Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa-
ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44,
ihnen solchen fortwährend beizulegen. Wenck's codex juris
gent. I. 558.
§. 109.
Königs-, Majestäts- und HoheitsTitel. TitularKönige. Gross-
herzoge und Kurfürst
.

Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi-
tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö-
nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen,
die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai-
ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon
in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich
in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine
Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an,
und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der
Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist
gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts-
Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin
die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit
dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach
und nach alle Könige, nicht nur von Geringern,
sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem
türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen
nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö-
nig
wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort-
währende Anerkennung seines Königs- und Maje-
stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur
in der Eigenschaft eines Titular Königs g). Die
GrossHerzoge und der Kurfürst von Hessen (§.

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa-
ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44,
ihnen solchen fortwährend beizulegen. Wenck’s codex juris
gent. I. 558.
§. 109.
Königs-, Majestäts- und HoheitsTitel. TitularKönige. Groſs-
herzoge und Kurfürst
.

Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi-
tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö-
nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen,
die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai-
ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon
in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich
in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine
Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an,
und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der
Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist
gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts-
Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin
die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit
dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach
und nach alle Könige, nicht nur von Geringern,
sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem
türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen
nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö-
nig
wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort-
währende Anerkennung seines Königs- und Maje-
stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur
in der Eigenschaft eines Titular Königs g). Die
GroſsHerzoge und der Kurfürst von Hessen (§.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="f)"><pb facs="#f0178" n="172"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/>
Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa-<lb/>
ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44,<lb/>
ihnen solchen fortwährend beizulegen. <hi rendition="#k">Wenck</hi>&#x2019;s codex juris<lb/>
gent. I. 558.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 109.<lb/><hi rendition="#i">Königs-, Majestäts- und HoheitsTitel. TitularKönige. Gro&#x017F;s-<lb/>
herzoge und Kurfürst</hi>.</head><lb/>
                <p>Nach dem kaiserlichen, wird der <hi rendition="#i">Königs</hi>Ti-<lb/>
tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö-<lb/>
nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen,<lb/>
die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai-<lb/>
ser <hi rendition="#i">a</hi>), auch der Papst <hi rendition="#i">b</hi>). Aber nicht nur schon<lb/>
in dem Mittelalter <hi rendition="#i">c</hi>), sondern auch vorzüglich<lb/>
in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine<lb/>
Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an,<lb/>
und krönten sich mit eigener Hand <hi rendition="#i">d</hi>). Mit der<lb/>
Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist<lb/>
gemeiniglich auch die Bewilligung des <hi rendition="#i">Majestäts-</hi><lb/>
Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin<lb/>
die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit<lb/>
dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach<lb/>
und nach alle Könige, nicht nur von Geringern,<lb/>
sondern auch von Kaisern und Königen <hi rendition="#i">e</hi>). Dem<lb/>
türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen<lb/>
nur den Titel <hi rendition="#i">Hoheit f</hi>) (Hautesse). Einem <hi rendition="#i">ExKö-<lb/>
nig</hi> wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort-<lb/>
währende Anerkennung seines Königs- und Maje-<lb/>
stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur<lb/>
in der Eigenschaft eines <hi rendition="#i">Titular Königs g</hi>). Die<lb/><hi rendition="#i">Gro&#x017F;sHerzoge</hi> und der Kurfürst von Hessen (§.<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[172/0178] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. f⁾ Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa- ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44, ihnen solchen fortwährend beizulegen. Wenck’s codex juris gent. I. 558. §. 109. Königs-, Majestäts- und HoheitsTitel. TitularKönige. Groſs- herzoge und Kurfürst. Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi- tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö- nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen, die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai- ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an, und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts- Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach und nach alle Könige, nicht nur von Geringern, sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö- nig wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort- währende Anerkennung seines Königs- und Maje- stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur in der Eigenschaft eines Titular Königs g). Die GroſsHerzoge und der Kurfürst von Hessen (§.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/178
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/178>, abgerufen am 19.04.2024.