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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Das Allg. Preussische Landrecht.
gewerbes voranzugehen und jeder seine Unthätigkeit mit dem
Beispiele der Nachbarn entschuldigte, wurde ebenso vergeblich
zum Schutze des Verlagsrechtes die Reichsgesetzgebung ange-
rufen. Die Verwerflichkeit des Nachdruckes wurde allseitig
anerkannt, die Unterdrückung desselben in den Wahlcapitula-
tionen Leopold II. und Franz II. (1790 und 1792) verheissen.
Allein das deutsche Reich ging seiner Auflösung entgegen und
der schwerfällige Apparat der deutschen Reichsgesetzgebung
war nicht mehr im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen.

Da eröffnete die Gesetzgebung des Allgemeinen Preus-
sischen Landrechtes
(1794) die Bahn, auf welcher es
endlich nach langen Anstrengungen gelingen sollte, einen ge-
meinsamen Rechtsschutz für die deutsche Literatur zu begrün-
den. Es stellte in den §§. 996--998, 1026 und 1033--1036
Th. I Tit. 11 den allgemeinen Grundsatz auf, dass jedes von
dem Verfasser constituirte Verlagsrecht gegen den Nachdruck
geschützt ist, mit Ausnahme der ausserhalb des deutschen Rei-
ches oder der Königlichen Staaten in einer fremden Sprache
gedruckten Werke ausländischer Schriftsteller, deren Verleger
weder die Frankfurter noch die Leipziger Messe besuchen und
mit Vorbehalt des Rechtes der Retorsion gegen diejenigen
Staaten, welche den Nachdruck der Werke preussischer Ver-
leger gestatten.1)

1) §. 996. Das Verlagsrecht besteht in der Befugniss, eine Schrift
durch den Druck zu vervielfältigen und sie auf den Messen unter die
Buchhändler und sonst ausschliessend abzusetzen.
§. 997. Nicht blos Bücher, sondern auch Landkarten, Kupfer-
stiche, topographische Zeichnungen und musikalische Compositionen
sind ein Gegenstand des Verlagsrechtes.
§. 998. In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht
nur durch einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftlichen
Vertrag.
§. 1026. Neue Ausgaben ausländischer Schriftsteller, welche ausser-
halb des deutschen Reichs oder der Königlichen Staaten in einer frem-
den Sprache schreiben und deren Verleger weder die Frankfurther noch
die Leipziger Messe besuchen, können nachgedruckt werden, insofern
der Verleger darüber kein hiesiges Privilegium erhalten hat.
§. 1033. Insofern auswärtige Staaten den Nachdruck zum Schaden
hiesiger Verleger gestatten, soll Letzteren gegen die Verleger in jenen
Staaten ein Gleiches erlaubt werden.
§. 1034. Wer Bücher und Werke, deren Nachdruck nach vor-

Das Allg. Preussische Landrecht.
gewerbes voranzugehen und jeder seine Unthätigkeit mit dem
Beispiele der Nachbarn entschuldigte, wurde ebenso vergeblich
zum Schutze des Verlagsrechtes die Reichsgesetzgebung ange-
rufen. Die Verwerflichkeit des Nachdruckes wurde allseitig
anerkannt, die Unterdrückung desselben in den Wahlcapitula-
tionen Leopold II. und Franz II. (1790 und 1792) verheissen.
Allein das deutsche Reich ging seiner Auflösung entgegen und
der schwerfällige Apparat der deutschen Reichsgesetzgebung
war nicht mehr im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen.

Da eröffnete die Gesetzgebung des Allgemeinen Preus-
sischen Landrechtes
(1794) die Bahn, auf welcher es
endlich nach langen Anstrengungen gelingen sollte, einen ge-
meinsamen Rechtsschutz für die deutsche Literatur zu begrün-
den. Es stellte in den §§. 996—998, 1026 und 1033—1036
Th. I Tit. 11 den allgemeinen Grundsatz auf, dass jedes von
dem Verfasser constituirte Verlagsrecht gegen den Nachdruck
geschützt ist, mit Ausnahme der ausserhalb des deutschen Rei-
ches oder der Königlichen Staaten in einer fremden Sprache
gedruckten Werke ausländischer Schriftsteller, deren Verleger
weder die Frankfurter noch die Leipziger Messe besuchen und
mit Vorbehalt des Rechtes der Retorsion gegen diejenigen
Staaten, welche den Nachdruck der Werke preussischer Ver-
leger gestatten.1)

1) §. 996. Das Verlagsrecht besteht in der Befugniss, eine Schrift
durch den Druck zu vervielfältigen und sie auf den Messen unter die
Buchhändler und sonst ausschliessend abzusetzen.
§. 997. Nicht blos Bücher, sondern auch Landkarten, Kupfer-
stiche, topographische Zeichnungen und musikalische Compositionen
sind ein Gegenstand des Verlagsrechtes.
§. 998. In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht
nur durch einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftlichen
Vertrag.
§. 1026. Neue Ausgaben ausländischer Schriftsteller, welche ausser-
halb des deutschen Reichs oder der Königlichen Staaten in einer frem-
den Sprache schreiben und deren Verleger weder die Frankfurther noch
die Leipziger Messe besuchen, können nachgedruckt werden, insofern
der Verleger darüber kein hiesiges Privilegium erhalten hat.
§. 1033. Insofern auswärtige Staaten den Nachdruck zum Schaden
hiesiger Verleger gestatten, soll Letzteren gegen die Verleger in jenen
Staaten ein Gleiches erlaubt werden.
§. 1034. Wer Bücher und Werke, deren Nachdruck nach vor-
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[47/0063] Das Allg. Preussische Landrecht. gewerbes voranzugehen und jeder seine Unthätigkeit mit dem Beispiele der Nachbarn entschuldigte, wurde ebenso vergeblich zum Schutze des Verlagsrechtes die Reichsgesetzgebung ange- rufen. Die Verwerflichkeit des Nachdruckes wurde allseitig anerkannt, die Unterdrückung desselben in den Wahlcapitula- tionen Leopold II. und Franz II. (1790 und 1792) verheissen. Allein das deutsche Reich ging seiner Auflösung entgegen und der schwerfällige Apparat der deutschen Reichsgesetzgebung war nicht mehr im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen. Da eröffnete die Gesetzgebung des Allgemeinen Preus- sischen Landrechtes (1794) die Bahn, auf welcher es endlich nach langen Anstrengungen gelingen sollte, einen ge- meinsamen Rechtsschutz für die deutsche Literatur zu begrün- den. Es stellte in den §§. 996—998, 1026 und 1033—1036 Th. I Tit. 11 den allgemeinen Grundsatz auf, dass jedes von dem Verfasser constituirte Verlagsrecht gegen den Nachdruck geschützt ist, mit Ausnahme der ausserhalb des deutschen Rei- ches oder der Königlichen Staaten in einer fremden Sprache gedruckten Werke ausländischer Schriftsteller, deren Verleger weder die Frankfurter noch die Leipziger Messe besuchen und mit Vorbehalt des Rechtes der Retorsion gegen diejenigen Staaten, welche den Nachdruck der Werke preussischer Ver- leger gestatten. 1) 1) §. 996. Das Verlagsrecht besteht in der Befugniss, eine Schrift durch den Druck zu vervielfältigen und sie auf den Messen unter die Buchhändler und sonst ausschliessend abzusetzen. §. 997. Nicht blos Bücher, sondern auch Landkarten, Kupfer- stiche, topographische Zeichnungen und musikalische Compositionen sind ein Gegenstand des Verlagsrechtes. §. 998. In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht nur durch einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftlichen Vertrag. §. 1026. Neue Ausgaben ausländischer Schriftsteller, welche ausser- halb des deutschen Reichs oder der Königlichen Staaten in einer frem- den Sprache schreiben und deren Verleger weder die Frankfurther noch die Leipziger Messe besuchen, können nachgedruckt werden, insofern der Verleger darüber kein hiesiges Privilegium erhalten hat. §. 1033. Insofern auswärtige Staaten den Nachdruck zum Schaden hiesiger Verleger gestatten, soll Letzteren gegen die Verleger in jenen Staaten ein Gleiches erlaubt werden. §. 1034. Wer Bücher und Werke, deren Nachdruck nach vor-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/63>, abgerufen am 19.04.2024.