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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse.
Staatsverträgen ist aber nicht nur keine die Aufhebung enthaltende
Bestimmung zu finden; vielmehr ist in denselben -- in den einen
ausdrücklich (vgl. namentlich den Bündnissvertrag zwischen Preussen
und den in den norddeutschen Bund eintretenden Staaten vom
18. August 1866 Art. III; den Friedensvertrag zwischen Preussen
und Oesterreich vom 23. August 1866 Art. XIII; Preussen und
Bayern vom 21. August 1866 Art. VIII; Preussen und Sachsen
vom 21. October 1866 Art. XII), in den anderen durch ihr Ver-
hältniss zu den Nikolsburger Präliminarien, die im Prager Frie-
densvertrage ihre nähere Bestimmung fanden -- verabredet: dass
die zwischen den paciscirenden Staaten bestehenden Verträge und
Uebereinkünfte in Gültigkeit bleiben, bezw. neuerdings in Kraft
gesetzt sein sollen, insoferne sie nicht ihrer Natur nach durch die
Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlie-
ren müssten. Ein solcher nothwendiger Zusammenhang der in
Frage stehenden Vereinbarungen mit der Existenz des bisherigen
Bundesverhältnisses ist nun nirgends ersichtlich. Nicht bloss dass
solche in keiner Verbindung mit der eben erst beseitigten politi-
schen Gestaltung Deutschlands stehen: sie resultiren auch nicht
aus den eigentlichen Bundeszwecken, und sind in ihrer Ausführung
nicht an Bundeseinrichtuugen und Bundesorgane gewiesen. Viel-
mehr haben die Einheitlichkeit und Gleichheit der unterliegenden
Verhältnisse, die Unmöglichkeit eines irgendwie genügenden Schutzes
der deutschen Literatur und Kunst ohne gleichmässige Erstreckung
desselben über das ganze deutsche Sprach- bezw. das regelmässige
Absatzgebiet, das Drängen der am Meisten interessirten Berufs-
kreise -- Ursachen, die schon zu Reichszeiten zur Erwähnung des
Schutzes gegen Nachdruck in den Wahlkapitulationen führten --
die Thätigkeit der Bundesversammlung hervorgerufen und aus-
schliesslich den Inhalt der angeführten Vereinbarungen bestimmt."

Aus der fortdauernden staatsrechtlichen Verbindlichkeit der
Bundesbeschlüsse über den Nachdruck folgt dann von selbst,
dass ebenso die Bestimmungen der Landesgesetze, welche das
Bundesgebiet betreffen, auch für das ehemalige Bundesgebiet
in Kraft bleiben. Dies gilt insbesondere auch für denjenigen
Theil der preussischen Monarchie (die Provinzen Preussen und
Posen), welcher nicht zum ehemaligen deutschen Bunde ge-
hörte. Wie für diese Provinzen der Bundesbeschluss von 1832
durch die Verordnung vom 23. Februar 1833 ebenfalls als
Gesetz verkündet ist, so enthalten auch die späteren Publica-

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Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse.
Staatsverträgen ist aber nicht nur keine die Aufhebung enthaltende
Bestimmung zu finden; vielmehr ist in denselben — in den einen
ausdrücklich (vgl. namentlich den Bündnissvertrag zwischen Preussen
und den in den norddeutschen Bund eintretenden Staaten vom
18. August 1866 Art. III; den Friedensvertrag zwischen Preussen
und Oesterreich vom 23. August 1866 Art. XIII; Preussen und
Bayern vom 21. August 1866 Art. VIII; Preussen und Sachsen
vom 21. October 1866 Art. XII), in den anderen durch ihr Ver-
hältniss zu den Nikolsburger Präliminarien, die im Prager Frie-
densvertrage ihre nähere Bestimmung fanden — verabredet: dass
die zwischen den paciscirenden Staaten bestehenden Verträge und
Uebereinkünfte in Gültigkeit bleiben, bezw. neuerdings in Kraft
gesetzt sein sollen, insoferne sie nicht ihrer Natur nach durch die
Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlie-
ren müssten. Ein solcher nothwendiger Zusammenhang der in
Frage stehenden Vereinbarungen mit der Existenz des bisherigen
Bundesverhältnisses ist nun nirgends ersichtlich. Nicht bloss dass
solche in keiner Verbindung mit der eben erst beseitigten politi-
schen Gestaltung Deutschlands stehen: sie resultiren auch nicht
aus den eigentlichen Bundeszwecken, und sind in ihrer Ausführung
nicht an Bundeseinrichtuugen und Bundesorgane gewiesen. Viel-
mehr haben die Einheitlichkeit und Gleichheit der unterliegenden
Verhältnisse, die Unmöglichkeit eines irgendwie genügenden Schutzes
der deutschen Literatur und Kunst ohne gleichmässige Erstreckung
desselben über das ganze deutsche Sprach- bezw. das regelmässige
Absatzgebiet, das Drängen der am Meisten interessirten Berufs-
kreise — Ursachen, die schon zu Reichszeiten zur Erwähnung des
Schutzes gegen Nachdruck in den Wahlkapitulationen führten —
die Thätigkeit der Bundesversammlung hervorgerufen und aus-
schliesslich den Inhalt der angeführten Vereinbarungen bestimmt.“

Aus der fortdauernden staatsrechtlichen Verbindlichkeit der
Bundesbeschlüsse über den Nachdruck folgt dann von selbst,
dass ebenso die Bestimmungen der Landesgesetze, welche das
Bundesgebiet betreffen, auch für das ehemalige Bundesgebiet
in Kraft bleiben. Dies gilt insbesondere auch für denjenigen
Theil der preussischen Monarchie (die Provinzen Preussen und
Posen), welcher nicht zum ehemaligen deutschen Bunde ge-
hörte. Wie für diese Provinzen der Bundesbeschluss von 1832
durch die Verordnung vom 23. Februar 1833 ebenfalls als
Gesetz verkündet ist, so enthalten auch die späteren Publica-

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[81/0097] Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse. Staatsverträgen ist aber nicht nur keine die Aufhebung enthaltende Bestimmung zu finden; vielmehr ist in denselben — in den einen ausdrücklich (vgl. namentlich den Bündnissvertrag zwischen Preussen und den in den norddeutschen Bund eintretenden Staaten vom 18. August 1866 Art. III; den Friedensvertrag zwischen Preussen und Oesterreich vom 23. August 1866 Art. XIII; Preussen und Bayern vom 21. August 1866 Art. VIII; Preussen und Sachsen vom 21. October 1866 Art. XII), in den anderen durch ihr Ver- hältniss zu den Nikolsburger Präliminarien, die im Prager Frie- densvertrage ihre nähere Bestimmung fanden — verabredet: dass die zwischen den paciscirenden Staaten bestehenden Verträge und Uebereinkünfte in Gültigkeit bleiben, bezw. neuerdings in Kraft gesetzt sein sollen, insoferne sie nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlie- ren müssten. Ein solcher nothwendiger Zusammenhang der in Frage stehenden Vereinbarungen mit der Existenz des bisherigen Bundesverhältnisses ist nun nirgends ersichtlich. Nicht bloss dass solche in keiner Verbindung mit der eben erst beseitigten politi- schen Gestaltung Deutschlands stehen: sie resultiren auch nicht aus den eigentlichen Bundeszwecken, und sind in ihrer Ausführung nicht an Bundeseinrichtuugen und Bundesorgane gewiesen. Viel- mehr haben die Einheitlichkeit und Gleichheit der unterliegenden Verhältnisse, die Unmöglichkeit eines irgendwie genügenden Schutzes der deutschen Literatur und Kunst ohne gleichmässige Erstreckung desselben über das ganze deutsche Sprach- bezw. das regelmässige Absatzgebiet, das Drängen der am Meisten interessirten Berufs- kreise — Ursachen, die schon zu Reichszeiten zur Erwähnung des Schutzes gegen Nachdruck in den Wahlkapitulationen führten — die Thätigkeit der Bundesversammlung hervorgerufen und aus- schliesslich den Inhalt der angeführten Vereinbarungen bestimmt.“ Aus der fortdauernden staatsrechtlichen Verbindlichkeit der Bundesbeschlüsse über den Nachdruck folgt dann von selbst, dass ebenso die Bestimmungen der Landesgesetze, welche das Bundesgebiet betreffen, auch für das ehemalige Bundesgebiet in Kraft bleiben. Dies gilt insbesondere auch für denjenigen Theil der preussischen Monarchie (die Provinzen Preussen und Posen), welcher nicht zum ehemaligen deutschen Bunde ge- hörte. Wie für diese Provinzen der Bundesbeschluss von 1832 durch die Verordnung vom 23. Februar 1833 ebenfalls als Gesetz verkündet ist, so enthalten auch die späteren Publica- 6

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/97>, abgerufen am 28.03.2024.