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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
für die Gegenwart, und wahrscheinlich
noch lange hin, dem Staatsmann und
Rechtsgelehrten nicht bloss nützlich, son-
dern unentbehrlich, folglich in frischem
Andenken zu erhalten ist. Nur die Träg-
heit, welcher jede Entschuldigung, jeder
Vorwand willkommen ist, möchte sich mit
dem Allerneuesten begnügen, und die
Wahrheit bestreiten, dass der nach ächter
Bildung strebende Rechtsgelehrte und
Rechtsbeflissene des Alten nicht zu viel
lernen kann.

Wenn gleich die That selbst nicht ver-
kennen lässt, dass die grossen Lehren,
welche die Geschichte nicht ermüdet den
politischen Machthabern darzubieten, für
einen grossen Theil derselben, trotz der
Vervollkommnungsfähigkeit des mensch-
lichen Geistes, zeither fruchtlos zu seyn
schienen, so sind sie es doch gewiss weder
für die öffentliche Meinung, diese grosse
unaufhaltsam fortschreitende Macht unse-
rer Zeit, noch für die Theorie. Desto
nöthiger und nützlicher ist es aber auch,
dahin zu trachten, dass bei der Nation,
um getrost und freudig in die Zukunft zu
sehen, ihre Pflichten nicht weniger als

Vorrede.
für die Gegenwart, und wahrscheinlich
noch lange hin, dem Staatsmann und
Rechtsgelehrten nicht bloſs nützlich, son-
dern unentbehrlich, folglich in frischem
Andenken zu erhalten ist. Nur die Träg-
heit, welcher jede Entschuldigung, jeder
Vorwand willkommen ist, möchte sich mit
dem Allerneuesten begnügen, und die
Wahrheit bestreiten, daſs der nach ächter
Bildung strebende Rechtsgelehrte und
Rechtsbeflissene des Alten nicht zu viel
lernen kann.

Wenn gleich die That selbst nicht ver-
kennen läſst, daſs die groſsen Lehren,
welche die Geschichte nicht ermüdet den
politischen Machthabern darzubieten, für
einen groſsen Theil derselben, trotz der
Vervollkommnungsfähigkeit des mensch-
lichen Geistes, zeither fruchtlos zu seyn
schienen, so sind sie es doch gewiſs weder
für die öffentliche Meinung, diese groſse
unaufhaltsam fortschreitende Macht unse-
rer Zeit, noch für die Theorie. Desto
nöthiger und nützlicher ist es aber auch,
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[IX/0015] Vorrede. für die Gegenwart, und wahrscheinlich noch lange hin, dem Staatsmann und Rechtsgelehrten nicht bloſs nützlich, son- dern unentbehrlich, folglich in frischem Andenken zu erhalten ist. Nur die Träg- heit, welcher jede Entschuldigung, jeder Vorwand willkommen ist, möchte sich mit dem Allerneuesten begnügen, und die Wahrheit bestreiten, daſs der nach ächter Bildung strebende Rechtsgelehrte und Rechtsbeflissene des Alten nicht zu viel lernen kann. Wenn gleich die That selbst nicht ver- kennen läſst, daſs die groſsen Lehren, welche die Geschichte nicht ermüdet den politischen Machthabern darzubieten, für einen groſsen Theil derselben, trotz der Vervollkommnungsfähigkeit des mensch- lichen Geistes, zeither fruchtlos zu seyn schienen, so sind sie es doch gewiſs weder für die öffentliche Meinung, diese groſse unaufhaltsam fortschreitende Macht unse- rer Zeit, noch für die Theorie. Desto nöthiger und nützlicher ist es aber auch, dahin zu trachten, daſs bei der Nation, um getrost und freudig in die Zukunft zu sehen, ihre Pflichten nicht weniger als

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. IX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/15>, abgerufen am 23.04.2024.