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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Beweis des Schadens. -- Vermuthungen.

Unter dem Verkaufswerthe ist hier der Preis der recht-
mässigen Ausgabe und zwar der Nettopreis zu verstehen. Doch
bleibt dem Verleger, welcher zugleich Sortimentsbuchhändler
ist unbenommen, den Bruttopreis für diejenige Zahl von Exem-
plaren zu liquidiren, welche er erweislich ohne die Concur-
renz des Nachdruckers direct zum Bruttopreise hätte absetzen
können1).

Bei noch ungedruckten Werken findet die Präsumtion des
§. 11 nicht statt. Es muss jedoch angenommen werden, dass
auch in diesem Falle die Beschädigung nach freiem richterli-
chen Ermessen arbitrirt wird, für welches ebenfalls die Anzahl
der abgesetzten Nachdruckexemplare massgebend wird. Der
Verkaufswerth des Exemplares ist in diesem Falle nicht nach
dem Verkaufspreise des Nachdruckes, sondern nach sachver-
ständiger Schätzung zu bestimmen2).

Die Entschädigung für die unbefugte Aufführung eines
dramatischen oder musikalischen Werkes ist nach Preussischem
Rechte in der für dieses Vergehen verhängten Strafe begriffen,
welche in einer Geldbusse und ausserdem bei stehenden Bühnen

setzte Exemplar des Nachdrucks als Entschädigung und als Strafe ver-
hängt; ferner die Anhalt-Dessauische Verordnung v. 15. November
1827 §. 9.
Die Gothaische Verordnung vom 18. September 1828 §. 10 und
das Grossherzogl. Hessische Gesetz vom 23. September 1830 Art. 11
bestimmen den Schadensersatz des Verlegers auf den Verkaufswerth von
500 Exemplaren der Originalausgabe, woneben nach dem Grossherzogl.
Hessischen Gesetze der Autor nach eine besondere Entschädigung von
15 Gulden für jeden Druckbogen der Originalausgabe erhält, alles un-
beschadet des Nachweises eines grösseren Schadens.
Die Sachsen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 verpflichtet im
Art. 12 den Nachdrucker zu einer Entschädigung, welche dem Ver-
kaufswerthe der ganzen Auflage des Nachdruckes gleichkommt und zur
Hälfte dem rechtmässigen Verleger, zur Hälfte dem Autor zufällt.
Das Bayerische Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 37 lässt für die Fest-
setzung der Entschädigung lediglich die allgemeinen Regeln des Civil-
rechtes gelten.
1) Friedländer, Der Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 78.
2) Für die bei der Festsetzung der Entschädigung in Betracht
kommenden Momente sind die bei Heydemann und Dambach, die Preus-
sische Nachdruckgesetzgebung S. 540 bis 583 mitgetheilten Rechtsfälle
zu vergleichen.
Beweis des Schadens. — Vermuthungen.

Unter dem Verkaufswerthe ist hier der Preis der recht-
mässigen Ausgabe und zwar der Nettopreis zu verstehen. Doch
bleibt dem Verleger, welcher zugleich Sortimentsbuchhändler
ist unbenommen, den Bruttopreis für diejenige Zahl von Exem-
plaren zu liquidiren, welche er erweislich ohne die Concur-
renz des Nachdruckers direct zum Bruttopreise hätte absetzen
können1).

Bei noch ungedruckten Werken findet die Präsumtion des
§. 11 nicht statt. Es muss jedoch angenommen werden, dass
auch in diesem Falle die Beschädigung nach freiem richterli-
chen Ermessen arbitrirt wird, für welches ebenfalls die Anzahl
der abgesetzten Nachdruckexemplare massgebend wird. Der
Verkaufswerth des Exemplares ist in diesem Falle nicht nach
dem Verkaufspreise des Nachdruckes, sondern nach sachver-
ständiger Schätzung zu bestimmen2).

Die Entschädigung für die unbefugte Aufführung eines
dramatischen oder musikalischen Werkes ist nach Preussischem
Rechte in der für dieses Vergehen verhängten Strafe begriffen,
welche in einer Geldbusse und ausserdem bei stehenden Bühnen

setzte Exemplar des Nachdrucks als Entschädigung und als Strafe ver-
hängt; ferner die Anhalt-Dessauische Verordnung v. 15. November
1827 §. 9.
Die Gothaische Verordnung vom 18. September 1828 §. 10 und
das Grossherzogl. Hessische Gesetz vom 23. September 1830 Art. 11
bestimmen den Schadensersatz des Verlegers auf den Verkaufswerth von
500 Exemplaren der Originalausgabe, woneben nach dem Grossherzogl.
Hessischen Gesetze der Autor nach eine besondere Entschädigung von
15 Gulden für jeden Druckbogen der Originalausgabe erhält, alles un-
beschadet des Nachweises eines grösseren Schadens.
Die Sachsen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 verpflichtet im
Art. 12 den Nachdrucker zu einer Entschädigung, welche dem Ver-
kaufswerthe der ganzen Auflage des Nachdruckes gleichkommt und zur
Hälfte dem rechtmässigen Verleger, zur Hälfte dem Autor zufällt.
Das Bayerische Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 37 lässt für die Fest-
setzung der Entschädigung lediglich die allgemeinen Regeln des Civil-
rechtes gelten.
1) Friedländer, Der Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 78.
2) Für die bei der Festsetzung der Entschädigung in Betracht
kommenden Momente sind die bei Heydemann und Dambach, die Preus-
sische Nachdruckgesetzgebung S. 540 bis 583 mitgetheilten Rechtsfälle
zu vergleichen.
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[427/0443] Beweis des Schadens. — Vermuthungen. Unter dem Verkaufswerthe ist hier der Preis der recht- mässigen Ausgabe und zwar der Nettopreis zu verstehen. Doch bleibt dem Verleger, welcher zugleich Sortimentsbuchhändler ist unbenommen, den Bruttopreis für diejenige Zahl von Exem- plaren zu liquidiren, welche er erweislich ohne die Concur- renz des Nachdruckers direct zum Bruttopreise hätte absetzen können 1). Bei noch ungedruckten Werken findet die Präsumtion des §. 11 nicht statt. Es muss jedoch angenommen werden, dass auch in diesem Falle die Beschädigung nach freiem richterli- chen Ermessen arbitrirt wird, für welches ebenfalls die Anzahl der abgesetzten Nachdruckexemplare massgebend wird. Der Verkaufswerth des Exemplares ist in diesem Falle nicht nach dem Verkaufspreise des Nachdruckes, sondern nach sachver- ständiger Schätzung zu bestimmen 2). Die Entschädigung für die unbefugte Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes ist nach Preussischem Rechte in der für dieses Vergehen verhängten Strafe begriffen, welche in einer Geldbusse und ausserdem bei stehenden Bühnen 1) 1) Friedländer, Der Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 78. 2) Für die bei der Festsetzung der Entschädigung in Betracht kommenden Momente sind die bei Heydemann und Dambach, die Preus- sische Nachdruckgesetzgebung S. 540 bis 583 mitgetheilten Rechtsfälle zu vergleichen. 1) setzte Exemplar des Nachdrucks als Entschädigung und als Strafe ver- hängt; ferner die Anhalt-Dessauische Verordnung v. 15. November 1827 §. 9. Die Gothaische Verordnung vom 18. September 1828 §. 10 und das Grossherzogl. Hessische Gesetz vom 23. September 1830 Art. 11 bestimmen den Schadensersatz des Verlegers auf den Verkaufswerth von 500 Exemplaren der Originalausgabe, woneben nach dem Grossherzogl. Hessischen Gesetze der Autor nach eine besondere Entschädigung von 15 Gulden für jeden Druckbogen der Originalausgabe erhält, alles un- beschadet des Nachweises eines grösseren Schadens. Die Sachsen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 verpflichtet im Art. 12 den Nachdrucker zu einer Entschädigung, welche dem Ver- kaufswerthe der ganzen Auflage des Nachdruckes gleichkommt und zur Hälfte dem rechtmässigen Verleger, zur Hälfte dem Autor zufällt. Das Bayerische Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 37 lässt für die Fest- setzung der Entschädigung lediglich die allgemeinen Regeln des Civil- rechtes gelten.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/443>, abgerufen am 16.04.2024.