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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Prospect.


Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Anstalten:
Zeitschrift
für
Gesetzgebung und Rechtspflege
in Preussen.



Jm Austrage des Preuß. Anwalts-Bereins
herausgegeben von
[Beginn Spaltensatz] Dr. Franz Hinschius
Justizrath und Rechts-Anwalt. [Spaltenumbruch] und [Spaltenumbruch] Dr. Paul Hinschius

Professor der Rechte.

[Ende Spaltensatz]


Erster Band.



Verlag von J. Guttentag in Berlin.



Die Zeitschrift, deren erstes Heft im Laufe des Monats Februar
d. J. erscheinen wird, schließt sich als neue Folge an die mit dem Ablauf
des vorigen Jahres geschlossene, in wöchentlichen Nummern seit dem
2. Januar 1862 erschienene Preußische Anwalts-Zeitung an. Dieses von
dem Preußischen Anwalts-Verein gegründete Organ verfolgte die gleichen
Zwecke wie der letztere, indem es in erster Linie für die Belebung des
wissenschaftlichen Geistes des Anwaltsstandes und gleichzeitig auch für die
Erringung einer sachgemäßeren Stellung desselben zu wirken suchte. Wir
glauben behaupten zu dürfen, daß jene Kombination von Zwecken sich
bewährt hat und daß die Tendenz, welche der Zeitung auch außerhalb
des Kreises der Anwälte Verbreitung zu sichern geeignet war, eine auf
die Bedürfnisse der Praxis berechnete wissenschaftliche Bearbeitung unseres
Rechtes, gerade überwiegend vertreten worden ist. Dagegen wird Niemand,
welcher den in den bisher erschienenen fünf Jahrgängen der Zeitung publi-
cirten Verhandlungen des Anwaltsvereins gefolgt ist, den Mitgliedern
desselben den Vorwurf machen können, daß sie in egoistischer Weise eine
Stellung erstrebt haben, welche über die im Jnteresse einer gedeihlichen
Rechtspflege erforderliche, freie Bewegung des Anwaltsstandes hinaus die
übrigen der Rechtssprechung dienenden Organe zu beeinträchtigen geeignet
gewesen wäre. Ebensowenig wird man zu behaupten vermögen, daß die
Redaction die spezifisch anwaltschaftlichen Jnteressen vor den allgemeinen,
den ganzen Juristenstand berührenden Zwecken, bisher ungebührlicherweise
in den Vordergrund gestellt hat.

Mit dem Ablauf des vorigen Jahres ist zunächst aus äußeren Gründen,
welche aus dem in der früheren Anwaltszeitung mitgetheilten Protokoll der
Sitzung des Gesammtausschusses des Anwaltsvereins vom 15. Dec. 1866
ersichtlich sind, eine Umformung unserer Zeitschrift erforderlich geworden.

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Proſpect.


Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Poſt-Anſtalten:
Zeitſchrift
für
Geſetzgebung und Rechtspflege
in Preussen.



Jm Auſtrage des Preuß. Anwalts-Bereins
herausgegeben von
[Beginn Spaltensatz] Dr. Franz Hinſchius
Juſtizrath und Rechts-Anwalt. [Spaltenumbruch] und [Spaltenumbruch] Dr. Paul Hinſchius

Profeſſor der Rechte.

[Ende Spaltensatz]


Erſter Band.



Verlag von J. Guttentag in Berlin.



Die Zeitſchrift, deren erſtes Heft im Laufe des Monats Februar
d. J. erſcheinen wird, ſchließt ſich als neue Folge an die mit dem Ablauf
des vorigen Jahres geſchloſſene, in wöchentlichen Nummern ſeit dem
2. Januar 1862 erſchienene Preußiſche Anwalts-Zeitung an. Dieſes von
dem Preußiſchen Anwalts-Verein gegründete Organ verfolgte die gleichen
Zwecke wie der letztere, indem es in erſter Linie für die Belebung des
wiſſenſchaftlichen Geiſtes des Anwaltsſtandes und gleichzeitig auch für die
Erringung einer ſachgemäßeren Stellung deſſelben zu wirken ſuchte. Wir
glauben behaupten zu dürfen, daß jene Kombination von Zwecken ſich
bewährt hat und daß die Tendenz, welche der Zeitung auch außerhalb
des Kreiſes der Anwälte Verbreitung zu ſichern geeignet war, eine auf
die Bedürfniſſe der Praxis berechnete wiſſenſchaftliche Bearbeitung unſeres
Rechtes, gerade überwiegend vertreten worden iſt. Dagegen wird Niemand,
welcher den in den bisher erſchienenen fünf Jahrgängen der Zeitung publi-
cirten Verhandlungen des Anwaltsvereins gefolgt iſt, den Mitgliedern
deſſelben den Vorwurf machen können, daß ſie in egoiſtiſcher Weiſe eine
Stellung erſtrebt haben, welche über die im Jntereſſe einer gedeihlichen
Rechtspflege erforderliche, freie Bewegung des Anwaltsſtandes hinaus die
übrigen der Rechtsſprechung dienenden Organe zu beeinträchtigen geeignet
geweſen wäre. Ebenſowenig wird man zu behaupten vermögen, daß die
Redaction die ſpezifiſch anwaltſchaftlichen Jntereſſen vor den allgemeinen,
den ganzen Juriſtenſtand berührenden Zwecken, bisher ungebührlicherweiſe
in den Vordergrund geſtellt hat.

Mit dem Ablauf des vorigen Jahres iſt zunächſt aus äußeren Gründen,
welche aus dem in der früheren Anwaltszeitung mitgetheilten Protokoll der
Sitzung des Geſammtausſchuſſes des Anwaltsvereins vom 15. Dec. 1866
erſichtlich ſind, eine Umformung unſerer Zeitſchrift erforderlich geworden.

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[[1]/0469] 1867.] Proſpect. [Januar. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Poſt-Anſtalten: Zeitſchrift für Geſetzgebung und Rechtspflege in Preussen. Jm Auſtrage des Preuß. Anwalts-Bereins herausgegeben von Dr. Franz Hinſchius Juſtizrath und Rechts-Anwalt. und Dr. Paul Hinſchius Profeſſor der Rechte. Erſter Band. Verlag von J. Guttentag in Berlin. Die Zeitſchrift, deren erſtes Heft im Laufe des Monats Februar d. J. erſcheinen wird, ſchließt ſich als neue Folge an die mit dem Ablauf des vorigen Jahres geſchloſſene, in wöchentlichen Nummern ſeit dem 2. Januar 1862 erſchienene Preußiſche Anwalts-Zeitung an. Dieſes von dem Preußiſchen Anwalts-Verein gegründete Organ verfolgte die gleichen Zwecke wie der letztere, indem es in erſter Linie für die Belebung des wiſſenſchaftlichen Geiſtes des Anwaltsſtandes und gleichzeitig auch für die Erringung einer ſachgemäßeren Stellung deſſelben zu wirken ſuchte. Wir glauben behaupten zu dürfen, daß jene Kombination von Zwecken ſich bewährt hat und daß die Tendenz, welche der Zeitung auch außerhalb des Kreiſes der Anwälte Verbreitung zu ſichern geeignet war, eine auf die Bedürfniſſe der Praxis berechnete wiſſenſchaftliche Bearbeitung unſeres Rechtes, gerade überwiegend vertreten worden iſt. Dagegen wird Niemand, welcher den in den bisher erſchienenen fünf Jahrgängen der Zeitung publi- cirten Verhandlungen des Anwaltsvereins gefolgt iſt, den Mitgliedern deſſelben den Vorwurf machen können, daß ſie in egoiſtiſcher Weiſe eine Stellung erſtrebt haben, welche über die im Jntereſſe einer gedeihlichen Rechtspflege erforderliche, freie Bewegung des Anwaltsſtandes hinaus die übrigen der Rechtsſprechung dienenden Organe zu beeinträchtigen geeignet geweſen wäre. Ebenſowenig wird man zu behaupten vermögen, daß die Redaction die ſpezifiſch anwaltſchaftlichen Jntereſſen vor den allgemeinen, den ganzen Juriſtenſtand berührenden Zwecken, bisher ungebührlicherweiſe in den Vordergrund geſtellt hat. Mit dem Ablauf des vorigen Jahres iſt zunächſt aus äußeren Gründen, welche aus dem in der früheren Anwaltszeitung mitgetheilten Protokoll der Sitzung des Geſammtausſchuſſes des Anwaltsvereins vom 15. Dec. 1866 erſichtlich ſind, eine Umformung unſerer Zeitſchrift erforderlich geworden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/469>, abgerufen am 29.03.2024.