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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
gebracht, sondern erst nachher, dann späte-
stens am Tage vor der nächsten Sitzung, in
der Canzlei für die einzelnen Bundestags-
Gesandtschaften zur Einsicht niedergelegt,
hierauf aber, in der nächsten Sitzung, vor-
gelesen, wo es nöthig, berichtigt, und von
den anwesenden Gesandten unterschrieben a).
V) Jeder Gesandte kann seine Abstimmung
schriftlich übergeben, oder auch zur Ein-
rückung in das Protocoll, dictiren. Anträge
einzelner Gesandten, einen Gegenstand in
Berathung zu nehmen, so auch Vorträge
oder Berichterstattungen einzelner Gesandten,
Ausschusse oder Commissionen, werden dem
gehörigen Protocoll als Beilagen beige-
fugt b). VI) Schreiben, Denkschriften und
andere Eingaben, welche an die Bundes-
versammlung gelangen, werden in dem Ein-
reichungsProtocoll
(Protocollum rerum
exhibitarum) verzeichnet, welches von Zeit
zu Zeit in den Sitzungen vorgelesen und
vorgelegt wird c).

a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV u. III, n. 1, a. a.
O. S. 21 f. u. 18, auch S. 19 Note *. -- Nach einer
PräsidialErinnerung, in d. Protocoll v. 13. Nov. 1816,
§. 14, sind die Erinnerungen einzelner Gesandten zu
Berichtigung des Protocolls nicht erst in derjenigen
Sitzung, wo solches zur Unterzeichnung vorgelegt wird,

I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
gebracht, sondern erst nachher, dann späte-
stens am Tage vor der nächsten Sitzung, in
der Canzlei für die einzelnen Bundestags-
Gesandtschaften zur Einsicht niedergelegt,
hierauf aber, in der nächsten Sitzung, vor-
gelesen, wo es nöthig, berichtigt, und von
den anwesenden Gesandten unterschrieben a).
V) Jeder Gesandte kann seine Abstimmung
schriftlich übergeben, oder auch zur Ein-
rückung in das Protocoll, dictiren. Anträge
einzelner Gesandten, einen Gegenstand in
Berathung zu nehmen, so auch Vorträge
oder Berichterstattungen einzelner Gesandten,
Ausschusse oder Commissionen, werden dem
gehörigen Protocoll als Beilagen beige-
fugt b). VI) Schreiben, Denkschriften und
andere Eingaben, welche an die Bundes-
versammlung gelangen, werden in dem Ein-
reichungsProtocoll
(Protocollum rerum
exhibitarum) verzeichnet, welches von Zeit
zu Zeit in den Sitzungen vorgelesen und
vorgelegt wird c).

a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV u. III, n. 1, a. a.
O. S. 21 f. u. 18, auch S. 19 Note *. — Nach einer
PräsidialErinnerung, in d. Protocoll v. 13. Nov. 1816,
§. 14, sind die Erinnerungen einzelner Gesandten zu
Berichtigung des Protocolls nicht erst in derjenigen
Sitzung, wo solches zur Unterzeichnung vorgelegt wird,
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[226/0250] I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. gebracht, sondern erst nachher, dann späte- stens am Tage vor der nächsten Sitzung, in der Canzlei für die einzelnen Bundestags- Gesandtschaften zur Einsicht niedergelegt, hierauf aber, in der nächsten Sitzung, vor- gelesen, wo es nöthig, berichtigt, und von den anwesenden Gesandten unterschrieben a). V) Jeder Gesandte kann seine Abstimmung schriftlich übergeben, oder auch zur Ein- rückung in das Protocoll, dictiren. Anträge einzelner Gesandten, einen Gegenstand in Berathung zu nehmen, so auch Vorträge oder Berichterstattungen einzelner Gesandten, Ausschusse oder Commissionen, werden dem gehörigen Protocoll als Beilagen beige- fugt b). VI) Schreiben, Denkschriften und andere Eingaben, welche an die Bundes- versammlung gelangen, werden in dem Ein- reichungsProtocoll (Protocollum rerum exhibitarum) verzeichnet, welches von Zeit zu Zeit in den Sitzungen vorgelesen und vorgelegt wird c). a⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV u. III, n. 1, a. a. O. S. 21 f. u. 18, auch S. 19 Note *. — Nach einer PräsidialErinnerung, in d. Protocoll v. 13. Nov. 1816, §. 14, sind die Erinnerungen einzelner Gesandten zu Berichtigung des Protocolls nicht erst in derjenigen Sitzung, wo solches zur Unterzeichnung vorgelegt wird,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/250>, abgerufen am 29.03.2024.