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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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in geograph. u. politischer Beziehung.
schaften mit Stellvertretung des Volkes oder
landständischer Verfassung. Die ehemaligen
Passiv Lehnverhältnisse der meisten, haben
fast ganz aufgehört. Den TerritorialVer-
mischungen
und Condominaten hat
man, so viel möglich, auszuweichen oder
sie aufzuheben gesucht. Daher sind die
Staatsgebiete, jetzt fast durchgehends ge-
schlossene
(territoria clausa). Die Würde
des gesammten Landes (nobilitas s. digni-
tas realis), ist jetzt überall der persönli-
chen
Würde des Beherrschers gleich. Ein
StaatsReligionsCharacter, eine Abtheilung
der Bundesstaaten, in Beziehung auf eine
so genannte herrschende oder Landes Reli-
gion
, findet nicht statt; mithin keine po-
litische Eintheilung in katholische, evange-
lische (sowohl der A. C. verwandte, als
auch reformirte), und vermischte Staaten.
Ein Unterschied zwischen mächtigen und
mindermächtigen Bundesstaaten, ist, in
rechtlichem Sinn, unstatthaft.

§. 81.
Vereinigung mehrerer Staaten.

Manche Bundesstaaten, sind aus mehre-
ren Staaten zusammengesetzt. Diese

(9)

in geograph. u. politischer Beziehung.
schaften mit Stellvertretung des Volkes oder
landständischer Verfassung. Die ehemaligen
Passiv Lehnverhältnisse der meisten, haben
fast ganz aufgehört. Den TerritorialVer-
mischungen
und Condominaten hat
man, so viel möglich, auszuweichen oder
sie aufzuheben gesucht. Daher sind die
Staatsgebiete, jetzt fast durchgehends ge-
schlossene
(territoria clausa). Die Würde
des gesammten Landes (nobilitas s. digni-
tas realis), ist jetzt überall der persönli-
chen
Würde des Beherrschers gleich. Ein
StaatsReligionsCharacter, eine Abtheilung
der Bundesstaaten, in Beziehung auf eine
so genannte herrschende oder Landes Reli-
gion
, findet nicht statt; mithin keine po-
litische Eintheilung in katholische, evange-
lische (sowohl der A. C. verwandte, als
auch reformirte), und vermischte Staaten.
Ein Unterschied zwischen mächtigen und
mindermächtigen Bundesstaaten, ist, in
rechtlichem Sinn, unstatthaft.

§. 81.
Vereinigung mehrerer Staaten.

Manche Bundesstaaten, sind aus mehre-
ren Staaten zusammengesetzt. Diese

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[129/0153] in geograph. u. politischer Beziehung. schaften mit Stellvertretung des Volkes oder landständischer Verfassung. Die ehemaligen Passiv Lehnverhältnisse der meisten, haben fast ganz aufgehört. Den TerritorialVer- mischungen und Condominaten hat man, so viel möglich, auszuweichen oder sie aufzuheben gesucht. Daher sind die Staatsgebiete, jetzt fast durchgehends ge- schlossene (territoria clausa). Die Würde des gesammten Landes (nobilitas s. digni- tas realis), ist jetzt überall der persönli- chen Würde des Beherrschers gleich. Ein StaatsReligionsCharacter, eine Abtheilung der Bundesstaaten, in Beziehung auf eine so genannte herrschende oder Landes Reli- gion, findet nicht statt; mithin keine po- litische Eintheilung in katholische, evange- lische (sowohl der A. C. verwandte, als auch reformirte), und vermischte Staaten. Ein Unterschied zwischen mächtigen und mindermächtigen Bundesstaaten, ist, in rechtlichem Sinn, unstatthaft. §. 81. Vereinigung mehrerer Staaten. Manche Bundesstaaten, sind aus mehre- ren Staaten zusammengesetzt. Diese (9)

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/153>, abgerufen am 28.03.2024.