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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Sachverständigenvereine.
torrechtes beilegt, weder dem vorlandrechtlichen gemeinen
Rechte bekannt waren, noch durch die Gesetze von 1837, 1844
und 1857 aufrecht erhalten worden sind, welche sämmtlich
nur die Rechte der Verfasser und ihrer Rechtsnachfolger schützen.
Allein die vorliegende Frage verliert ihr practisches Interesse
durch die Gesetze vom 5. Juli 1844 und vom 26. Januar 1857,
nach welchem alle vor dem Gesetze vom 11. Juni 1837 be-
gründeten Verlagsrechte mit dem 9. November 1867 erlöschen.

Der Einwand der Verjährung scheint im vorliegenden
Falle, obgleich die Fortsetzung eines im Jahre 1813 begonne-
nen Nachdruckes vorlag, nicht erhoben worden zu sein. Der-
selbe hätte übrigens nach dem Obigen verworfen werden müssen.

Eine dem Preussischen Rechte eigenthümliche Einrichtung
des Nachdruckprozesses, welche bisher nur im Königreich Sach-
sen1) und in Sachsen-Weimar2) Nachahmung gefunden hat,
ist die Errichtung ständiger Sachverständigen ver-
eine
zur Begutachtung der in den Untersuchungen wegen
Nachdrucks zu entscheidenden technischen Fragen.

Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:

§. 17. Scheint es dem Richter zweifelhaft, ob eine Druck-
schrift als Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrach-
ten, oder wird der Betrag der Entschädigung bestritten, so
hat der Richter das Gutachten eines aus Sachverständigen
gebildeten Vereins einzuholen.

Die Bildung eines oder mehrerer solcher Vereine, die vor-
züglich aus geachteten Schriftstellern und Buchhändlern be-
stehen sollen, bleibt einer besondern, von unserm Staatsmi-
nisterium zu erlassenden Instruction vorbehalten.

§. 31. Der Richter hat, wenn Zweifel entsteht, ob eine
Abbildung unter die Fälle des §. 18 oder unter die des §. 21
gehöre, ob im Falle des §. 20 ein Musikstück als eigenthüm-
liche Composition oder als Nachdruck, in den Fällen der §§.
21 bis 29 eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, oder
wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustehenden Ent-
schädigung zu bestimmen sei und ob die im §. 29 als Be-

1) Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 18. -- Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 1844 Art. V. -- Gesetz vom 27. Juli 1846 §. 13.
2) Gesetz vom 11. Januar 1839 §. 17 §. 31. -- Instruction vom
7. Februar 1845.
29

Sachverständigenvereine.
torrechtes beilegt, weder dem vorlandrechtlichen gemeinen
Rechte bekannt waren, noch durch die Gesetze von 1837, 1844
und 1857 aufrecht erhalten worden sind, welche sämmtlich
nur die Rechte der Verfasser und ihrer Rechtsnachfolger schützen.
Allein die vorliegende Frage verliert ihr practisches Interesse
durch die Gesetze vom 5. Juli 1844 und vom 26. Januar 1857,
nach welchem alle vor dem Gesetze vom 11. Juni 1837 be-
gründeten Verlagsrechte mit dem 9. November 1867 erlöschen.

Der Einwand der Verjährung scheint im vorliegenden
Falle, obgleich die Fortsetzung eines im Jahre 1813 begonne-
nen Nachdruckes vorlag, nicht erhoben worden zu sein. Der-
selbe hätte übrigens nach dem Obigen verworfen werden müssen.

Eine dem Preussischen Rechte eigenthümliche Einrichtung
des Nachdruckprozesses, welche bisher nur im Königreich Sach-
sen1) und in Sachsen-Weimar2) Nachahmung gefunden hat,
ist die Errichtung ständiger Sachverständigen ver-
eine
zur Begutachtung der in den Untersuchungen wegen
Nachdrucks zu entscheidenden technischen Fragen.

Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:

§. 17. Scheint es dem Richter zweifelhaft, ob eine Druck-
schrift als Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrach-
ten, oder wird der Betrag der Entschädigung bestritten, so
hat der Richter das Gutachten eines aus Sachverständigen
gebildeten Vereins einzuholen.

Die Bildung eines oder mehrerer solcher Vereine, die vor-
züglich aus geachteten Schriftstellern und Buchhändlern be-
stehen sollen, bleibt einer besondern, von unserm Staatsmi-
nisterium zu erlassenden Instruction vorbehalten.

§. 31. Der Richter hat, wenn Zweifel entsteht, ob eine
Abbildung unter die Fälle des §. 18 oder unter die des §. 21
gehöre, ob im Falle des §. 20 ein Musikstück als eigenthüm-
liche Composition oder als Nachdruck, in den Fällen der §§.
21 bis 29 eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, oder
wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustehenden Ent-
schädigung zu bestimmen sei und ob die im §. 29 als Be-

1) Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 18. — Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 1844 Art. V. — Gesetz vom 27. Juli 1846 §. 13.
2) Gesetz vom 11. Januar 1839 §. 17 §. 31. — Instruction vom
7. Februar 1845.
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[449/0465] Sachverständigenvereine. torrechtes beilegt, weder dem vorlandrechtlichen gemeinen Rechte bekannt waren, noch durch die Gesetze von 1837, 1844 und 1857 aufrecht erhalten worden sind, welche sämmtlich nur die Rechte der Verfasser und ihrer Rechtsnachfolger schützen. Allein die vorliegende Frage verliert ihr practisches Interesse durch die Gesetze vom 5. Juli 1844 und vom 26. Januar 1857, nach welchem alle vor dem Gesetze vom 11. Juni 1837 be- gründeten Verlagsrechte mit dem 9. November 1867 erlöschen. Der Einwand der Verjährung scheint im vorliegenden Falle, obgleich die Fortsetzung eines im Jahre 1813 begonne- nen Nachdruckes vorlag, nicht erhoben worden zu sein. Der- selbe hätte übrigens nach dem Obigen verworfen werden müssen. Eine dem Preussischen Rechte eigenthümliche Einrichtung des Nachdruckprozesses, welche bisher nur im Königreich Sach- sen 1) und in Sachsen-Weimar 2) Nachahmung gefunden hat, ist die Errichtung ständiger Sachverständigen ver- eine zur Begutachtung der in den Untersuchungen wegen Nachdrucks zu entscheidenden technischen Fragen. Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber: §. 17. Scheint es dem Richter zweifelhaft, ob eine Druck- schrift als Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrach- ten, oder wird der Betrag der Entschädigung bestritten, so hat der Richter das Gutachten eines aus Sachverständigen gebildeten Vereins einzuholen. Die Bildung eines oder mehrerer solcher Vereine, die vor- züglich aus geachteten Schriftstellern und Buchhändlern be- stehen sollen, bleibt einer besondern, von unserm Staatsmi- nisterium zu erlassenden Instruction vorbehalten. §. 31. Der Richter hat, wenn Zweifel entsteht, ob eine Abbildung unter die Fälle des §. 18 oder unter die des §. 21 gehöre, ob im Falle des §. 20 ein Musikstück als eigenthüm- liche Composition oder als Nachdruck, in den Fällen der §§. 21 bis 29 eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, oder wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustehenden Ent- schädigung zu bestimmen sei und ob die im §. 29 als Be- 1) Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 18. — Ausführungsverordnung vom 22. Februar 1844 Art. V. — Gesetz vom 27. Juli 1846 §. 13. 2) Gesetz vom 11. Januar 1839 §. 17 §. 31. — Instruction vom 7. Februar 1845. 29

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/465>, abgerufen am 23.04.2024.