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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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der teutschen Reichsverbindung etc.
bedingt war. Also 1) nicht auf die von
dem rheinischen Bund frei gebliebenen
teutschen SouverainStaaten und deren
Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte,
welche Einzelne durch Reichsgesetze oder
reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar
oder mittelbar (ex pacto tertii), schon erwor-
ben
hatten c). 3) Nicht auf die Fortdauer
der durch Reichsgesetze begründeten oder
gebilligten Vertragsrechte, a) zwischen
rheinischen Bundesfürsten unter sich d); oder
b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich
ihren Unterthanen e), der katholischen Kirche,
den evangelischen Kirchengesellschaften, und
Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als
Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen
des teutschen Reichs, in welchen ursprüng-
lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci-
scenten anzusehen waren f); oder c) zwischen
Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen
in rheinischen Bundesstaaten.

a) R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14,
17, 19, 20, 24, 27, 47 -- 59, 64, 66, 68 -- 76.
77 -- 85. -- Von Reichsschulden, s. Rhein. Bund, I.
114 f. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläut. d. rhein.
B. A. Th. I., S. 57 ff. -- Auch die teutsche Bundes-
Acte
, [ - 3 Zeichen fehlen] [ - 1 Zeichen fehlt]5, erneuert die Verfügungen des R. D.
Hauptschlusses, wegen des Schuldenwesens, der Pen-

der teutschen Reichsverbindung etc.
bedingt war. Also 1) nicht auf die von
dem rheinischen Bund frei gebliebenen
teutschen SouverainStaaten und deren
Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte,
welche Einzelne durch Reichsgesetze oder
reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar
oder mittelbar (ex pacto tertii), schon erwor-
ben
hatten c). 3) Nicht auf die Fortdauer
der durch Reichsgesetze begründeten oder
gebilligten Vertragsrechte, a) zwischen
rheinischen Bundesfürsten unter sich d); oder
b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich
ihren Unterthanen e), der katholischen Kirche,
den evangelischen Kirchengesellschaften, und
Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als
Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen
des teutschen Reichs, in welchen ursprüng-
lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci-
scenten anzusehen waren f); oder c) zwischen
Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen
in rheinischen Bundesstaaten.

a) R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14,
17, 19, 20, 24, 27, 47 — 59, 64, 66, 68 — 76.
77 — 85. — Von Reichsschulden, s. Rhein. Bund, I.
114 f. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläut. d. rhein.
B. A. Th. I., S. 57 ff. — Auch die teutsche Bundes-
Acte
, [ – 3 Zeichen fehlen] [ – 1 Zeichen fehlt]5, erneuert die Verfügungen des R. D.
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[85/0109] der teutschen Reichsverbindung etc. bedingt war. Also 1) nicht auf die von dem rheinischen Bund frei gebliebenen teutschen SouverainStaaten und deren Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte, welche Einzelne durch Reichsgesetze oder reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar oder mittelbar (ex pacto tertii), schon erwor- ben hatten c). 3) Nicht auf die Fortdauer der durch Reichsgesetze begründeten oder gebilligten Vertragsrechte, a) zwischen rheinischen Bundesfürsten unter sich d); oder b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich ihren Unterthanen e), der katholischen Kirche, den evangelischen Kirchengesellschaften, und Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen des teutschen Reichs, in welchen ursprüng- lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci- scenten anzusehen waren f); oder c) zwischen Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen in rheinischen Bundesstaaten. a⁾ R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14, 17, 19, 20, 24, 27, 47 — 59, 64, 66, 68 — 76. 77 — 85. — Von Reichsschulden, s. Rhein. Bund, I. 114 f. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläut. d. rhein. B. A. Th. I., S. 57 ff. — Auch die teutsche Bundes- Acte, ___ _5, erneuert die Verfügungen des R. D. Hauptschlusses, wegen des Schuldenwesens, der Pen-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/109>, abgerufen am 28.03.2024.