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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Prospect.

Abgesehen davon hätten auch schon allein die wichtigen politischen
Veränderungen, welche während des verflossenen Jahres in Deutschland,
namentlich für Preußen, eingetreten sind, einen Einfluß auf die Tendenz
der Zeitung ausüben müssen. Bisher waren wir berechtigt in dem all-
gemeinen Zwecken dienenden Theile unseres Organs vor allem den Rechts-
zustand in den altländischen Provinzen zu berücksichtigen, dessen Grund-
lage noch heute das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-
Ordnung bilden. Nach der Einverleibung der neuen Provinzen hat sich
diese Sachlage wesentlich geändert. Das in der letzten Zeit vor den Ereig-
nissen des vergangenen Jahres hervorgetretene Bedürfniß einer einheit-
licheren Gestaltung der Gesetzgebung in unserem Vaterlande ist durch die
Vergrößerung Preußens noch dringender als bisher geworden. Es wird
-- darüber herrscht in den alten Provinzen nur eine völlig gleiche Ueber-
zeugung -- unmöglich sein, die bisherige preußische Gesetzgebung auf die
neuen Provinzen ohne weiteres zu übertragen. Eine so hervorragende
Stellung das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung
auch in der Geschichte der Gesetzgebung einnehmen und so fehr auch das
Landrecht namentlich wegen der instinktmäßigen Bewahrung manches
deutschrechtlichen und modernen Rechtsgedankens als eine hervorragende
wissenschaftliche Leistung seiner Zeit bezeichnet zu werden verdient, so haben
sich doch beide nicht als Gesetzbücher bewährt und das umsoweniger, als
schon bald nach ihrem Erscheinen eine Reihe bedeutender socialer und
wirthschaftlicher Umwälzungen sich ereignet und später auch die staatsrecht-
lichen Anschauungen eine wesentliche Veränderung erlitten haben. Außer
diesem in dem Charakter unserer Gesetzbücher liegenden Hindernisse würde
aber ein derartiger Versuch von einer jeden einsichtigen Regierung schon
deshalb von vornherein zurückgewiesen werden müssen, weil in den neu
erworbenen Ländern mannigfache Jnstitutionen begründet sind, welche den
Vorzug vor den altpreußischen verdienen, und nicht nur die neuen Pro-
vinzen an der Erhaltung derselben, sondern auch die alten an ihrer Ueber-
tragung ein ebenso hohes Jnteresse haben.

Das einzig richtige und auch mögliche Ziel für die anzustrebende
neue einheitliche Gesetzgebung kann nur darin bestehen, für alle Provinzen
unter Verallgemeinerung der in denselben vorhandenen zweckmäßigen und
bewährten Einrichtungen einen neuen Zustand zu schaffen, welcher im
Wesentlichen eine fortschreitende Entwickelung gegen früher enthält und
für dessen Erreichung der einmal nothwendige Verzicht auf manche den
einzelnen früher selbstständigen Territorien lieb gewordene Eigenthümlich-
keit kein zu hoher Preis erscheint. Diese Ausgleichung wird um so sicherer
und in um so gerechterer Weise erreicht werden, je mehr unter den
Juristenkreisen der verschiedenen Rechtsgebiete des erweiterten Preußischen
Staates die Kenntniß der verschiedenartigen Jnstitutionen verbreitet, je
sachverständiger und eingehender dieselben aus eigener Anschauung und
Erfahrung der Kritik unterworfen werden. Wir glauben mit Rücksicht
auf das eben Bemerkte an die sämmtlichen Juristen der neuerworbenen
Landestheile vertrauensvoll die Bitte richten zu dürfen, ihre Wünsche in
Betreff der Neugestaltung unseres Rechtszustandes in unserer Zeitschrift
kund zu geben, weil gerade dadurch nicht nur manche aus Unkenntniß ent-
stehende Vorurtheile beseitigt, sondern auch durch eine gründliche vorgängige

Proſpect.

Abgeſehen davon hätten auch ſchon allein die wichtigen politiſchen
Veränderungen, welche während des verfloſſenen Jahres in Deutſchland,
namentlich für Preußen, eingetreten ſind, einen Einfluß auf die Tendenz
der Zeitung ausüben müſſen. Bisher waren wir berechtigt in dem all-
gemeinen Zwecken dienenden Theile unſeres Organs vor allem den Rechts-
zuſtand in den altländiſchen Provinzen zu berückſichtigen, deſſen Grund-
lage noch heute das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-
Ordnung bilden. Nach der Einverleibung der neuen Provinzen hat ſich
dieſe Sachlage weſentlich geändert. Das in der letzten Zeit vor den Ereig-
niſſen des vergangenen Jahres hervorgetretene Bedürfniß einer einheit-
licheren Geſtaltung der Geſetzgebung in unſerem Vaterlande iſt durch die
Vergrößerung Preußens noch dringender als bisher geworden. Es wird
— darüber herrſcht in den alten Provinzen nur eine völlig gleiche Ueber-
zeugung — unmöglich ſein, die bisherige preußiſche Geſetzgebung auf die
neuen Provinzen ohne weiteres zu übertragen. Eine ſo hervorragende
Stellung das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung
auch in der Geſchichte der Geſetzgebung einnehmen und ſo fehr auch das
Landrecht namentlich wegen der inſtinktmäßigen Bewahrung manches
deutſchrechtlichen und modernen Rechtsgedankens als eine hervorragende
wiſſenſchaftliche Leiſtung ſeiner Zeit bezeichnet zu werden verdient, ſo haben
ſich doch beide nicht als Geſetzbücher bewährt und das umſoweniger, als
ſchon bald nach ihrem Erſcheinen eine Reihe bedeutender ſocialer und
wirthſchaftlicher Umwälzungen ſich ereignet und ſpäter auch die ſtaatsrecht-
lichen Anſchauungen eine weſentliche Veränderung erlitten haben. Außer
dieſem in dem Charakter unſerer Geſetzbücher liegenden Hinderniſſe würde
aber ein derartiger Verſuch von einer jeden einſichtigen Regierung ſchon
deshalb von vornherein zurückgewieſen werden müſſen, weil in den neu
erworbenen Ländern mannigfache Jnſtitutionen begründet ſind, welche den
Vorzug vor den altpreußiſchen verdienen, und nicht nur die neuen Pro-
vinzen an der Erhaltung derſelben, ſondern auch die alten an ihrer Ueber-
tragung ein ebenſo hohes Jntereſſe haben.

Das einzig richtige und auch mögliche Ziel für die anzuſtrebende
neue einheitliche Geſetzgebung kann nur darin beſtehen, für alle Provinzen
unter Verallgemeinerung der in denſelben vorhandenen zweckmäßigen und
bewährten Einrichtungen einen neuen Zuſtand zu ſchaffen, welcher im
Weſentlichen eine fortſchreitende Entwickelung gegen früher enthält und
für deſſen Erreichung der einmal nothwendige Verzicht auf manche den
einzelnen früher ſelbſtſtändigen Territorien lieb gewordene Eigenthümlich-
keit kein zu hoher Preis erſcheint. Dieſe Ausgleichung wird um ſo ſicherer
und in um ſo gerechterer Weiſe erreicht werden, je mehr unter den
Juriſtenkreiſen der verſchiedenen Rechtsgebiete des erweiterten Preußiſchen
Staates die Kenntniß der verſchiedenartigen Jnſtitutionen verbreitet, je
ſachverſtändiger und eingehender dieſelben aus eigener Anſchauung und
Erfahrung der Kritik unterworfen werden. Wir glauben mit Rückſicht
auf das eben Bemerkte an die ſämmtlichen Juriſten der neuerworbenen
Landestheile vertrauensvoll die Bitte richten zu dürfen, ihre Wünſche in
Betreff der Neugeſtaltung unſeres Rechtszuſtandes in unſerer Zeitſchrift
kund zu geben, weil gerade dadurch nicht nur manche aus Unkenntniß ent-
ſtehende Vorurtheile beſeitigt, ſondern auch durch eine gründliche vorgängige

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[2/0470] Proſpect. Abgeſehen davon hätten auch ſchon allein die wichtigen politiſchen Veränderungen, welche während des verfloſſenen Jahres in Deutſchland, namentlich für Preußen, eingetreten ſind, einen Einfluß auf die Tendenz der Zeitung ausüben müſſen. Bisher waren wir berechtigt in dem all- gemeinen Zwecken dienenden Theile unſeres Organs vor allem den Rechts- zuſtand in den altländiſchen Provinzen zu berückſichtigen, deſſen Grund- lage noch heute das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts- Ordnung bilden. Nach der Einverleibung der neuen Provinzen hat ſich dieſe Sachlage weſentlich geändert. Das in der letzten Zeit vor den Ereig- niſſen des vergangenen Jahres hervorgetretene Bedürfniß einer einheit- licheren Geſtaltung der Geſetzgebung in unſerem Vaterlande iſt durch die Vergrößerung Preußens noch dringender als bisher geworden. Es wird — darüber herrſcht in den alten Provinzen nur eine völlig gleiche Ueber- zeugung — unmöglich ſein, die bisherige preußiſche Geſetzgebung auf die neuen Provinzen ohne weiteres zu übertragen. Eine ſo hervorragende Stellung das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung auch in der Geſchichte der Geſetzgebung einnehmen und ſo fehr auch das Landrecht namentlich wegen der inſtinktmäßigen Bewahrung manches deutſchrechtlichen und modernen Rechtsgedankens als eine hervorragende wiſſenſchaftliche Leiſtung ſeiner Zeit bezeichnet zu werden verdient, ſo haben ſich doch beide nicht als Geſetzbücher bewährt und das umſoweniger, als ſchon bald nach ihrem Erſcheinen eine Reihe bedeutender ſocialer und wirthſchaftlicher Umwälzungen ſich ereignet und ſpäter auch die ſtaatsrecht- lichen Anſchauungen eine weſentliche Veränderung erlitten haben. Außer dieſem in dem Charakter unſerer Geſetzbücher liegenden Hinderniſſe würde aber ein derartiger Verſuch von einer jeden einſichtigen Regierung ſchon deshalb von vornherein zurückgewieſen werden müſſen, weil in den neu erworbenen Ländern mannigfache Jnſtitutionen begründet ſind, welche den Vorzug vor den altpreußiſchen verdienen, und nicht nur die neuen Pro- vinzen an der Erhaltung derſelben, ſondern auch die alten an ihrer Ueber- tragung ein ebenſo hohes Jntereſſe haben. Das einzig richtige und auch mögliche Ziel für die anzuſtrebende neue einheitliche Geſetzgebung kann nur darin beſtehen, für alle Provinzen unter Verallgemeinerung der in denſelben vorhandenen zweckmäßigen und bewährten Einrichtungen einen neuen Zuſtand zu ſchaffen, welcher im Weſentlichen eine fortſchreitende Entwickelung gegen früher enthält und für deſſen Erreichung der einmal nothwendige Verzicht auf manche den einzelnen früher ſelbſtſtändigen Territorien lieb gewordene Eigenthümlich- keit kein zu hoher Preis erſcheint. Dieſe Ausgleichung wird um ſo ſicherer und in um ſo gerechterer Weiſe erreicht werden, je mehr unter den Juriſtenkreiſen der verſchiedenen Rechtsgebiete des erweiterten Preußiſchen Staates die Kenntniß der verſchiedenartigen Jnſtitutionen verbreitet, je ſachverſtändiger und eingehender dieſelben aus eigener Anſchauung und Erfahrung der Kritik unterworfen werden. Wir glauben mit Rückſicht auf das eben Bemerkte an die ſämmtlichen Juriſten der neuerworbenen Landestheile vertrauensvoll die Bitte richten zu dürfen, ihre Wünſche in Betreff der Neugeſtaltung unſeres Rechtszuſtandes in unſerer Zeitſchrift kund zu geben, weil gerade dadurch nicht nur manche aus Unkenntniß ent- ſtehende Vorurtheile beſeitigt, ſondern auch durch eine gründliche vorgängige

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/470>, abgerufen am 25.04.2024.