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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung.
stattgefunden hat. Als lehrreiche Beispiele für eine solche Be-
urtheilung können die von Heydemann und Dambach (Die Preus-
sische Nachdruckgesetzgebung Berlin 1863) mitgetheilten und
ausführlich erörterten Rechtsfälle angeführt werden 1).

§. 38. Unbefugte Nachbildung.

Nachbildung von Kunstwerken. -- Anderes Kunstverfahren. -- Musika-
lische Bearbeitungen. -- Uebersetzungen. -- Vorbehalt der Ueber-
setzung. -- Internationales Recht.

Die unbefugte Reproduction kann nach dem oben S. 380
Gesagten ferner entweder eine unveränderte sein, oder das Werk
in einer veränderten Gestalt wiedergeben. Die unveränderte Re-
production ist nur bei den Schriften möglich. Bei den Kunst-
werken ist fast ohne Ausnahme eine wenn auch noch so unter-
geordnete künstlerische Thätigkeit seitens des Nachdruckers er-
forderlich. Von der ganz unvermittelten Reproduction eines
Kunstwerkes kann nur in den seltensten Fällen die Rede sein:
etwa bei der photographischen Vervielfältigung, die doch in
der Regel sowohl die Form verändert, als auch eine Retouche
durch Zeichnung erfordert, oder bei dem Abformen von pla-
stischen Kunstwerken.

Gleichwohl ist es allgemein anerkannt, und in den Ge-
setzen ausdrücklich ausgesprochen, dass auch die Vervielfälti-
gung von Kunstwerken in veränderter Gestalt unter das Ver-
bot des Nachdruckes fällt, dass sowohl der Kupferstich nach
einem Gemälde, als auch der Stahlstich nach einer Lithogra-
phie oder die photographische Copie eines Gemäldes oder eines
Kupferstiches als eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes
zu betrachten ist2).

1) a. a. O. S. 73. 77. 96. 263. 277. 287. 299. 329. 333. 340. 378.
388. 393. 409. 411. 434. 450. 503. 508. 598.
2) Gesetz vom 11. Juni 1838 §. 21 Die Vervielfältigung von Zeich-
nungen oder Gemälden durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Li-
thographie, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. ist verboten, wenn sie
ohne Genehmigung des Urhebers des Originalkunstwerkes oder seiner
Rechtsnachfolger bewirkt wird.
§. 22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von
Sculpturen aller Art durch Abgüsse, Abformungen u. s. w. verboten.

VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung.
stattgefunden hat. Als lehrreiche Beispiele für eine solche Be-
urtheilung können die von Heydemann und Dambach (Die Preus-
sische Nachdruckgesetzgebung Berlin 1863) mitgetheilten und
ausführlich erörterten Rechtsfälle angeführt werden 1).

§. 38. Unbefugte Nachbildung.

Nachbildung von Kunstwerken. — Anderes Kunstverfahren. — Musika-
lische Bearbeitungen. — Uebersetzungen. — Vorbehalt der Ueber-
setzung. — Internationales Recht.

Die unbefugte Reproduction kann nach dem oben S. 380
Gesagten ferner entweder eine unveränderte sein, oder das Werk
in einer veränderten Gestalt wiedergeben. Die unveränderte Re-
production ist nur bei den Schriften möglich. Bei den Kunst-
werken ist fast ohne Ausnahme eine wenn auch noch so unter-
geordnete künstlerische Thätigkeit seitens des Nachdruckers er-
forderlich. Von der ganz unvermittelten Reproduction eines
Kunstwerkes kann nur in den seltensten Fällen die Rede sein:
etwa bei der photographischen Vervielfältigung, die doch in
der Regel sowohl die Form verändert, als auch eine Retouche
durch Zeichnung erfordert, oder bei dem Abformen von pla-
stischen Kunstwerken.

Gleichwohl ist es allgemein anerkannt, und in den Ge-
setzen ausdrücklich ausgesprochen, dass auch die Vervielfälti-
gung von Kunstwerken in veränderter Gestalt unter das Ver-
bot des Nachdruckes fällt, dass sowohl der Kupferstich nach
einem Gemälde, als auch der Stahlstich nach einer Lithogra-
phie oder die photographische Copie eines Gemäldes oder eines
Kupferstiches als eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes
zu betrachten ist2).

1) a. a. O. S. 73. 77. 96. 263. 277. 287. 299. 329. 333. 340. 378.
388. 393. 409. 411. 434. 450. 503. 508. 598.
2) Gesetz vom 11. Juni 1838 §. 21 Die Vervielfältigung von Zeich-
nungen oder Gemälden durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Li-
thographie, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. ist verboten, wenn sie
ohne Genehmigung des Urhebers des Originalkunstwerkes oder seiner
Rechtsnachfolger bewirkt wird.
§. 22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von
Sculpturen aller Art durch Abgüsse, Abformungen u. s. w. verboten.
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[386/0402] VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung. stattgefunden hat. Als lehrreiche Beispiele für eine solche Be- urtheilung können die von Heydemann und Dambach (Die Preus- sische Nachdruckgesetzgebung Berlin 1863) mitgetheilten und ausführlich erörterten Rechtsfälle angeführt werden 1). §. 38. Unbefugte Nachbildung. Nachbildung von Kunstwerken. — Anderes Kunstverfahren. — Musika- lische Bearbeitungen. — Uebersetzungen. — Vorbehalt der Ueber- setzung. — Internationales Recht. Die unbefugte Reproduction kann nach dem oben S. 380 Gesagten ferner entweder eine unveränderte sein, oder das Werk in einer veränderten Gestalt wiedergeben. Die unveränderte Re- production ist nur bei den Schriften möglich. Bei den Kunst- werken ist fast ohne Ausnahme eine wenn auch noch so unter- geordnete künstlerische Thätigkeit seitens des Nachdruckers er- forderlich. Von der ganz unvermittelten Reproduction eines Kunstwerkes kann nur in den seltensten Fällen die Rede sein: etwa bei der photographischen Vervielfältigung, die doch in der Regel sowohl die Form verändert, als auch eine Retouche durch Zeichnung erfordert, oder bei dem Abformen von pla- stischen Kunstwerken. Gleichwohl ist es allgemein anerkannt, und in den Ge- setzen ausdrücklich ausgesprochen, dass auch die Vervielfälti- gung von Kunstwerken in veränderter Gestalt unter das Ver- bot des Nachdruckes fällt, dass sowohl der Kupferstich nach einem Gemälde, als auch der Stahlstich nach einer Lithogra- phie oder die photographische Copie eines Gemäldes oder eines Kupferstiches als eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist 2). 1) a. a. O. S. 73. 77. 96. 263. 277. 287. 299. 329. 333. 340. 378. 388. 393. 409. 411. 434. 450. 503. 508. 598. 2) Gesetz vom 11. Juni 1838 §. 21 Die Vervielfältigung von Zeich- nungen oder Gemälden durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Li- thographie, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers des Originalkunstwerkes oder seiner Rechtsnachfolger bewirkt wird. §. 22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von Sculpturen aller Art durch Abgüsse, Abformungen u. s. w. verboten.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/402>, abgerufen am 18.04.2024.