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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Theilnahme. -- Urheber und Gehülfen.

Die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erstreckt sich
jedoch nur auf die Urheber, nicht auf die Gehülfen des Nach-
drucks. Dies folgt daraus, dass nach den Grundsätzen des
Strafrechtes nur die wissentliche Theilnahme an einem fremden
Vergehen strafbar ist1).

Es entsteht daher die Frage, wer bei einem fahrlässigen
Nachdruck als Urheber und welche Personen als blosse Ge-
hülfen zu betrachten sind. Es kommen hierbei in Betracht:
der Herausgeber des Nachdrucks, der Verleger und der Drucker.
Die Thätigkeit des Sortimentsbuchhändlers beim Absatze der
Nachdruckexemplare enthält keine Theilnahme an dem Verge-
hen des Nachdrucks, da dasselbe bereits mit der Vervielfälti-
gung vollendet ist. Seine Thätigkeit fällt unter den Begriff
eines selbständigen Vergehens, der wissentlichen Verbreitung des
Nachdrucks.

Von jenen drei Personen ist nun bloss der Drucker als ein
unselbständiger Gehülfe anzusehen, während der Herausgeber
und der Verleger beide als selbständige Urheber der unbefugten
Vervielfältigung erscheinen; der Herausgeber, da er dieselbe
durch den Verlagsvertrag für sich bedungen hat, der Verleger,
weil er dieselbe zur eigenen vermögensrechtlichen Nutzung
übernommen hat. Dies gilt indess nicht von dem sogenannten
Commissionsverleger, welcher ebenso wie der Drucker nur für

bung S. 249. -- Dambach, Die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahr-
lässigkeit beim Nachdruck S. 13 ff. -- Erkenntnisse des Obertribunals
v. 29. Juni 1853 (Präjudiz 2453. Entscheidungen Bd. 26 S. 80) und v.
8. Mai 1863 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Königl. Obertribunals Bd. 3
S. 440). Wenn in dem Gutachten des Obertribunals vom 13. Februar
1844 untersucht wird, wie der zur Strafbarkeit des Nachdrucks erfor-
derliche Dolus beschaffen sein müsse, und dabei ausgeführt wird, dass
eine gewinnsüchtige Absicht nicht erfordert werde, so wird dadurch
die Strafbarkeit des bloss fahrlässigen Nachdrucks keinesweges ver-
neint. Ebensowenig ist eine solche Ansicht in den von Dambach a. a. O.
S. 7 angeführten Erkenntnissen vom 7. Dezember 1860, vom 18. Januar
1861 und vom 24. April 1862 ausgesprochen, die sämmtlich nicht das
Vergehen des fahrlässigen, sondern des vorsätzlichen Nachdruckes zum
Gegenstande haben und sich deshalb auch nur mit der Feststellung des
zur Strafbarkeit erforderlichen Dolus beschäftigen. Der Vorwurf einer
schwankenden Auffassung, welchen Dambach a. a. O gegen die Recht-
sprechung des Obertribunals richtet, erscheint daher nicht begründet.
1) Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 34.
Theilnahme. — Urheber und Gehülfen.

Die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erstreckt sich
jedoch nur auf die Urheber, nicht auf die Gehülfen des Nach-
drucks. Dies folgt daraus, dass nach den Grundsätzen des
Strafrechtes nur die wissentliche Theilnahme an einem fremden
Vergehen strafbar ist1).

Es entsteht daher die Frage, wer bei einem fahrlässigen
Nachdruck als Urheber und welche Personen als blosse Ge-
hülfen zu betrachten sind. Es kommen hierbei in Betracht:
der Herausgeber des Nachdrucks, der Verleger und der Drucker.
Die Thätigkeit des Sortimentsbuchhändlers beim Absatze der
Nachdruckexemplare enthält keine Theilnahme an dem Verge-
hen des Nachdrucks, da dasselbe bereits mit der Vervielfälti-
gung vollendet ist. Seine Thätigkeit fällt unter den Begriff
eines selbständigen Vergehens, der wissentlichen Verbreitung des
Nachdrucks.

Von jenen drei Personen ist nun bloss der Drucker als ein
unselbständiger Gehülfe anzusehen, während der Herausgeber
und der Verleger beide als selbständige Urheber der unbefugten
Vervielfältigung erscheinen; der Herausgeber, da er dieselbe
durch den Verlagsvertrag für sich bedungen hat, der Verleger,
weil er dieselbe zur eigenen vermögensrechtlichen Nutzung
übernommen hat. Dies gilt indess nicht von dem sogenannten
Commissionsverleger, welcher ebenso wie der Drucker nur für

bung S. 249. — Dambach, Die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahr-
lässigkeit beim Nachdruck S. 13 ff. — Erkenntnisse des Obertribunals
v. 29. Juni 1853 (Präjudiz 2453. Entscheidungen Bd. 26 S. 80) und v.
8. Mai 1863 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Königl. Obertribunals Bd. 3
S. 440). Wenn in dem Gutachten des Obertribunals vom 13. Februar
1844 untersucht wird, wie der zur Strafbarkeit des Nachdrucks erfor-
derliche Dolus beschaffen sein müsse, und dabei ausgeführt wird, dass
eine gewinnsüchtige Absicht nicht erfordert werde, so wird dadurch
die Strafbarkeit des bloss fahrlässigen Nachdrucks keinesweges ver-
neint. Ebensowenig ist eine solche Ansicht in den von Dambach a. a. O.
S. 7 angeführten Erkenntnissen vom 7. Dezember 1860, vom 18. Januar
1861 und vom 24. April 1862 ausgesprochen, die sämmtlich nicht das
Vergehen des fahrlässigen, sondern des vorsätzlichen Nachdruckes zum
Gegenstande haben und sich deshalb auch nur mit der Feststellung des
zur Strafbarkeit erforderlichen Dolus beschäftigen. Der Vorwurf einer
schwankenden Auffassung, welchen Dambach a. a. O gegen die Recht-
sprechung des Obertribunals richtet, erscheint daher nicht begründet.
1) Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 34.
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[409/0425] Theilnahme. — Urheber und Gehülfen. Die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erstreckt sich jedoch nur auf die Urheber, nicht auf die Gehülfen des Nach- drucks. Dies folgt daraus, dass nach den Grundsätzen des Strafrechtes nur die wissentliche Theilnahme an einem fremden Vergehen strafbar ist 1). Es entsteht daher die Frage, wer bei einem fahrlässigen Nachdruck als Urheber und welche Personen als blosse Ge- hülfen zu betrachten sind. Es kommen hierbei in Betracht: der Herausgeber des Nachdrucks, der Verleger und der Drucker. Die Thätigkeit des Sortimentsbuchhändlers beim Absatze der Nachdruckexemplare enthält keine Theilnahme an dem Verge- hen des Nachdrucks, da dasselbe bereits mit der Vervielfälti- gung vollendet ist. Seine Thätigkeit fällt unter den Begriff eines selbständigen Vergehens, der wissentlichen Verbreitung des Nachdrucks. Von jenen drei Personen ist nun bloss der Drucker als ein unselbständiger Gehülfe anzusehen, während der Herausgeber und der Verleger beide als selbständige Urheber der unbefugten Vervielfältigung erscheinen; der Herausgeber, da er dieselbe durch den Verlagsvertrag für sich bedungen hat, der Verleger, weil er dieselbe zur eigenen vermögensrechtlichen Nutzung übernommen hat. Dies gilt indess nicht von dem sogenannten Commissionsverleger, welcher ebenso wie der Drucker nur für 2) 1) Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 34. 2) bung S. 249. — Dambach, Die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahr- lässigkeit beim Nachdruck S. 13 ff. — Erkenntnisse des Obertribunals v. 29. Juni 1853 (Präjudiz 2453. Entscheidungen Bd. 26 S. 80) und v. 8. Mai 1863 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Königl. Obertribunals Bd. 3 S. 440). Wenn in dem Gutachten des Obertribunals vom 13. Februar 1844 untersucht wird, wie der zur Strafbarkeit des Nachdrucks erfor- derliche Dolus beschaffen sein müsse, und dabei ausgeführt wird, dass eine gewinnsüchtige Absicht nicht erfordert werde, so wird dadurch die Strafbarkeit des bloss fahrlässigen Nachdrucks keinesweges ver- neint. Ebensowenig ist eine solche Ansicht in den von Dambach a. a. O. S. 7 angeführten Erkenntnissen vom 7. Dezember 1860, vom 18. Januar 1861 und vom 24. April 1862 ausgesprochen, die sämmtlich nicht das Vergehen des fahrlässigen, sondern des vorsätzlichen Nachdruckes zum Gegenstande haben und sich deshalb auch nur mit der Feststellung des zur Strafbarkeit erforderlichen Dolus beschäftigen. Der Vorwurf einer schwankenden Auffassung, welchen Dambach a. a. O gegen die Recht- sprechung des Obertribunals richtet, erscheint daher nicht begründet.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/425>, abgerufen am 29.03.2024.