Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Fahrlässiger Nachdruck.
eine Zeitschrift aufgenommen ist, welcher nicht für dieselbe
bestimmt war.

Ein fahrlässiger Nachdruck ist vorhanden, wenn der Nach-
drucker nicht gewusst hat, dass das Werk Gegenstand eines
fremden geistigen Eigenthumes oder Verlagsrechtes war, ob-
gleich er dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wissen
konnte. Der fahrlässige Nachdruck setzt also einen Irrthum
voraus, welcher entweder die Originalität und Autorschaft, oder
die Existenz und Fortdauer des geistigen Eigenthumes, oder
endlich die Existenz des Verlagsrechtes an dem unbefugt ver-
vielfältigten Werke betrifft.

Nach dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837, sowie
nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen ist sowohl der
vorsätzliche als der fahrlässige Nachdruck unter Strafe gestellt.
Dies gilt nicht bloss von dem eigentlichen Nachdruck, sondern
auch von der unbefugten Nachbildung und von der öffentlichen
Aufführung. Nur für das selbständige Vergehen der Verbrei-
tung des Nachdrucks wird zum subjectiven Thatbestande der
Dolus des Verbreiters erfordert.

Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:

§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne
Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§. 1) ge-
schieht, heisst Nachdruck und ist verboten.

§. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts-
nachfolgern zustehende, ausschliessende Recht dadurch be-
einträchtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben
Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent-
schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der
noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000
Thlrn. verwirkt.

§. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent-
lich
zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem
unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver-
pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach Vorschrift
des §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt.

Während im §. 2 cit. jeder Nachdruck für verboten er-
klärt wird, bedroht §. 13 cit. nur die wissentliche Verbreitung
mit Strafe und diese Gegenüberstellung ergibt, wie Dambach
(a. a. O. S. 14 f.) überzeugend nachgewiesen hat, dass der Ge-
setzgeber für den Nachdruck und für die Verbreitung des Nach-

Fahrlässiger Nachdruck.
eine Zeitschrift aufgenommen ist, welcher nicht für dieselbe
bestimmt war.

Ein fahrlässiger Nachdruck ist vorhanden, wenn der Nach-
drucker nicht gewusst hat, dass das Werk Gegenstand eines
fremden geistigen Eigenthumes oder Verlagsrechtes war, ob-
gleich er dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wissen
konnte. Der fahrlässige Nachdruck setzt also einen Irrthum
voraus, welcher entweder die Originalität und Autorschaft, oder
die Existenz und Fortdauer des geistigen Eigenthumes, oder
endlich die Existenz des Verlagsrechtes an dem unbefugt ver-
vielfältigten Werke betrifft.

Nach dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837, sowie
nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen ist sowohl der
vorsätzliche als der fahrlässige Nachdruck unter Strafe gestellt.
Dies gilt nicht bloss von dem eigentlichen Nachdruck, sondern
auch von der unbefugten Nachbildung und von der öffentlichen
Aufführung. Nur für das selbständige Vergehen der Verbrei-
tung des Nachdrucks wird zum subjectiven Thatbestande der
Dolus des Verbreiters erfordert.

Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:

§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne
Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§. 1) ge-
schieht, heisst Nachdruck und ist verboten.

§. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts-
nachfolgern zustehende, ausschliessende Recht dadurch be-
einträchtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben
Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent-
schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der
noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000
Thlrn. verwirkt.

§. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent-
lich
zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem
unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver-
pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach Vorschrift
des §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt.

Während im §. 2 cit. jeder Nachdruck für verboten er-
klärt wird, bedroht §. 13 cit. nur die wissentliche Verbreitung
mit Strafe und diese Gegenüberstellung ergibt, wie Dambach
(a. a. O. S. 14 f.) überzeugend nachgewiesen hat, dass der Ge-
setzgeber für den Nachdruck und für die Verbreitung des Nach-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0423" n="407"/><fw place="top" type="header">Fahrlässiger Nachdruck.</fw><lb/>
eine Zeitschrift aufgenommen ist, welcher nicht für dieselbe<lb/>
bestimmt war.</p><lb/>
            <p>Ein fahrlässiger Nachdruck ist vorhanden, wenn der Nach-<lb/>
drucker nicht gewusst hat, dass das Werk Gegenstand eines<lb/>
fremden geistigen Eigenthumes oder Verlagsrechtes war, ob-<lb/>
gleich er dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wissen<lb/>
konnte. Der fahrlässige Nachdruck setzt also einen Irrthum<lb/>
voraus, welcher entweder die Originalität und Autorschaft, oder<lb/>
die Existenz und Fortdauer des geistigen Eigenthumes, oder<lb/>
endlich die Existenz des Verlagsrechtes an dem unbefugt ver-<lb/>
vielfältigten Werke betrifft.</p><lb/>
            <p>Nach dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837, sowie<lb/>
nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen ist sowohl der<lb/>
vorsätzliche als der fahrlässige Nachdruck unter Strafe gestellt.<lb/>
Dies gilt nicht bloss von dem eigentlichen Nachdruck, sondern<lb/>
auch von der unbefugten Nachbildung und von der öffentlichen<lb/>
Aufführung. Nur für das selbständige Vergehen der Verbrei-<lb/>
tung des Nachdrucks wird zum subjectiven Thatbestande der<lb/>
Dolus des Verbreiters erfordert.</p><lb/>
            <p>Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">§. 2. <hi rendition="#g">Jede</hi> solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne<lb/>
Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§. 1) ge-<lb/>
schieht, heisst Nachdruck und ist verboten.</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">§. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts-<lb/>
nachfolgern zustehende, ausschliessende Recht dadurch be-<lb/>
einträchtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben<lb/>
Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent-<lb/>
schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der<lb/>
noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000<lb/>
Thlrn. verwirkt.</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">§. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke <hi rendition="#g">wissent-<lb/>
lich</hi> zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem<lb/>
unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver-<lb/>
pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach Vorschrift<lb/>
des §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt.</hi> </p><lb/>
            <p>Während im §. 2 cit. <hi rendition="#g">jeder</hi> Nachdruck für verboten er-<lb/>
klärt wird, bedroht §. 13 cit. nur die <hi rendition="#g">wissentliche</hi> Verbreitung<lb/>
mit Strafe und diese Gegenüberstellung ergibt, wie Dambach<lb/>
(a. a. O. S. 14 f.) überzeugend nachgewiesen hat, dass der Ge-<lb/>
setzgeber für den Nachdruck und für die Verbreitung des Nach-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[407/0423] Fahrlässiger Nachdruck. eine Zeitschrift aufgenommen ist, welcher nicht für dieselbe bestimmt war. Ein fahrlässiger Nachdruck ist vorhanden, wenn der Nach- drucker nicht gewusst hat, dass das Werk Gegenstand eines fremden geistigen Eigenthumes oder Verlagsrechtes war, ob- gleich er dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wissen konnte. Der fahrlässige Nachdruck setzt also einen Irrthum voraus, welcher entweder die Originalität und Autorschaft, oder die Existenz und Fortdauer des geistigen Eigenthumes, oder endlich die Existenz des Verlagsrechtes an dem unbefugt ver- vielfältigten Werke betrifft. Nach dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837, sowie nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen ist sowohl der vorsätzliche als der fahrlässige Nachdruck unter Strafe gestellt. Dies gilt nicht bloss von dem eigentlichen Nachdruck, sondern auch von der unbefugten Nachbildung und von der öffentlichen Aufführung. Nur für das selbständige Vergehen der Verbrei- tung des Nachdrucks wird zum subjectiven Thatbestande der Dolus des Verbreiters erfordert. Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber: §. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§. 1) ge- schieht, heisst Nachdruck und ist verboten. §. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts- nachfolgern zustehende, ausschliessende Recht dadurch be- einträchtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent- schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000 Thlrn. verwirkt. §. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent- lich zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver- pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach Vorschrift des §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt. Während im §. 2 cit. jeder Nachdruck für verboten er- klärt wird, bedroht §. 13 cit. nur die wissentliche Verbreitung mit Strafe und diese Gegenüberstellung ergibt, wie Dambach (a. a. O. S. 14 f.) überzeugend nachgewiesen hat, dass der Ge- setzgeber für den Nachdruck und für die Verbreitung des Nach-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/423
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/423>, abgerufen am 20.04.2024.