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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Hülfwissenschaften, Methode.
die Mittel zu dem Zweck des Staates zu
wählen a). Die physische oder moralische
Person, welcher diese Wahl anvertraut ist,
wird genannt das Staatsoberhaupt oder das
regierende Subject (Souverain, Regent,
Oberherr, Inhaber der Staatsgewalt, Organ
oder Depositär und Vollzieher des allgemei-
nen Willens, Herrscher, auch personificirte
Staatsgewalt im engern Sinn, princeps, im-
perans, le souverain). Er ist Repräsentant
des Staates nach Aussen, Oberhaupt dessel-
ben im Innern. Sein Recht zu Vertretung
und Regierung des Staates, ist ursprünglich
begründet durch Uebereinkunft, aus-
drückliche oder stillschweigende b). Der
Staat selbst ist zu betrachten als eine mo-
ralische
Person, mit eigenem Verstand
und Willen, mit eigenen Rechten und Pflich-
ten, zu Erreichung seines Zweckes; in An-
sehung seiner Dauer, der Regel nach c)
ohne Zeitbestimmung. Die Person des Ober-
hauptes im Staat, muss rechtlich als stets
fortdauernd gedacht werden, das heisst, un-
abhängig von dem Wechsel der physischen
Personen d).

a) Durch die Staatsgewalt, wird der allgemeine Wille
der Gesellschaft verwirklicht. Sie unterscheidet sich
daher, nicht nur von der Macht des Staates, die in

Hülfwissenschaften, Methode.
die Mittel zu dem Zweck des Staates zu
wählen a). Die physische oder moralische
Person, welcher diese Wahl anvertraut ist,
wird genannt das Staatsoberhaupt oder das
regierende Subject (Souverain, Regent,
Oberherr, Inhaber der Staatsgewalt, Organ
oder Depositär und Vollzieher des allgemei-
nen Willens, Herrscher, auch personificirte
Staatsgewalt im engern Sinn, princeps, im-
perans, le souverain). Er ist Repräsentant
des Staates nach Aussen, Oberhaupt dessel-
ben im Innern. Sein Recht zu Vertretung
und Regierung des Staates, ist ursprünglich
begründet durch Uebereinkunft, aus-
drückliche oder stillschweigende b). Der
Staat selbst ist zu betrachten als eine mo-
ralische
Person, mit eigenem Verstand
und Willen, mit eigenen Rechten und Pflich-
ten, zu Erreichung seines Zweckes; in An-
sehung seiner Dauer, der Regel nach c)
ohne Zeitbestimmung. Die Person des Ober-
hauptes im Staat, muſs rechtlich als stets
fortdauernd gedacht werden, das heiſst, un-
abhängig von dem Wechsel der physischen
Personen d).

a) Durch die Staatsgewalt, wird der allgemeine Wille
der Gesellschaft verwirklicht. Sie unterscheidet sich
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[5/0029] Hülfwissenschaften, Methode. die Mittel zu dem Zweck des Staates zu wählen a). Die physische oder moralische Person, welcher diese Wahl anvertraut ist, wird genannt das Staatsoberhaupt oder das regierende Subject (Souverain, Regent, Oberherr, Inhaber der Staatsgewalt, Organ oder Depositär und Vollzieher des allgemei- nen Willens, Herrscher, auch personificirte Staatsgewalt im engern Sinn, princeps, im- perans, le souverain). Er ist Repräsentant des Staates nach Aussen, Oberhaupt dessel- ben im Innern. Sein Recht zu Vertretung und Regierung des Staates, ist ursprünglich begründet durch Uebereinkunft, aus- drückliche oder stillschweigende b). Der Staat selbst ist zu betrachten als eine mo- ralische Person, mit eigenem Verstand und Willen, mit eigenen Rechten und Pflich- ten, zu Erreichung seines Zweckes; in An- sehung seiner Dauer, der Regel nach c) ohne Zeitbestimmung. Die Person des Ober- hauptes im Staat, muſs rechtlich als stets fortdauernd gedacht werden, das heiſst, un- abhängig von dem Wechsel der physischen Personen d). a⁾ Durch die Staatsgewalt, wird der allgemeine Wille der Gesellschaft verwirklicht. Sie unterscheidet sich daher, nicht nur von der Macht des Staates, die in

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/29>, abgerufen am 19.04.2024.