Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. III. Cap.
fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen,
welches fortschreitende Einsicht und Erfah-
rung darbieten, und das Neue, welches ver-
änderte Verhältnisse gebieten. In Form und
Handlung, trägt sie das Gepräge des allge-
meinen Willens b), ist nicht bloss berathend,
auch nicht Stellvertreter nur eines Theils
der Staatsbürger, und eben so wenig Deck-
mantel eines KryptoAristocratismus, zu An-
hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger
Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge-
recht wäre eine Capitulation des Regenten,
mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch
die andern Classen und das Wohl des Gan-
zen beeinträchtigt würden.

a) Vergl. Encyclopedie, par d'Alembert, voc. Represen-
tant.
A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teut-
scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han-
nover 1807. 8. Haeberlins Handb. d. t. Staatsr. I.
§. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. Behrs Darstell.
des rhein. Bundes, §. 70--72.
b) Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der
öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats-
verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht
der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das
Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet.
Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen,
nicht schweigende Schultheissen, nicht Jaherren und
Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht
bloss lebendige Berichte, welche die Regierung einfor-

II. Th. III. Cap.
fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen,
welches fortschreitende Einsicht und Erfah-
rung darbieten, und das Neue, welches ver-
änderte Verhältnisse gebieten. In Form und
Handlung, trägt sie das Gepräge des allge-
meinen Willens b), ist nicht bloſs berathend,
auch nicht Stellvertreter nur eines Theils
der Staatsbürger, und eben so wenig Deck-
mantel eines KryptoAristocratismus, zu An-
hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger
Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge-
recht wäre eine Capitulation des Regenten,
mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch
die andern Classen und das Wohl des Gan-
zen beeinträchtigt würden.

a) Vergl. Encyclopédie, par d’Alembert, voc. Représen-
tant.
A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teut-
scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han-
nover 1807. 8. Hæberlins Handb. d. t. Staatsr. I.
§. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. Behrs Darstell.
des rhein. Bundes, §. 70—72.
b) Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der
öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats-
verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht
der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das
Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet.
Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen,
nicht schweigende Schultheiſsen, nicht Jaherren und
Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht
bloſs lebendige Berichte, welche die Regierung einfor-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0358" n="334"/><fw place="top" type="header">II. Th. III. Cap.</fw><lb/>
fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen,<lb/>
welches fortschreitende Einsicht und Erfah-<lb/>
rung darbieten, und das Neue, welches ver-<lb/>
änderte Verhältnisse gebieten. In Form und<lb/>
Handlung, trägt sie das Gepräge des allge-<lb/>
meinen Willens <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>), ist nicht blo&#x017F;s berathend,<lb/>
auch nicht Stellvertreter nur eines <hi rendition="#g">Theils</hi><lb/>
der Staatsbürger, und eben so wenig Deck-<lb/>
mantel eines KryptoAristocratismus, zu An-<lb/>
hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger<lb/>
Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge-<lb/>
recht wäre eine Capitulation des Regenten,<lb/>
mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch<lb/>
die andern Classen und das Wohl des Gan-<lb/>
zen beeinträchtigt würden.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Vergl. Encyclopédie, par <hi rendition="#k">d&#x2019;Alembert,</hi> voc. <hi rendition="#i">Représen-<lb/>
tant.</hi> A. W. <hi rendition="#k">Rehberg</hi> über die Staatsverwaltung teut-<lb/>
scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han-<lb/>
nover 1807. 8. <hi rendition="#k">Hæberlins</hi> Handb. d. t. Staatsr. I.<lb/>
§. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. <hi rendition="#k">Behrs</hi> Darstell.<lb/>
des rhein. Bundes, §. 70&#x2014;72.</note><lb/>
            <note place="end" n="b)">Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der<lb/>
öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats-<lb/>
verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht<lb/>
der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das<lb/>
Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet.<lb/>
Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen,<lb/>
nicht schweigende Schulthei&#x017F;sen, nicht Jaherren und<lb/>
Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht<lb/>
blo&#x017F;s lebendige Berichte, welche die Regierung einfor-<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[334/0358] II. Th. III. Cap. fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen, welches fortschreitende Einsicht und Erfah- rung darbieten, und das Neue, welches ver- änderte Verhältnisse gebieten. In Form und Handlung, trägt sie das Gepräge des allge- meinen Willens b), ist nicht bloſs berathend, auch nicht Stellvertreter nur eines Theils der Staatsbürger, und eben so wenig Deck- mantel eines KryptoAristocratismus, zu An- hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge- recht wäre eine Capitulation des Regenten, mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch die andern Classen und das Wohl des Gan- zen beeinträchtigt würden. a⁾ Vergl. Encyclopédie, par d’Alembert, voc. Représen- tant. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teut- scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han- nover 1807. 8. Hæberlins Handb. d. t. Staatsr. I. §. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. Behrs Darstell. des rhein. Bundes, §. 70—72. b⁾ Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats- verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet. Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen, nicht schweigende Schultheiſsen, nicht Jaherren und Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht bloſs lebendige Berichte, welche die Regierung einfor-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/358
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/358>, abgerufen am 19.04.2024.