In souverainen Staaten des teutschen Bun- des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus- geübt werden, entweder nur unter Beobach- tung gewisser positiven Einschränkungen, namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir- kung der Volksvertreter, oder ohne Ein- schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind sie eingeschränkte, in diesem unein- geschränkte. Für den letzten Fall streitet die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun- desstaaten, in welchen Landstände sich be- findena), denen eine verfassungsmäsige Mit- wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent- schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats- verwaltung zusteht.
a) Andere unterscheiden hier Comitial- (landtägliche) Rechte und Reservate, bei diesen aber eingeschränkte und uneingeschränkte. Nettelbladts Erörterungen aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338.
Einl. VIII.C. Subject u. Object d. t. ö. R.
§. 102. 3) Eingeschränkte und uneingeschränkte.
In souverainen Staaten des teutschen Bun- des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus- geübt werden, entweder nur unter Beobach- tung gewisser positiven Einschränkungen, namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir- kung der Volksvertreter, oder ohne Ein- schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind sie eingeschränkte, in diesem unein- geschränkte. Für den letzten Fall streitet die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun- desstaaten, in welchen Landstände sich be- findena), denen eine verfassungsmäsige Mit- wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent- schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats- verwaltung zusteht.
a) Andere unterscheiden hier Comitial- (landtägliche) Rechte und Reservate, bei diesen aber eingeschränkte und uneingeschränkte. Nettelbladts Erörterungen aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0194"n="170"/><fwplace="top"type="header">Einl. VIII.C. Subject u. Object d. t. ö. R.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 102.<lb/>
3) <hirendition="#i">Eingeschränkte und uneingeschränkte</hi>.</head><lb/><p>In souverainen Staaten des teutschen Bun-<lb/>
des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus-<lb/>
geübt werden, entweder nur unter Beobach-<lb/>
tung gewisser positiven Einschränkungen,<lb/>
namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir-<lb/>
kung der Volksvertreter, oder ohne Ein-<lb/>
schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind<lb/>
sie <hirendition="#g">eingeschränkte</hi>, in diesem <hirendition="#g">unein-<lb/>
geschränkte</hi>. Für den letzten Fall streitet<lb/>
die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun-<lb/>
desstaaten, in welchen Landstände sich be-<lb/>
finden<hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), denen eine verfassungsmäsige Mit-<lb/>
wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent-<lb/>
schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats-<lb/>
verwaltung zusteht.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Andere unterscheiden hier <hirendition="#i">Comitial</hi>- (landtägliche)<lb/><hirendition="#i">Rechte</hi> und <hirendition="#i">Reservate</hi>, bei diesen aber <hirendition="#i">eingeschränkte</hi><lb/>
und <hirendition="#i">uneingeschränkte</hi>. <hirendition="#k">Nettelbladts</hi> Erörterungen<lb/>
aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338.</note></div></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></body></text></TEI>
[170/0194]
Einl. VIII.C. Subject u. Object d. t. ö. R.
§. 102.
3) Eingeschränkte und uneingeschränkte.
In souverainen Staaten des teutschen Bun-
des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus-
geübt werden, entweder nur unter Beobach-
tung gewisser positiven Einschränkungen,
namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir-
kung der Volksvertreter, oder ohne Ein-
schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind
sie eingeschränkte, in diesem unein-
geschränkte. Für den letzten Fall streitet
die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun-
desstaaten, in welchen Landstände sich be-
findena), denen eine verfassungsmäsige Mit-
wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent-
schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats-
verwaltung zusteht.
a⁾ Andere unterscheiden hier Comitial- (landtägliche)
Rechte und Reservate, bei diesen aber eingeschränkte
und uneingeschränkte. Nettelbladts Erörterungen
aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/194>, abgerufen am 19.04.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.