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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Adhäsion der Entschädigungsklage.
gefasst ist, nach diesem Zeitpuncte nur in Bezug auf den Ent-
schädigungsanspruch.

Der Antrag auf Bestrafung kann nicht getheilt werden,
folglich weder gegen einen von mehrern Theilnehmern des
Nachdrucks allein gerichtet, noch auch gegen einen allein zu-
rückgenommen werden1).

Die Adhäsion des Verfahrens über die Civilansprüche des
Verletzten an den Strafprozess ist dem Preussischen Rechte
sonst fremd und nur für das Vergehen des Nachdrucks aus-
nahmsweise durch §. 16 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vor-
geschrieben. Diese Adhäsion hängt von dem Antrage des Ver-
letzten ab. Letzterer ist daher befugt, sich in dem gestellten
Strafantrage die Ausführung seiner Civilansprüche im besondern
Verfahren vorzubehalten2).

Das Verfahren bei der Feststellung der Entschädigung
durch den Strafrichter folgt lediglich den Regeln des Strafpro-
zesses, so dass der Richter weder an die Beweisregeln noch an
die Eventualmaxime des Civilprozesses gebunden ist. Auch
das Beweismittel der Eideszuschiebung findet in dem Strafver-
fahren wegen Nachdrucks nicht statt. Das Missliche bei der
Erörterung des Entschädigungsanspruches im Strafverfahren
liegt darin, dass der Preussische Strafprozess dem Verletzten
keine Partheirolle zuweist und ihm namentlich nicht die Be-
fugniss gibt, ein Rechtsmittel gegen das freisprechende Erkennt-
niss oder gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages
zu ergreifen.

öffnung der Untersuchung nicht statt. Die im §. 16 jenes Gesetzes er-
wähnte Einleitung der Untersuchung war daher durch jede gerichtliche
Verfügung oder Verhandlung gegeben, welche den Zweck hatte, eine
bestimmte Person des Vergehens des Nachdruckes zu überführen. Es
kann indess gegenwärtig nach den angeführten Gesetzesstellen keinem
Zweifel unterliegen, dass die Einleitung der Untersuchung erst durch
den Beschluss des Gerichtes erfolgt, dass folglich der Strafantrag auch
noch während der gerichtlichen Voruntersuchung mit voller Wirkung
zurückgenommen werden kann.
1) Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 52. Erkenntniss des
Obertribunals vom 16. Juni 1859 (Goltdammers Archiv Bd. 7 S. 692).
2) Vergl. Dambach, Der Adhäsionsprozess in den Untersuchungen
wegen Nachdrucks nach Preussischem Rechte (Deutsche Strafrechtszei-
tung 1861 Nr. 23). -- Erkenntniss des Obertribunals vom 28. Januar
1861 (Justiz-Ministerialblatt 1861 S. 61.)

Adhäsion der Entschädigungsklage.
gefasst ist, nach diesem Zeitpuncte nur in Bezug auf den Ent-
schädigungsanspruch.

Der Antrag auf Bestrafung kann nicht getheilt werden,
folglich weder gegen einen von mehrern Theilnehmern des
Nachdrucks allein gerichtet, noch auch gegen einen allein zu-
rückgenommen werden1).

Die Adhäsion des Verfahrens über die Civilansprüche des
Verletzten an den Strafprozess ist dem Preussischen Rechte
sonst fremd und nur für das Vergehen des Nachdrucks aus-
nahmsweise durch §. 16 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vor-
geschrieben. Diese Adhäsion hängt von dem Antrage des Ver-
letzten ab. Letzterer ist daher befugt, sich in dem gestellten
Strafantrage die Ausführung seiner Civilansprüche im besondern
Verfahren vorzubehalten2).

Das Verfahren bei der Feststellung der Entschädigung
durch den Strafrichter folgt lediglich den Regeln des Strafpro-
zesses, so dass der Richter weder an die Beweisregeln noch an
die Eventualmaxime des Civilprozesses gebunden ist. Auch
das Beweismittel der Eideszuschiebung findet in dem Strafver-
fahren wegen Nachdrucks nicht statt. Das Missliche bei der
Erörterung des Entschädigungsanspruches im Strafverfahren
liegt darin, dass der Preussische Strafprozess dem Verletzten
keine Partheirolle zuweist und ihm namentlich nicht die Be-
fugniss gibt, ein Rechtsmittel gegen das freisprechende Erkennt-
niss oder gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages
zu ergreifen.

öffnung der Untersuchung nicht statt. Die im §. 16 jenes Gesetzes er-
wähnte Einleitung der Untersuchung war daher durch jede gerichtliche
Verfügung oder Verhandlung gegeben, welche den Zweck hatte, eine
bestimmte Person des Vergehens des Nachdruckes zu überführen. Es
kann indess gegenwärtig nach den angeführten Gesetzesstellen keinem
Zweifel unterliegen, dass die Einleitung der Untersuchung erst durch
den Beschluss des Gerichtes erfolgt, dass folglich der Strafantrag auch
noch während der gerichtlichen Voruntersuchung mit voller Wirkung
zurückgenommen werden kann.
1) Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 52. Erkenntniss des
Obertribunals vom 16. Juni 1859 (Goltdammers Archiv Bd. 7 S. 692).
2) Vergl. Dambach, Der Adhäsionsprozess in den Untersuchungen
wegen Nachdrucks nach Preussischem Rechte (Deutsche Strafrechtszei-
tung 1861 Nr. 23). — Erkenntniss des Obertribunals vom 28. Januar
1861 (Justiz-Ministerialblatt 1861 S. 61.)
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[437/0453] Adhäsion der Entschädigungsklage. gefasst ist, nach diesem Zeitpuncte nur in Bezug auf den Ent- schädigungsanspruch. Der Antrag auf Bestrafung kann nicht getheilt werden, folglich weder gegen einen von mehrern Theilnehmern des Nachdrucks allein gerichtet, noch auch gegen einen allein zu- rückgenommen werden 1). Die Adhäsion des Verfahrens über die Civilansprüche des Verletzten an den Strafprozess ist dem Preussischen Rechte sonst fremd und nur für das Vergehen des Nachdrucks aus- nahmsweise durch §. 16 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vor- geschrieben. Diese Adhäsion hängt von dem Antrage des Ver- letzten ab. Letzterer ist daher befugt, sich in dem gestellten Strafantrage die Ausführung seiner Civilansprüche im besondern Verfahren vorzubehalten 2). Das Verfahren bei der Feststellung der Entschädigung durch den Strafrichter folgt lediglich den Regeln des Strafpro- zesses, so dass der Richter weder an die Beweisregeln noch an die Eventualmaxime des Civilprozesses gebunden ist. Auch das Beweismittel der Eideszuschiebung findet in dem Strafver- fahren wegen Nachdrucks nicht statt. Das Missliche bei der Erörterung des Entschädigungsanspruches im Strafverfahren liegt darin, dass der Preussische Strafprozess dem Verletzten keine Partheirolle zuweist und ihm namentlich nicht die Be- fugniss gibt, ein Rechtsmittel gegen das freisprechende Erkennt- niss oder gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages zu ergreifen. 1) 1) Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 52. Erkenntniss des Obertribunals vom 16. Juni 1859 (Goltdammers Archiv Bd. 7 S. 692). 2) Vergl. Dambach, Der Adhäsionsprozess in den Untersuchungen wegen Nachdrucks nach Preussischem Rechte (Deutsche Strafrechtszei- tung 1861 Nr. 23). — Erkenntniss des Obertribunals vom 28. Januar 1861 (Justiz-Ministerialblatt 1861 S. 61.) 1) öffnung der Untersuchung nicht statt. Die im §. 16 jenes Gesetzes er- wähnte Einleitung der Untersuchung war daher durch jede gerichtliche Verfügung oder Verhandlung gegeben, welche den Zweck hatte, eine bestimmte Person des Vergehens des Nachdruckes zu überführen. Es kann indess gegenwärtig nach den angeführten Gesetzesstellen keinem Zweifel unterliegen, dass die Einleitung der Untersuchung erst durch den Beschluss des Gerichtes erfolgt, dass folglich der Strafantrag auch noch während der gerichtlichen Voruntersuchung mit voller Wirkung zurückgenommen werden kann.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/453>, abgerufen am 20.04.2024.