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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 43. Strafen.
Englischen Nachdruckgesetzgebung1) der Fall. Nach den Deut-
schen und Französischen Nachdruckgesetzen sind dagegen alle
nicht ausdrücklich als Entschädigung bezeichneten Geldbussen
öffentliche Strafen. Nur bei unbefugten Aufführungen drama-
tischer und musikalischer Werke tritt nach den Preussischen
Gesetzen vom 11. Juni 1837 §. 34 und vom 20. Februar 1854
§. 3 und nach dem Sächsischen Gesetze vom 27. Juni 1846
§. 6 eine Privatstrafe ein, an welcher der Beschädigte zu zwei
Dritteln und die Armenkasse des Ortes der Aufführung zu einem
Drittel participirt.

Die als öffentliche Strafe verhängten Geldbussen werden
im Falle des Unvermögens in Gefängnissstrafe umgewandelt.
Für diese Umwandlung sind die allgemeinen Vorschriften des
Strafrechtes, in Preussen der §. 17 des Strafgesetzbuches mass-
gebend, nach welchem der Betrag von 1 bis 3 Thalern einer
Gefängnissstrafe von einem Tage gleichgeachtet wird. Nur in
Oesterreich ist durch §. 467 des Strafgesetzes vom 27. Mai
1852 neben der Geldbusse von 25--1000 Gulden für den Fall
des Unvermögens eine Gefängnissstrafe von 5 Tagen bis 6 Mo-
naten besonders angedroht.

Ausser der Geldbusse und der im §. 41 erörterten Con-
fiscation verhängen einige Gesetzgebungen als Strafe des Rück-
falles die Untersagung des Buchhändler-Gewerbebetriebes2).
Nach dem Kurhessischen Gesetze vom 13. Juni 1846 §. 6 kann
als Verschärfung der Geldstrafe die öffentliche Bekanntmachung
des Urtheils verhängt werden.

Die Geldbussen sind theils absolut bestimmt, theils mit
Beziehung auf den Betrag der zu leistenden Entschädigung3),
auf den Umfang des Werkes4), auf die Zahl oder den Werth

1) Die ältere Englische Gesetzgebung (8 Anne cap. 19 sect. 1)
verhängte ebenfalls eine öffentliche Strafe gegen den Nachdruck, deren
Ertrag halb der Staatskasse, halb dem Angeber zufiel.
2) Oesterreich. Strafgesetz v. 27. Mai 1852 §. 467. -- Grossher-
zogl. Hess. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 13. -- Sachsen-Coburg-
Goth. Verordnung v. 18. September 1828 §. 11.
3) Vergl. die oben S. 426 Note 1 angeführten Gesetze.
4) Oldenburg. Strafgesetzbuch Art. 416.

IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 43. Strafen.
Englischen Nachdruckgesetzgebung1) der Fall. Nach den Deut-
schen und Französischen Nachdruckgesetzen sind dagegen alle
nicht ausdrücklich als Entschädigung bezeichneten Geldbussen
öffentliche Strafen. Nur bei unbefugten Aufführungen drama-
tischer und musikalischer Werke tritt nach den Preussischen
Gesetzen vom 11. Juni 1837 §. 34 und vom 20. Februar 1854
§. 3 und nach dem Sächsischen Gesetze vom 27. Juni 1846
§. 6 eine Privatstrafe ein, an welcher der Beschädigte zu zwei
Dritteln und die Armenkasse des Ortes der Aufführung zu einem
Drittel participirt.

Die als öffentliche Strafe verhängten Geldbussen werden
im Falle des Unvermögens in Gefängnissstrafe umgewandelt.
Für diese Umwandlung sind die allgemeinen Vorschriften des
Strafrechtes, in Preussen der §. 17 des Strafgesetzbuches mass-
gebend, nach welchem der Betrag von 1 bis 3 Thalern einer
Gefängnissstrafe von einem Tage gleichgeachtet wird. Nur in
Oesterreich ist durch §. 467 des Strafgesetzes vom 27. Mai
1852 neben der Geldbusse von 25—1000 Gulden für den Fall
des Unvermögens eine Gefängnissstrafe von 5 Tagen bis 6 Mo-
naten besonders angedroht.

Ausser der Geldbusse und der im §. 41 erörterten Con-
fiscation verhängen einige Gesetzgebungen als Strafe des Rück-
falles die Untersagung des Buchhändler-Gewerbebetriebes2).
Nach dem Kurhessischen Gesetze vom 13. Juni 1846 §. 6 kann
als Verschärfung der Geldstrafe die öffentliche Bekanntmachung
des Urtheils verhängt werden.

Die Geldbussen sind theils absolut bestimmt, theils mit
Beziehung auf den Betrag der zu leistenden Entschädigung3),
auf den Umfang des Werkes4), auf die Zahl oder den Werth

1) Die ältere Englische Gesetzgebung (8 Anne cap. 19 sect. 1)
verhängte ebenfalls eine öffentliche Strafe gegen den Nachdruck, deren
Ertrag halb der Staatskasse, halb dem Angeber zufiel.
2) Oesterreich. Strafgesetz v. 27. Mai 1852 §. 467. — Grossher-
zogl. Hess. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 13. — Sachsen-Coburg-
Goth. Verordnung v. 18. September 1828 §. 11.
3) Vergl. die oben S. 426 Note 1 angeführten Gesetze.
4) Oldenburg. Strafgesetzbuch Art. 416.
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[432/0448] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 43. Strafen. Englischen Nachdruckgesetzgebung 1) der Fall. Nach den Deut- schen und Französischen Nachdruckgesetzen sind dagegen alle nicht ausdrücklich als Entschädigung bezeichneten Geldbussen öffentliche Strafen. Nur bei unbefugten Aufführungen drama- tischer und musikalischer Werke tritt nach den Preussischen Gesetzen vom 11. Juni 1837 §. 34 und vom 20. Februar 1854 §. 3 und nach dem Sächsischen Gesetze vom 27. Juni 1846 §. 6 eine Privatstrafe ein, an welcher der Beschädigte zu zwei Dritteln und die Armenkasse des Ortes der Aufführung zu einem Drittel participirt. Die als öffentliche Strafe verhängten Geldbussen werden im Falle des Unvermögens in Gefängnissstrafe umgewandelt. Für diese Umwandlung sind die allgemeinen Vorschriften des Strafrechtes, in Preussen der §. 17 des Strafgesetzbuches mass- gebend, nach welchem der Betrag von 1 bis 3 Thalern einer Gefängnissstrafe von einem Tage gleichgeachtet wird. Nur in Oesterreich ist durch §. 467 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 neben der Geldbusse von 25—1000 Gulden für den Fall des Unvermögens eine Gefängnissstrafe von 5 Tagen bis 6 Mo- naten besonders angedroht. Ausser der Geldbusse und der im §. 41 erörterten Con- fiscation verhängen einige Gesetzgebungen als Strafe des Rück- falles die Untersagung des Buchhändler-Gewerbebetriebes 2). Nach dem Kurhessischen Gesetze vom 13. Juni 1846 §. 6 kann als Verschärfung der Geldstrafe die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils verhängt werden. Die Geldbussen sind theils absolut bestimmt, theils mit Beziehung auf den Betrag der zu leistenden Entschädigung 3), auf den Umfang des Werkes 4), auf die Zahl oder den Werth 1) Die ältere Englische Gesetzgebung (8 Anne cap. 19 sect. 1) verhängte ebenfalls eine öffentliche Strafe gegen den Nachdruck, deren Ertrag halb der Staatskasse, halb dem Angeber zufiel. 2) Oesterreich. Strafgesetz v. 27. Mai 1852 §. 467. — Grossher- zogl. Hess. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 13. — Sachsen-Coburg- Goth. Verordnung v. 18. September 1828 §. 11. 3) Vergl. die oben S. 426 Note 1 angeführten Gesetze. 4) Oldenburg. Strafgesetzbuch Art. 416.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/448>, abgerufen am 19.04.2024.