Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb
acht Tagen zu beschliessen hat.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck-
schrift enthaltene Thatbestand des Nachdrucks nach §. 29 cit.
die vorläufige polizeiliche Beschlagnahme rechtfertigt, auch
wenn eine gerichtliche Untersuchung wegen des Nachdrucks
noch nicht anhängig gemacht ist. Ebenso ergibt es sich als
nothwendige Folge, da die Verfolgung des Nachdrucks nur auf
Antrag des Verletzten stattfindet, dass die Beschlagnahme wie-
der aufgehoben werden muss, wenn die Einleitung der gericht-
lichen Untersuchung von dem Verletzten innerhalb der zu be-
stimmenden Frist nicht beantragt wird.

Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme
ist aber gegenwärtig nicht mehr von der Polizeibehörde, son-
dern nach §. 29 durch einen Beschluss des zuständigen Ge-
richtes zu bestimmen.





Verlag von I. Guttentag in Berlin.
Guttentag & Vahlen.

IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb
acht Tagen zu beschliessen hat.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck-
schrift enthaltene Thatbestand des Nachdrucks nach §. 29 cit.
die vorläufige polizeiliche Beschlagnahme rechtfertigt, auch
wenn eine gerichtliche Untersuchung wegen des Nachdrucks
noch nicht anhängig gemacht ist. Ebenso ergibt es sich als
nothwendige Folge, da die Verfolgung des Nachdrucks nur auf
Antrag des Verletzten stattfindet, dass die Beschlagnahme wie-
der aufgehoben werden muss, wenn die Einleitung der gericht-
lichen Untersuchung von dem Verletzten innerhalb der zu be-
stimmenden Frist nicht beantragt wird.

Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme
ist aber gegenwärtig nicht mehr von der Polizeibehörde, son-
dern nach §. 29 durch einen Beschluss des zuständigen Ge-
richtes zu bestimmen.





Verlag von I. Guttentag in Berlin.
Guttentag & Vahlen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p>
              <pb facs="#f0468" n="452"/>
              <fw place="top" type="header">IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).</fw><lb/> <hi rendition="#et">hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb<lb/>
acht Tagen zu beschliessen hat.</hi> </p><lb/>
            <p>Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck-<lb/>
schrift enthaltene Thatbestand des Nachdrucks nach §. 29 cit.<lb/>
die vorläufige polizeiliche Beschlagnahme rechtfertigt, auch<lb/>
wenn eine gerichtliche Untersuchung wegen des Nachdrucks<lb/>
noch nicht anhängig gemacht ist. Ebenso ergibt es sich als<lb/>
nothwendige Folge, da die Verfolgung des Nachdrucks nur auf<lb/>
Antrag des Verletzten stattfindet, dass die Beschlagnahme wie-<lb/>
der aufgehoben werden muss, wenn die Einleitung der gericht-<lb/>
lichen Untersuchung von dem Verletzten innerhalb der zu be-<lb/>
stimmenden Frist nicht beantragt wird.</p><lb/>
            <p>Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme<lb/>
ist aber gegenwärtig nicht mehr von der Polizeibehörde, son-<lb/>
dern nach §. 29 durch einen Beschluss des zuständigen Ge-<lb/>
richtes zu bestimmen.</p>
          </div>
        </div>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
    </body>
    <back>
      <div type="imprint">
        <p> <hi rendition="#c">Verlag von I. Guttentag in Berlin.<lb/>
Guttentag &amp; Vahlen.</hi> </p>
      </div><lb/>
    </back>
  </text>
</TEI>
[452/0468] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung). hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb acht Tagen zu beschliessen hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck- schrift enthaltene Thatbestand des Nachdrucks nach §. 29 cit. die vorläufige polizeiliche Beschlagnahme rechtfertigt, auch wenn eine gerichtliche Untersuchung wegen des Nachdrucks noch nicht anhängig gemacht ist. Ebenso ergibt es sich als nothwendige Folge, da die Verfolgung des Nachdrucks nur auf Antrag des Verletzten stattfindet, dass die Beschlagnahme wie- der aufgehoben werden muss, wenn die Einleitung der gericht- lichen Untersuchung von dem Verletzten innerhalb der zu be- stimmenden Frist nicht beantragt wird. Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme ist aber gegenwärtig nicht mehr von der Polizeibehörde, son- dern nach §. 29 durch einen Beschluss des zuständigen Ge- richtes zu bestimmen. Verlag von I. Guttentag in Berlin. Guttentag & Vahlen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/468
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/468>, abgerufen am 20.04.2024.