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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
publicistische Cultur aufzufrischen, zu
erhalten und zu erhöhen. In der letzten
Zeit, unter dem Schwert Napoleons, hatte
sie bei den Regierten oben so wenig, als
bei den Regierenden, Fortschritte gemacht.
Auf öffentlichen Lehranstalten wäre sie,
bei längerer Dauer dieses gewaltsamen
Zustandes, vielleicht untergegangen, we-
nigstens napoleonisirt worden; wozu, hie
und da schon ein ziemlicher Anfang ge-
macht zu seyn schien.

Was der wissenschaftlichen Pflege in
dieser denkwürdigen Zeit abgieng, das
glaubten Manche durch Politisiren zu er-
setzen; wozu die grossen Ereignisse, welche
in schnellem Wechsel über Europa einher-
stürzten, es nie an Stoff fehlen liessen.
Unstreitig kamen auf diesem Wege, schon
durch Vermittelung der gemeinen Tageblät-
ter, grosse politische und publicistische
Wahrheiten in allgemeinern Umlauf, und
es war ein wirksames Erwachen des Vol-
kes, zu dem Bewusstseyn seiner wesent-
lichen Rechte, oft nur zu merkbar. Es
gieng dieses so weit, dass man behaupten
könnte, es gebe, in Absicht auf die wich-
tigsten Lehren der Politik und des öffent-

Vorrede.
publicistische Cultur aufzufrischen, zu
erhalten und zu erhöhen. In der letzten
Zeit, unter dem Schwert Napoleons, hatte
sie bei den Regierten oben so wenig, als
bei den Regierenden, Fortschritte gemacht.
Auf öffentlichen Lehranstalten wäre sie,
bei längerer Dauer dieses gewaltsamen
Zustandes, vielleicht untergegangen, we-
nigstens napoleonisirt worden; wozu, hie
und da schon ein ziemlicher Anfang ge-
macht zu seyn schien.

Was der wissenschaftlichen Pflege in
dieser denkwürdigen Zeit abgieng, das
glaubten Manche durch Politisiren zu er-
setzen; wozu die groſsen Ereignisse, welche
in schnellem Wechsel über Europa einher-
stürzten, es nie an Stoff fehlen lieſsen.
Unstreitig kamen auf diesem Wege, schon
durch Vermittelung der gemeinen Tageblät-
ter, groſse politische und publicistische
Wahrheiten in allgemeinern Umlauf, und
es war ein wirksames Erwachen des Vol-
kes, zu dem Bewuſstseyn seiner wesent-
lichen Rechte, oft nur zu merkbar. Es
gieng dieses so weit, daſs man behaupten
könnte, es gebe, in Absicht auf die wich-
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[VI/0012] Vorrede. publicistische Cultur aufzufrischen, zu erhalten und zu erhöhen. In der letzten Zeit, unter dem Schwert Napoleons, hatte sie bei den Regierten oben so wenig, als bei den Regierenden, Fortschritte gemacht. Auf öffentlichen Lehranstalten wäre sie, bei längerer Dauer dieses gewaltsamen Zustandes, vielleicht untergegangen, we- nigstens napoleonisirt worden; wozu, hie und da schon ein ziemlicher Anfang ge- macht zu seyn schien. Was der wissenschaftlichen Pflege in dieser denkwürdigen Zeit abgieng, das glaubten Manche durch Politisiren zu er- setzen; wozu die groſsen Ereignisse, welche in schnellem Wechsel über Europa einher- stürzten, es nie an Stoff fehlen lieſsen. Unstreitig kamen auf diesem Wege, schon durch Vermittelung der gemeinen Tageblät- ter, groſse politische und publicistische Wahrheiten in allgemeinern Umlauf, und es war ein wirksames Erwachen des Vol- kes, zu dem Bewuſstseyn seiner wesent- lichen Rechte, oft nur zu merkbar. Es gieng dieses so weit, daſs man behaupten könnte, es gebe, in Absicht auf die wich- tigsten Lehren der Politik und des öffent-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. VI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/12>, abgerufen am 29.03.2024.