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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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Vorrede.
wie derjenigen der Franzosen, als vielmehr
darum, weil nicht nur seine wissenschaftlich
gebildeten Landsleute, sondern auch die mei-
sten Diplomaten der übrigen zu Beobachtung
des Völkerrechtes ebenmäsig verpflichteten eu-
ropäischen Nationen, mit derselben vertraut
sind. Dieses Geständniss, diese Absicht, werden
ihn entschuldigen, und ihm einiges Recht auf
die Nachsicht derer geben, die jener Sprache
mächtiger sind als er.

Eine grosse Anzahl literärischer Notizen
ist hinzugefügt, viele Controversen der Publi-
cisten sind angeführt worden. Wie ungern
auch der Verfasserr hiezu sich entschloss, so
hat er doch geglaubt, sich dessen nicht über-
heben zu dürfen, in einem Werk, das zu-
gleich bestimmt ist dem Unterricht in einer
Wissenschaft zur Grundlage zu dienen, in wel-
cher es von hoher Wichtigkeit ist, die ver-
schiedenen Meinungen und auch die Schriften
zu kennen, aus denen man sein Wissen berei-
chern kann. Dieser festen Ueberzeugung un-
geachtet, bekennt er jedoch, dass er des
grössten Theils dieser Noten und Citationen
sich würde enthalten haben, wenn er sich

Vorrede.
wie derjenigen der Franzosen, als vielmehr
darum, weil nicht nur seine wissenschaftlich
gebildeten Landsleute, sondern auch die mei-
sten Diplomaten der übrigen zu Beobachtung
des Völkerrechtes ebenmäsig verpflichteten eu-
ropäischen Nationen, mit derselben vertraut
sind. Dieses Geständniſs, diese Absicht, werden
ihn entschuldigen, und ihm einiges Recht auf
die Nachsicht derer geben, die jener Sprache
mächtiger sind als er.

Eine grosse Anzahl literärischer Notizen
ist hinzugefügt, viele Controversen der Publi-
cisten sind angeführt worden. Wie ungern
auch der Verfasserr hiezu sich entschloſs, so
hat er doch geglaubt, sich dessen nicht über-
heben zu dürfen, in einem Werk, das zu-
gleich bestimmt ist dem Unterricht in einer
Wissenschaft zur Grundlage zu dienen, in wel-
cher es von hoher Wichtigkeit ist, die ver-
schiedenen Meinungen und auch die Schriften
zu kennen, aus denen man sein Wissen berei-
chern kann. Dieser festen Ueberzeugung un-
geachtet, bekennt er jedoch, daſs er des
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[11/0017] Vorrede. wie derjenigen der Franzosen, als vielmehr darum, weil nicht nur seine wissenschaftlich gebildeten Landsleute, sondern auch die mei- sten Diplomaten der übrigen zu Beobachtung des Völkerrechtes ebenmäsig verpflichteten eu- ropäischen Nationen, mit derselben vertraut sind. Dieses Geständniſs, diese Absicht, werden ihn entschuldigen, und ihm einiges Recht auf die Nachsicht derer geben, die jener Sprache mächtiger sind als er. Eine grosse Anzahl literärischer Notizen ist hinzugefügt, viele Controversen der Publi- cisten sind angeführt worden. Wie ungern auch der Verfasserr hiezu sich entschloſs, so hat er doch geglaubt, sich dessen nicht über- heben zu dürfen, in einem Werk, das zu- gleich bestimmt ist dem Unterricht in einer Wissenschaft zur Grundlage zu dienen, in wel- cher es von hoher Wichtigkeit ist, die ver- schiedenen Meinungen und auch die Schriften zu kennen, aus denen man sein Wissen berei- chern kann. Dieser festen Ueberzeugung un- geachtet, bekennt er jedoch, daſs er des gröſsten Theils dieser Noten und Citationen sich würde enthalten haben, wenn er sich

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/17>, abgerufen am 28.03.2024.