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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
gehäuft werden, nicht übertriebenes For-
menspiel, nicht zahllose Vorschriften eigene,
freie Kraft zum Handeln und Selbstdenken
ersticken, und die heilsame Grenze des ver-
nünftigen Ermessens vernichten, wenn nur
persönliche Würdigkeit, nur anerkannte Tu-
gend, Verdienst, Sachkunde, Talent und
Erfahrung, die einzigen Bestimmungsgründe
seyn werden in der Wahl der Staatsdiener,
auch der höhern Grade; wenn ein weises
und gerechtes Svstem allgemeiner Volksver-
tretung, die Staatsverfassung sichert, wenn
durch ein richtiges und gerechtes Abgaben-
System, ungefährlich der Sittlichkeit der Ab-
gabepflichtigen, durch kluge und gewissen-
hafte Staatswirthschaft gesorgt wird, für
zweckmäsige Benutzung und Verwaltung der
Staatskräfte; durch Gewissensfreiheit, durch
zeitgemäse Gesetzgebung, durch das Recht
der Bitt- und Beschwerdeschriften, durch
Verantwortlichkeit der obersten Staatsbeam-
ten für Zweckmäsigkeit, und, vor einer rich-
tenden Behörde, für Rechtmäsigkeit oder
Uebereinstimmung der Regentenhandlungen
mit der Verfassung und den Gesetzen des
Staates, durch Aufrechthaltung vernunftge-
mäser Pressfreiheit, Unabhängigkeit der Ge-
richtshöfe, durch unparteyische, unverzögerte

Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
gehäuft werden, nicht übertriebenes For-
menspiel, nicht zahllose Vorschriften eigene,
freie Kraft zum Handeln und Selbstdenken
ersticken, und die heilsame Grenze des ver-
nünftigen Ermessens vernichten, wenn nur
persönliche Würdigkeit, nur anerkannte Tu-
gend, Verdienst, Sachkunde, Talent und
Erfahrung, die einzigen Bestimmungsgründe
seyn werden in der Wahl der Staatsdiener,
auch der höhern Grade; wenn ein weises
und gerechtes Svstem allgemeiner Volksver-
tretung, die Staatsverfassung sichert, wenn
durch ein richtiges und gerechtes Abgaben-
System, ungefährlich der Sittlichkeit der Ab-
gabepflichtigen, durch kluge und gewissen-
hafte Staatswirthschaft gesorgt wird, für
zweckmäsige Benutzung und Verwaltung der
Staatskräfte; durch Gewissensfreiheit, durch
zeitgemäse Gesetzgebung, durch das Recht
der Bitt- und Beschwerdeschriften, durch
Verantwortlichkeit der obersten Staatsbeam-
ten für Zweckmäsigkeit, und, vor einer rich-
tenden Behörde, für Rechtmäsigkeit oder
Uebereinstimmung der Regentenhandlungen
mit der Verfassung und den Gesetzen des
Staates, durch Aufrechthaltung vernunftge-
mäser Preſsfreiheit, Unabhängigkeit der Ge-
richtshöfe, durch unparteyische, unverzögerte

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[150/0174] Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, gehäuft werden, nicht übertriebenes For- menspiel, nicht zahllose Vorschriften eigene, freie Kraft zum Handeln und Selbstdenken ersticken, und die heilsame Grenze des ver- nünftigen Ermessens vernichten, wenn nur persönliche Würdigkeit, nur anerkannte Tu- gend, Verdienst, Sachkunde, Talent und Erfahrung, die einzigen Bestimmungsgründe seyn werden in der Wahl der Staatsdiener, auch der höhern Grade; wenn ein weises und gerechtes Svstem allgemeiner Volksver- tretung, die Staatsverfassung sichert, wenn durch ein richtiges und gerechtes Abgaben- System, ungefährlich der Sittlichkeit der Ab- gabepflichtigen, durch kluge und gewissen- hafte Staatswirthschaft gesorgt wird, für zweckmäsige Benutzung und Verwaltung der Staatskräfte; durch Gewissensfreiheit, durch zeitgemäse Gesetzgebung, durch das Recht der Bitt- und Beschwerdeschriften, durch Verantwortlichkeit der obersten Staatsbeam- ten für Zweckmäsigkeit, und, vor einer rich- tenden Behörde, für Rechtmäsigkeit oder Uebereinstimmung der Regentenhandlungen mit der Verfassung und den Gesetzen des Staates, durch Aufrechthaltung vernunftge- mäser Preſsfreiheit, Unabhängigkeit der Ge- richtshöfe, durch unparteyische, unverzögerte

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/174>, abgerufen am 24.04.2024.