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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. § 41. Confiscation.
nach Art. 427 Code penal verhängten Confiscation die Vindi-
cationsbefugniss des Autors oder des Verlagsberechtigten an,
welche jedesmal eintritt, wenn die Strafe der Confiscation wegen
mangelnder Verschuldung nicht ausgesprochen werden kann,
und deshalb der Nachdruck vor den Civilgerichten verfolgt
wird1).

Die Confiscation der nachgedruckten Exemplare zum Vor-
theil des Verlagsberechtigten findet nicht bloss gegen den Nach-
drucker selbst, sondern auch gegen den dritten Besitzer statt.
Dies ist allerdings nur in der Englischen Gesetzgebung in dieser
Allgemeinheit ausgesprochen, während das Preussische Gesetz
vom 11. Juni 1837 §§. 10 u. 13 ebenso wie die übrigen deut-
schen Nachdruckgesetze die Confiscation nur gegen den Nach-
drucker selbst und gegen denjenigen verhängen, welcher nach-
gedruckte Werke wissentlich zum Verkauf hält. Allein es
leuchtet ein, dass der Verklagte nicht mehr mit dem Einwande
gehört werden darf, er habe von dem Nachdruck keine Kennt-
niss, wenn ihm diese Kenntniss durch den Inhalt der Klage
verschafft wird. Dagegen findet nach dem Preussischen Rechte
und nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen die Confisca-
tion nicht gegen denjenigen statt, welcher ein Exemplar des
nachgedruckten Werkes zum eigenen Gebrauche erworben hat.

In Bezug auf den Ersatz der Auslagen bestimmt das Preus-
sische Gesetz im §. 12, dass der Verlagsberechtigte sich die-
selben auf die Entschädigung anrechnen lassen muss. Ist eine
Entschädigungsforderung nicht begründet, so findet der An-
spruch auf Ersatz der Auslagen soweit statt, als er nach den
allgemeinen Regeln der Vindication begründet werden kann.
Der Sortimentsbuchhändler, welcher in gutem Glauben nach-
gedruckte Exemplare eines Werkes gekauft hat, kann also
nach Preussischem Rechte den Ersatz des Kaufpreises bean-
spruchen (A. L.-R. I. 15. §§. 25. 26).

Wenn es nach dem Vorigen zulässig ist, die Confiscation
des Nachdrucks als eine unmittelbare Geltendmachung des ding-
lichen Rechtes des Autors oder des Verlagsberechtigten aufzu-
fassen, so findet diese Auffassung doch nur bei dem eigentlichen
Nachdruck statt, wo das fremde Werk ohne jede Veränderung

1) Calmels, De la propriete et de la contrefacon p. 752. -- De-
villeneuve et Carette XLVII. 1. p. 682.

IX. Verfolgung des Nachdrucks. § 41. Confiscation.
nach Art. 427 Code pénal verhängten Confiscation die Vindi-
cationsbefugniss des Autors oder des Verlagsberechtigten an,
welche jedesmal eintritt, wenn die Strafe der Confiscation wegen
mangelnder Verschuldung nicht ausgesprochen werden kann,
und deshalb der Nachdruck vor den Civilgerichten verfolgt
wird1).

Die Confiscation der nachgedruckten Exemplare zum Vor-
theil des Verlagsberechtigten findet nicht bloss gegen den Nach-
drucker selbst, sondern auch gegen den dritten Besitzer statt.
Dies ist allerdings nur in der Englischen Gesetzgebung in dieser
Allgemeinheit ausgesprochen, während das Preussische Gesetz
vom 11. Juni 1837 §§. 10 u. 13 ebenso wie die übrigen deut-
schen Nachdruckgesetze die Confiscation nur gegen den Nach-
drucker selbst und gegen denjenigen verhängen, welcher nach-
gedruckte Werke wissentlich zum Verkauf hält. Allein es
leuchtet ein, dass der Verklagte nicht mehr mit dem Einwande
gehört werden darf, er habe von dem Nachdruck keine Kennt-
niss, wenn ihm diese Kenntniss durch den Inhalt der Klage
verschafft wird. Dagegen findet nach dem Preussischen Rechte
und nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen die Confisca-
tion nicht gegen denjenigen statt, welcher ein Exemplar des
nachgedruckten Werkes zum eigenen Gebrauche erworben hat.

In Bezug auf den Ersatz der Auslagen bestimmt das Preus-
sische Gesetz im §. 12, dass der Verlagsberechtigte sich die-
selben auf die Entschädigung anrechnen lassen muss. Ist eine
Entschädigungsforderung nicht begründet, so findet der An-
spruch auf Ersatz der Auslagen soweit statt, als er nach den
allgemeinen Regeln der Vindication begründet werden kann.
Der Sortimentsbuchhändler, welcher in gutem Glauben nach-
gedruckte Exemplare eines Werkes gekauft hat, kann also
nach Preussischem Rechte den Ersatz des Kaufpreises bean-
spruchen (A. L.-R. I. 15. §§. 25. 26).

Wenn es nach dem Vorigen zulässig ist, die Confiscation
des Nachdrucks als eine unmittelbare Geltendmachung des ding-
lichen Rechtes des Autors oder des Verlagsberechtigten aufzu-
fassen, so findet diese Auffassung doch nur bei dem eigentlichen
Nachdruck statt, wo das fremde Werk ohne jede Veränderung

1) Calmels, De la propriété et de la contrefaçon p. 752. — De-
villeneuve et Carette XLVII. 1. p. 682.
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[420/0436] IX. Verfolgung des Nachdrucks. § 41. Confiscation. nach Art. 427 Code pénal verhängten Confiscation die Vindi- cationsbefugniss des Autors oder des Verlagsberechtigten an, welche jedesmal eintritt, wenn die Strafe der Confiscation wegen mangelnder Verschuldung nicht ausgesprochen werden kann, und deshalb der Nachdruck vor den Civilgerichten verfolgt wird 1). Die Confiscation der nachgedruckten Exemplare zum Vor- theil des Verlagsberechtigten findet nicht bloss gegen den Nach- drucker selbst, sondern auch gegen den dritten Besitzer statt. Dies ist allerdings nur in der Englischen Gesetzgebung in dieser Allgemeinheit ausgesprochen, während das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 §§. 10 u. 13 ebenso wie die übrigen deut- schen Nachdruckgesetze die Confiscation nur gegen den Nach- drucker selbst und gegen denjenigen verhängen, welcher nach- gedruckte Werke wissentlich zum Verkauf hält. Allein es leuchtet ein, dass der Verklagte nicht mehr mit dem Einwande gehört werden darf, er habe von dem Nachdruck keine Kennt- niss, wenn ihm diese Kenntniss durch den Inhalt der Klage verschafft wird. Dagegen findet nach dem Preussischen Rechte und nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen die Confisca- tion nicht gegen denjenigen statt, welcher ein Exemplar des nachgedruckten Werkes zum eigenen Gebrauche erworben hat. In Bezug auf den Ersatz der Auslagen bestimmt das Preus- sische Gesetz im §. 12, dass der Verlagsberechtigte sich die- selben auf die Entschädigung anrechnen lassen muss. Ist eine Entschädigungsforderung nicht begründet, so findet der An- spruch auf Ersatz der Auslagen soweit statt, als er nach den allgemeinen Regeln der Vindication begründet werden kann. Der Sortimentsbuchhändler, welcher in gutem Glauben nach- gedruckte Exemplare eines Werkes gekauft hat, kann also nach Preussischem Rechte den Ersatz des Kaufpreises bean- spruchen (A. L.-R. I. 15. §§. 25. 26). Wenn es nach dem Vorigen zulässig ist, die Confiscation des Nachdrucks als eine unmittelbare Geltendmachung des ding- lichen Rechtes des Autors oder des Verlagsberechtigten aufzu- fassen, so findet diese Auffassung doch nur bei dem eigentlichen Nachdruck statt, wo das fremde Werk ohne jede Veränderung 1) Calmels, De la propriété et de la contrefaçon p. 752. — De- villeneuve et Carette XLVII. 1. p. 682.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/436>, abgerufen am 23.04.2024.