbequemlichkeit auszuweichen, hat man nicht selten eine dritte Sprache gewählt. Bis auf das achtzehnte Jahrhundert diente gewöhn-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/188>, abgerufen am 28.03.2024.