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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 43. Strafen.

In Grossbritannien beträgt die feste Geldstrafe nach den
oben S. 429 Note 1 bis 3 angeführten Gesetzen beim Nachdruck
und bei der Verbreitung oder Einfuhr von nachgedruckten Bü-
chern 10 Pfund Sterling1), bei Kupferstichen 5 Shilling für
jedes Exemplar, bei Sculpturen 5 bis 30 Pfund.

Die Strafe der unbefugten Aufführung besteht in
Preussen für ungedruckte dramatische oder musikalische
Werke nach dem Gesetze vom 11. Juni 1837 §. 34 in einer
Geldbusse von 10 bis 100 Thalern, bei stehenden Bühnen aber
in dem ganzen Betrage der Einnahme ohne Abzug der Kosten.

Für die unbefugte Aufführung gedruckter dramatischer
oder dramatisch-musikalischer Werke beträgt nach dem Gesetze
vom 20. Februar 1854 §. 3 die Geldbusse 5 bis 15 Thaler,
bei stehenden Bühnen ist die Hälfte der Einnahme ohne Abzug
der Kosten als Strafe zu entrichten. Alle diese Geldbussen
fallen als Privatstrafe zu zwei Dritteln dem Beschädigten, zu
einem Drittel der Armenkasse des Ortes der Aufführung zu.

In den übrigen Deutschen Staaten erhält der Beschädigte
den Ertrag der unbefugten Vorstellung als Entschädigung2)
und neben der letzteren wird in Oesterreich eine Geldbusse von
10 bis 200 Gulden (Strafgesetzbuch §. 467), in Bayern bis zu
100 Gulden (Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 46) als öffentliche
Strafe entrichtet.

In Sachsen hat nach dem Gesetze vom 27. Juli 1846 §. 5
der Autor die Wahl, ob er den Ertrag der unbefugten Auffüh-
rung als Entschädigung verlangen oder statt dessen eine Pri-
vatstrafe bis zu 500 Thlr. in Antrag bringen will. Sowohl die
Entschädigung als die Strafe fällt wie in Preussen zu einem
Drittel der Ortsarmenkasse zu.

In Frankreich beträgt die Strafe der unbefugten öffentli-

1) Früher drei Pence von jedem einzelnen Druckbogen, so dass
z. B. ein in 1000 Exemplaren nachgedrucktes Werk von 10 Bogen eine
Strafe von 10000mal drei Pence oder von 125 Pfund Sterling nach
sich zog (8 Anne cap. 19 sect. 1. -- 40 George III cap. 107 sect. 1. --
-- 54 George III cap. 156 sect. 4).
2) Dies muss in Ermangelung besonderer landesgesetzlicher Be-
stimmungen nach dem Bundesbeschlusse v. 22. April 1841 §. 4 als Regel
angenommen werden. Vergl. Braunschw. Gesetz v. 10. Februar 1842
§. 15 Nr. 3. -- Sachsen-Altenburg. Verordn. v. 1. November 1843 §. 2.
-- Holstein. Patent v. 12. Juni 1841.
IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 43. Strafen.

In Grossbritannien beträgt die feste Geldstrafe nach den
oben S. 429 Note 1 bis 3 angeführten Gesetzen beim Nachdruck
und bei der Verbreitung oder Einfuhr von nachgedruckten Bü-
chern 10 Pfund Sterling1), bei Kupferstichen 5 Shilling für
jedes Exemplar, bei Sculpturen 5 bis 30 Pfund.

Die Strafe der unbefugten Aufführung besteht in
Preussen für ungedruckte dramatische oder musikalische
Werke nach dem Gesetze vom 11. Juni 1837 §. 34 in einer
Geldbusse von 10 bis 100 Thalern, bei stehenden Bühnen aber
in dem ganzen Betrage der Einnahme ohne Abzug der Kosten.

Für die unbefugte Aufführung gedruckter dramatischer
oder dramatisch-musikalischer Werke beträgt nach dem Gesetze
vom 20. Februar 1854 §. 3 die Geldbusse 5 bis 15 Thaler,
bei stehenden Bühnen ist die Hälfte der Einnahme ohne Abzug
der Kosten als Strafe zu entrichten. Alle diese Geldbussen
fallen als Privatstrafe zu zwei Dritteln dem Beschädigten, zu
einem Drittel der Armenkasse des Ortes der Aufführung zu.

In den übrigen Deutschen Staaten erhält der Beschädigte
den Ertrag der unbefugten Vorstellung als Entschädigung2)
und neben der letzteren wird in Oesterreich eine Geldbusse von
10 bis 200 Gulden (Strafgesetzbuch §. 467), in Bayern bis zu
100 Gulden (Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 46) als öffentliche
Strafe entrichtet.

In Sachsen hat nach dem Gesetze vom 27. Juli 1846 §. 5
der Autor die Wahl, ob er den Ertrag der unbefugten Auffüh-
rung als Entschädigung verlangen oder statt dessen eine Pri-
vatstrafe bis zu 500 Thlr. in Antrag bringen will. Sowohl die
Entschädigung als die Strafe fällt wie in Preussen zu einem
Drittel der Ortsarmenkasse zu.

In Frankreich beträgt die Strafe der unbefugten öffentli-

1) Früher drei Pence von jedem einzelnen Druckbogen, so dass
z. B. ein in 1000 Exemplaren nachgedrucktes Werk von 10 Bogen eine
Strafe von 10000mal drei Pence oder von 125 Pfund Sterling nach
sich zog (8 Anne cap. 19 sect. 1. — 40 George III cap. 107 sect. 1. —
— 54 George III cap. 156 sect. 4).
2) Dies muss in Ermangelung besonderer landesgesetzlicher Be-
stimmungen nach dem Bundesbeschlusse v. 22. April 1841 §. 4 als Regel
angenommen werden. Vergl. Braunschw. Gesetz v. 10. Februar 1842
§. 15 Nr. 3. — Sachsen-Altenburg. Verordn. v. 1. November 1843 §. 2.
— Holstein. Patent v. 12. Juni 1841.
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[434/0450] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 43. Strafen. In Grossbritannien beträgt die feste Geldstrafe nach den oben S. 429 Note 1 bis 3 angeführten Gesetzen beim Nachdruck und bei der Verbreitung oder Einfuhr von nachgedruckten Bü- chern 10 Pfund Sterling 1), bei Kupferstichen 5 Shilling für jedes Exemplar, bei Sculpturen 5 bis 30 Pfund. Die Strafe der unbefugten Aufführung besteht in Preussen für ungedruckte dramatische oder musikalische Werke nach dem Gesetze vom 11. Juni 1837 §. 34 in einer Geldbusse von 10 bis 100 Thalern, bei stehenden Bühnen aber in dem ganzen Betrage der Einnahme ohne Abzug der Kosten. Für die unbefugte Aufführung gedruckter dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke beträgt nach dem Gesetze vom 20. Februar 1854 §. 3 die Geldbusse 5 bis 15 Thaler, bei stehenden Bühnen ist die Hälfte der Einnahme ohne Abzug der Kosten als Strafe zu entrichten. Alle diese Geldbussen fallen als Privatstrafe zu zwei Dritteln dem Beschädigten, zu einem Drittel der Armenkasse des Ortes der Aufführung zu. In den übrigen Deutschen Staaten erhält der Beschädigte den Ertrag der unbefugten Vorstellung als Entschädigung 2) und neben der letzteren wird in Oesterreich eine Geldbusse von 10 bis 200 Gulden (Strafgesetzbuch §. 467), in Bayern bis zu 100 Gulden (Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 46) als öffentliche Strafe entrichtet. In Sachsen hat nach dem Gesetze vom 27. Juli 1846 §. 5 der Autor die Wahl, ob er den Ertrag der unbefugten Auffüh- rung als Entschädigung verlangen oder statt dessen eine Pri- vatstrafe bis zu 500 Thlr. in Antrag bringen will. Sowohl die Entschädigung als die Strafe fällt wie in Preussen zu einem Drittel der Ortsarmenkasse zu. In Frankreich beträgt die Strafe der unbefugten öffentli- 1) Früher drei Pence von jedem einzelnen Druckbogen, so dass z. B. ein in 1000 Exemplaren nachgedrucktes Werk von 10 Bogen eine Strafe von 10000mal drei Pence oder von 125 Pfund Sterling nach sich zog (8 Anne cap. 19 sect. 1. — 40 George III cap. 107 sect. 1. — — 54 George III cap. 156 sect. 4). 2) Dies muss in Ermangelung besonderer landesgesetzlicher Be- stimmungen nach dem Bundesbeschlusse v. 22. April 1841 §. 4 als Regel angenommen werden. Vergl. Braunschw. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 15 Nr. 3. — Sachsen-Altenburg. Verordn. v. 1. November 1843 §. 2. — Holstein. Patent v. 12. Juni 1841.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/450>, abgerufen am 29.03.2024.