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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
18291) brachte Preussen diese Verträge in der Bundesver-
sammlung mit dem Antrage ein, vorläufig und ohne Beein-
trächtigung der Verhandlung in der Hauptsache, die Gleich-
stellung der eigenen und fremden Unterthanen in Bezug auf
das literarische Eigenthum auf das ganze Gebiet des deutschen
Bundes zu erstrecken. In Folge dieses Antrages kam unterm
6. September 1832 der Bundesbeschluss zu Stande, "dass bei
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wider
den Nachdruck der Unterschied zwischen den ei-
genen Unterthanen eines Bundesstaates und je-
nen der übrigen zum deutschen Bunde vereinigten
Staaten gegenseitig in der Art aufgehoben werden
solle, dass die Schriftsteller, Herausgeber und
Verleger eines Bundesstaates sich in jedem an-
dern Bundesstaate des dort bestehenden Schutzes
gegen den Nachdruck gleichmässig zu erfreuen
haben werden
."

Noch war indess nicht in allen deutschen Staaten ein ge-
setzliches Nachdruckverbot ergangen;2) und auch wo dies der
Fall war, bewirkte die Ungleichförmigkeit der verschiedenen
Landesgesetze, dass der Schutz des schriftstellerischen Eigen-
thumes trotz der zugesicherten Reciprocität ein ungleichförmi-
ger und deshalb ein unvollständiger blieb. Es wurde deshalb
in das Schlussprotokoll der Wiener Conferenz vom 7. Juni
1834 im Art. 36 der Grundsatz aufgenommen:

Die Regierungen vereinigen sich dahin, dass der Nachdruck
im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten und
das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grund-
sätzen festzustellen und zu schützen sei.

Durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 2. April
18353) wurde dann dieser Grundsatz von der Bundesversamm-
lung angenommen und alle Regierungen aufgefordert, anzu-
zeigen, was sie zur Ausführung des beschlossenen Nachdruck-
verbotes verfügt haben. Endlich wurde durch den Beschluss
vom 5. November 1835 der angenommene Grundsatz dahin
authentisch interpretirt: dass das Verbot des Nach-

1) Protokolle S. 628.
2) Es fehlte namentlich in Würtemberg und in beiden Mecklenburg.
3) Protokolle S. 270.

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
18291) brachte Preussen diese Verträge in der Bundesver-
sammlung mit dem Antrage ein, vorläufig und ohne Beein-
trächtigung der Verhandlung in der Hauptsache, die Gleich-
stellung der eigenen und fremden Unterthanen in Bezug auf
das literarische Eigenthum auf das ganze Gebiet des deutschen
Bundes zu erstrecken. In Folge dieses Antrages kam unterm
6. September 1832 der Bundesbeschluss zu Stande, »dass bei
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wider
den Nachdruck der Unterschied zwischen den ei-
genen Unterthanen eines Bundesstaates und je-
nen der übrigen zum deutschen Bunde vereinigten
Staaten gegenseitig in der Art aufgehoben werden
solle, dass die Schriftsteller, Herausgeber und
Verleger eines Bundesstaates sich in jedem an-
dern Bundesstaate des dort bestehenden Schutzes
gegen den Nachdruck gleichmässig zu erfreuen
haben werden

Noch war indess nicht in allen deutschen Staaten ein ge-
setzliches Nachdruckverbot ergangen;2) und auch wo dies der
Fall war, bewirkte die Ungleichförmigkeit der verschiedenen
Landesgesetze, dass der Schutz des schriftstellerischen Eigen-
thumes trotz der zugesicherten Reciprocität ein ungleichförmi-
ger und deshalb ein unvollständiger blieb. Es wurde deshalb
in das Schlussprotokoll der Wiener Conferenz vom 7. Juni
1834 im Art. 36 der Grundsatz aufgenommen:

Die Regierungen vereinigen sich dahin, dass der Nachdruck
im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten und
das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grund-
sätzen festzustellen und zu schützen sei.

Durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 2. April
18353) wurde dann dieser Grundsatz von der Bundesversamm-
lung angenommen und alle Regierungen aufgefordert, anzu-
zeigen, was sie zur Ausführung des beschlossenen Nachdruck-
verbotes verfügt haben. Endlich wurde durch den Beschluss
vom 5. November 1835 der angenommene Grundsatz dahin
authentisch interpretirt: dass das Verbot des Nach-

1) Protokolle S. 628.
2) Es fehlte namentlich in Würtemberg und in beiden Mecklenburg.
3) Protokolle S. 270.
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[52/0068] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit. 1829 1) brachte Preussen diese Verträge in der Bundesver- sammlung mit dem Antrage ein, vorläufig und ohne Beein- trächtigung der Verhandlung in der Hauptsache, die Gleich- stellung der eigenen und fremden Unterthanen in Bezug auf das literarische Eigenthum auf das ganze Gebiet des deutschen Bundes zu erstrecken. In Folge dieses Antrages kam unterm 6. September 1832 der Bundesbeschluss zu Stande, »dass bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wider den Nachdruck der Unterschied zwischen den ei- genen Unterthanen eines Bundesstaates und je- nen der übrigen zum deutschen Bunde vereinigten Staaten gegenseitig in der Art aufgehoben werden solle, dass die Schriftsteller, Herausgeber und Verleger eines Bundesstaates sich in jedem an- dern Bundesstaate des dort bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck gleichmässig zu erfreuen haben werden.« Noch war indess nicht in allen deutschen Staaten ein ge- setzliches Nachdruckverbot ergangen; 2) und auch wo dies der Fall war, bewirkte die Ungleichförmigkeit der verschiedenen Landesgesetze, dass der Schutz des schriftstellerischen Eigen- thumes trotz der zugesicherten Reciprocität ein ungleichförmi- ger und deshalb ein unvollständiger blieb. Es wurde deshalb in das Schlussprotokoll der Wiener Conferenz vom 7. Juni 1834 im Art. 36 der Grundsatz aufgenommen: Die Regierungen vereinigen sich dahin, dass der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grund- sätzen festzustellen und zu schützen sei. Durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 2. April 1835 3) wurde dann dieser Grundsatz von der Bundesversamm- lung angenommen und alle Regierungen aufgefordert, anzu- zeigen, was sie zur Ausführung des beschlossenen Nachdruck- verbotes verfügt haben. Endlich wurde durch den Beschluss vom 5. November 1835 der angenommene Grundsatz dahin authentisch interpretirt: dass das Verbot des Nach- 1) Protokolle S. 628. 2) Es fehlte namentlich in Würtemberg und in beiden Mecklenburg. 3) Protokolle S. 270.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/68>, abgerufen am 29.03.2024.