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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Oeffentliche Aufführung,
vom 11. Juni 1837 unter das Verbot des §. 34 a. a. O. oder
des §. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1854 fallen würde1).

Bei dramatisch-musikalischen Werken, namentlich bei Opern
und Melodramen, wird hiernach der Thatbestand der öffentlichen
Aufführung sowohl durch die öffentliche Reproduction des Tex-
tes ohne Musikbegleitung, als durch die öffentliche Produc-
tion der begleitenden musikalischen Composition in einem Ar-
rangement ohne Singstimmen erfüllt2).

§. 40. Zurechnung.

Strafbare Absicht. -- Fahrlässiger Nachdruck. -- Wissentliche Ver-
breitung. -- Theilnahme am Nachdruck. -- Urheber und Gehülfen. --
Grad der Fahrlässigkeit. -- Rechtsfälle.

Die subjective Voraussetzung des strafbaren Nachdrucks
besteht in der Verschuldung des Nachdruckers, in Folge deren
der rechtswidrige Erfolg seiner Handlung seinem Willen zuge-
rechnet werden kann. Diese Verschuldung kann entweder darin
bestehen, dass die Absicht des Nachdruckers auf den rechts-
widrigen Erfolg ging (dolus), oder sie kann auch in einer blossen
Fahrlässigkeit bestehen, wenn der Nachdrucker den rechtswi-
drigen Erfolg zwar nicht gewollt, aber auch nicht mit der nö-
thigen Sorgfalt vermieden hat (culpa).

Zum Begriffe des Dolus wird beim Nachdruck das Bewusst-
sein erfordert, dass das nachgedruckte Werk sich im geistigen
Eigenthume oder im Verlagsrechte eines Dritten befindet, des-
sen Rechte durch die unbefugte Vervielfältigung gekränkt wer-
den. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Nachdrucker
einen Gewinn beabsichtigt hat3).

1) Vergl. das Sächs. Gesetz v. 27. Juli 1846 §. 15: Musikalische
Compositionen geniessen den gedachten Rechtsschutz auch insoweit,
dass Clavierauszüge aus denselben Behufs der öffentlichen Aufführung
des Stücks nicht ergänzt und überhaupt öffentlichen Aufführungen nicht
zum Grunde gelegt werden dürfen.
2) Blanc, Traite de la contrefacon p. 242. L'auteur d'une com-
position musicale a le droit de s'opposer a ce qu'elle soit reproduite,
alors meme qu'elle aurait ete arrangee, soit pour d'autres instruments,
soit pour un autre ou semblable usage.
3) Gutachten des Obertribunals v. 13. Februar 1844. -- (Justiz-
Ministerial-Blatt 1844 Nr. 16. Beilage. -- Jahrbücher Bd. 63 S. 67 ff.)

Oeffentliche Aufführung,
vom 11. Juni 1837 unter das Verbot des §. 34 a. a. O. oder
des §. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1854 fallen würde1).

Bei dramatisch-musikalischen Werken, namentlich bei Opern
und Melodramen, wird hiernach der Thatbestand der öffentlichen
Aufführung sowohl durch die öffentliche Reproduction des Tex-
tes ohne Musikbegleitung, als durch die öffentliche Produc-
tion der begleitenden musikalischen Composition in einem Ar-
rangement ohne Singstimmen erfüllt2).

§. 40. Zurechnung.

Strafbare Absicht. — Fahrlässiger Nachdruck. — Wissentliche Ver-
breitung. — Theilnahme am Nachdruck. — Urheber und Gehülfen. —
Grad der Fahrlässigkeit. — Rechtsfälle.

Die subjective Voraussetzung des strafbaren Nachdrucks
besteht in der Verschuldung des Nachdruckers, in Folge deren
der rechtswidrige Erfolg seiner Handlung seinem Willen zuge-
rechnet werden kann. Diese Verschuldung kann entweder darin
bestehen, dass die Absicht des Nachdruckers auf den rechts-
widrigen Erfolg ging (dolus), oder sie kann auch in einer blossen
Fahrlässigkeit bestehen, wenn der Nachdrucker den rechtswi-
drigen Erfolg zwar nicht gewollt, aber auch nicht mit der nö-
thigen Sorgfalt vermieden hat (culpa).

Zum Begriffe des Dolus wird beim Nachdruck das Bewusst-
sein erfordert, dass das nachgedruckte Werk sich im geistigen
Eigenthume oder im Verlagsrechte eines Dritten befindet, des-
sen Rechte durch die unbefugte Vervielfältigung gekränkt wer-
den. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Nachdrucker
einen Gewinn beabsichtigt hat3).

1) Vergl. das Sächs. Gesetz v. 27. Juli 1846 §. 15: Musikalische
Compositionen geniessen den gedachten Rechtsschutz auch insoweit,
dass Clavierauszüge aus denselben Behufs der öffentlichen Aufführung
des Stücks nicht ergänzt und überhaupt öffentlichen Aufführungen nicht
zum Grunde gelegt werden dürfen.
2) Blanc, Traité de la contrefaçon p. 242. L’auteur d’une com-
position musicale a le droit de s’opposer à ce qu’elle soit reproduite,
alors même qu’elle aurait été arrangée, soit pour d’autres instruments,
soit pour un autre ou semblable usage.
3) Gutachten des Obertribunals v. 13. Februar 1844. — (Justiz-
Ministerial-Blatt 1844 Nr. 16. Beilage. — Jahrbücher Bd. 63 S. 67 ff.)
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[405/0421] Oeffentliche Aufführung, vom 11. Juni 1837 unter das Verbot des §. 34 a. a. O. oder des §. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1854 fallen würde 1). Bei dramatisch-musikalischen Werken, namentlich bei Opern und Melodramen, wird hiernach der Thatbestand der öffentlichen Aufführung sowohl durch die öffentliche Reproduction des Tex- tes ohne Musikbegleitung, als durch die öffentliche Produc- tion der begleitenden musikalischen Composition in einem Ar- rangement ohne Singstimmen erfüllt 2). §. 40. Zurechnung. Strafbare Absicht. — Fahrlässiger Nachdruck. — Wissentliche Ver- breitung. — Theilnahme am Nachdruck. — Urheber und Gehülfen. — Grad der Fahrlässigkeit. — Rechtsfälle. Die subjective Voraussetzung des strafbaren Nachdrucks besteht in der Verschuldung des Nachdruckers, in Folge deren der rechtswidrige Erfolg seiner Handlung seinem Willen zuge- rechnet werden kann. Diese Verschuldung kann entweder darin bestehen, dass die Absicht des Nachdruckers auf den rechts- widrigen Erfolg ging (dolus), oder sie kann auch in einer blossen Fahrlässigkeit bestehen, wenn der Nachdrucker den rechtswi- drigen Erfolg zwar nicht gewollt, aber auch nicht mit der nö- thigen Sorgfalt vermieden hat (culpa). Zum Begriffe des Dolus wird beim Nachdruck das Bewusst- sein erfordert, dass das nachgedruckte Werk sich im geistigen Eigenthume oder im Verlagsrechte eines Dritten befindet, des- sen Rechte durch die unbefugte Vervielfältigung gekränkt wer- den. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Nachdrucker einen Gewinn beabsichtigt hat 3). 1) Vergl. das Sächs. Gesetz v. 27. Juli 1846 §. 15: Musikalische Compositionen geniessen den gedachten Rechtsschutz auch insoweit, dass Clavierauszüge aus denselben Behufs der öffentlichen Aufführung des Stücks nicht ergänzt und überhaupt öffentlichen Aufführungen nicht zum Grunde gelegt werden dürfen. 2) Blanc, Traité de la contrefaçon p. 242. L’auteur d’une com- position musicale a le droit de s’opposer à ce qu’elle soit reproduite, alors même qu’elle aurait été arrangée, soit pour d’autres instruments, soit pour un autre ou semblable usage. 3) Gutachten des Obertribunals v. 13. Februar 1844. — (Justiz- Ministerial-Blatt 1844 Nr. 16. Beilage. — Jahrbücher Bd. 63 S. 67 ff.)

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/421>, abgerufen am 28.03.2024.