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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
und zwischen Sachsen und Belgien am 11. März 1866 abge-
schlossen. 1) Andere Verträge über den Rechtsschutz des lite-
rarischen Eigenthumes, insbesondere zwischen Oesterreich und
verschiedenen andern Staaten sind noch Gegenstand der Unter-
handlung.

§. 8. Neuere Zeit. (Fortsetzung.)

Künstlerisches Eigenthum. -- Reformbestrebungen. --. Ursprung des
Musterschutzes. -- Französische Fabrikreglements. -- Einführung in
England, -- Deutschland. -- Fabrikzeichen. -- Patentgesetzgebung im
Zollverein, -- im Auslande. -- Norddeutsche Bundesverfassung.

Die Nachdruckgesetzgebung ging in sämmtlichen euro-
päischen Staaten ursprünglich aus den Interessen der Literatur
und des Buchhandels hervor. Erst im Gefolge der zum
Schutze des literarischen Eigenthumes erlassenen Gesetze
machte sich das Bedürfniss eines gleichen Rechtsschutzes für
das künstlerische Eigenthum und zwar zunächst der Kupfer-
stecher und ihrer Verleger geltend. Die höheren Erzeugungs-
kosten, die Gefahr ungünstiger Conjuncturen, welche das Kunst-
werk als Luxusartikel doppelt empfindlich treffen, liessen das
Unternehmen der Vervielfältigung durch den Stich in noch
höherem Grade schutzbedürftig erscheinen, als den Verlag von
Druckschriften, denn der Nachtheil, welchen der Künstler und
sein Verleger durch den Nachdruck eines Kupferstiches erfuhren,
erschien in demselben Masse grösser, als die Kosten des Un-
ternehmens höher und das Risiko desselben bedeutender war.
Daher wurde in England schon im Jahre 1735 durch die Acte
8 George II cap. 13 der Nachstich von Kupferstichen für die
Dauer von 14 Jahren nach der Veröffentlichung untersagt;
und dieser Rechtsschutz wurde demnächst durch die Acte von
1767 (7 George III cap. 38) auf 28 Jahre ausgedehnt.

In Frankreich wurde ebenfalls nur der Kupferstich den
Werken der Literatur und der Musik durch das Nachdruck-
gesetz vom 19. Juli 1793 2) gleichgestellt. Ebenso ist in den
älteren deutschen Nachdruckgesetzen, soweit sie der Kunst-
werke überhaupt gedenken, nur von Kupferstichen (und Litho-

1) Preuss. Gesetzsammlung S. 428 ff. -- Börsenblatt 1866 S. 1477.
2) Art. 1. Les auteurs d'ecrits en tout genre, les compositeurs
de musique, les peintres et dessinateurs qui feront graver des tableaux
ou dessins etc.

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
und zwischen Sachsen und Belgien am 11. März 1866 abge-
schlossen. 1) Andere Verträge über den Rechtsschutz des lite-
rarischen Eigenthumes, insbesondere zwischen Oesterreich und
verschiedenen andern Staaten sind noch Gegenstand der Unter-
handlung.

§. 8. Neuere Zeit. (Fortsetzung.)

Künstlerisches Eigenthum. — Reformbestrebungen. —. Ursprung des
Musterschutzes. — Französische Fabrikreglements. — Einführung in
England, — Deutschland. — Fabrikzeichen. — Patentgesetzgebung im
Zollverein, — im Auslande. — Norddeutsche Bundesverfassung.

Die Nachdruckgesetzgebung ging in sämmtlichen euro-
päischen Staaten ursprünglich aus den Interessen der Literatur
und des Buchhandels hervor. Erst im Gefolge der zum
Schutze des literarischen Eigenthumes erlassenen Gesetze
machte sich das Bedürfniss eines gleichen Rechtsschutzes für
das künstlerische Eigenthum und zwar zunächst der Kupfer-
stecher und ihrer Verleger geltend. Die höheren Erzeugungs-
kosten, die Gefahr ungünstiger Conjuncturen, welche das Kunst-
werk als Luxusartikel doppelt empfindlich treffen, liessen das
Unternehmen der Vervielfältigung durch den Stich in noch
höherem Grade schutzbedürftig erscheinen, als den Verlag von
Druckschriften, denn der Nachtheil, welchen der Künstler und
sein Verleger durch den Nachdruck eines Kupferstiches erfuhren,
erschien in demselben Masse grösser, als die Kosten des Un-
ternehmens höher und das Risiko desselben bedeutender war.
Daher wurde in England schon im Jahre 1735 durch die Acte
8 George II cap. 13 der Nachstich von Kupferstichen für die
Dauer von 14 Jahren nach der Veröffentlichung untersagt;
und dieser Rechtsschutz wurde demnächst durch die Acte von
1767 (7 George III cap. 38) auf 28 Jahre ausgedehnt.

In Frankreich wurde ebenfalls nur der Kupferstich den
Werken der Literatur und der Musik durch das Nachdruck-
gesetz vom 19. Juli 1793 2) gleichgestellt. Ebenso ist in den
älteren deutschen Nachdruckgesetzen, soweit sie der Kunst-
werke überhaupt gedenken, nur von Kupferstichen (und Litho-

1) Preuss. Gesetzsammlung S. 428 ff. — Börsenblatt 1866 S. 1477.
2) Art. 1. Les auteurs d’écrits en tout genre, les compositeurs
de musique, les peintres et dessinateurs qui feront graver des tableaux
ou dessins etc.
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[60/0076] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.) und zwischen Sachsen und Belgien am 11. März 1866 abge- schlossen. 1) Andere Verträge über den Rechtsschutz des lite- rarischen Eigenthumes, insbesondere zwischen Oesterreich und verschiedenen andern Staaten sind noch Gegenstand der Unter- handlung. §. 8. Neuere Zeit. (Fortsetzung.) Künstlerisches Eigenthum. — Reformbestrebungen. —. Ursprung des Musterschutzes. — Französische Fabrikreglements. — Einführung in England, — Deutschland. — Fabrikzeichen. — Patentgesetzgebung im Zollverein, — im Auslande. — Norddeutsche Bundesverfassung. Die Nachdruckgesetzgebung ging in sämmtlichen euro- päischen Staaten ursprünglich aus den Interessen der Literatur und des Buchhandels hervor. Erst im Gefolge der zum Schutze des literarischen Eigenthumes erlassenen Gesetze machte sich das Bedürfniss eines gleichen Rechtsschutzes für das künstlerische Eigenthum und zwar zunächst der Kupfer- stecher und ihrer Verleger geltend. Die höheren Erzeugungs- kosten, die Gefahr ungünstiger Conjuncturen, welche das Kunst- werk als Luxusartikel doppelt empfindlich treffen, liessen das Unternehmen der Vervielfältigung durch den Stich in noch höherem Grade schutzbedürftig erscheinen, als den Verlag von Druckschriften, denn der Nachtheil, welchen der Künstler und sein Verleger durch den Nachdruck eines Kupferstiches erfuhren, erschien in demselben Masse grösser, als die Kosten des Un- ternehmens höher und das Risiko desselben bedeutender war. Daher wurde in England schon im Jahre 1735 durch die Acte 8 George II cap. 13 der Nachstich von Kupferstichen für die Dauer von 14 Jahren nach der Veröffentlichung untersagt; und dieser Rechtsschutz wurde demnächst durch die Acte von 1767 (7 George III cap. 38) auf 28 Jahre ausgedehnt. In Frankreich wurde ebenfalls nur der Kupferstich den Werken der Literatur und der Musik durch das Nachdruck- gesetz vom 19. Juli 1793 2) gleichgestellt. Ebenso ist in den älteren deutschen Nachdruckgesetzen, soweit sie der Kunst- werke überhaupt gedenken, nur von Kupferstichen (und Litho- 1) Preuss. Gesetzsammlung S. 428 ff. — Börsenblatt 1866 S. 1477. 2) Art. 1. Les auteurs d’écrits en tout genre, les compositeurs de musique, les peintres et dessinateurs qui feront graver des tableaux ou dessins etc.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/76>, abgerufen am 28.03.2024.