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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck. §. 37. Totaler und partieller Nachdruck.

In Bezug auf den partiellen Nachdruck, in Verbindung mit
eigener geistiger Production enthält dagegen das Oesterreichische
Gesetz im §. 4, e die schon von Wächter (Das Verlagsrecht
Th. II S. 527) mit Recht als bedenklich bezeichnete Bestimmung,
dass das später erschienene Werk nur dann als ein verbotener
Nachdruck betrachtet werden soll,
"wenn nicht die darin wahrgenommene Vermehrung oder
sonstige Veränderung des Inhaltes für so wesentlich und
überwiegend erkannt wird, dass es als ein neues und selb-
ständiges Geistesproduct erkannt werden muss."

Im Französischen Rechte ist die Strafbarkeit des theil-
weisen Nachdrucks ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen im Code
penal, welcher bestimmt:

Art. 425. Toute edition d'ecrit, de composition musicale,
de dessin, de peinture ou de toute autre production impri-
mee ou gravee, en entier ou en partie, au mepris des
lois et reglements relatifs a la propriete des auteurs est une
contrefacon, et toute contrefacon est un delit.

Das Englische Stalut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria
cap. 45 sect. 2 sect. 18) begnügt sich, das Verbot des Nachdrucks
auf jeden einzelnen Band, Theil oder Druckbogen des Werkes,
sowie auf jeden einzelnen Aufsatz eines Sammelwerkes auszu-
dehnen. Doch ist auch in der Englischen Praxis anerkannt,
dass die Reproduction eines Werkes mit Abkürzungen und Aus-
lassungen unter das Verbot des Nachdruckes fällt, während
die Veröffentlichung eines kritischen Referates über den Inhalt
des Werkes für zulässig erachtet wird 1).

Die Grenze zwischen erlaubter Benutzung fremder geistiger
Production und dem partiellen Nachdruck wird theils durch

Blätter; nur muss die Originalquelle ausdrücklich angegeben werden
und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen eines
Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch als selbstän-
dige Flugschrift ausgegeben werden, ebenso bei Zeitschriften und
sonstigen periodischen Blättern, im Laufe eines Jahrganges zusam-
mengenommen, nicht mehr als zwei Druckbogen ausmachen; die ei-
gentlichen politischen Zeitungen sind bloss an die Bedingung ge-
bunden, die Quelle, aus welcher ein Artikel entlehnt ist, namhaft zu
machen.
1) Godson, A Treatise on the law of patents and of copyright
p. 345 sq. -- Curtis, A Treatise on the law of copyright p. 237 sq.
VIII. Nachdruck. §. 37. Totaler und partieller Nachdruck.

In Bezug auf den partiellen Nachdruck, in Verbindung mit
eigener geistiger Production enthält dagegen das Oesterreichische
Gesetz im §. 4, e die schon von Wächter (Das Verlagsrecht
Th. II S. 527) mit Recht als bedenklich bezeichnete Bestimmung,
dass das später erschienene Werk nur dann als ein verbotener
Nachdruck betrachtet werden soll,
»wenn nicht die darin wahrgenommene Vermehrung oder
sonstige Veränderung des Inhaltes für so wesentlich und
überwiegend erkannt wird, dass es als ein neues und selb-
ständiges Geistesproduct erkannt werden muss.«

Im Französischen Rechte ist die Strafbarkeit des theil-
weisen Nachdrucks ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen im Code
pénal, welcher bestimmt:

Art. 425. Toute édition d’écrit, de composition musicale,
de dessin, de peinture ou de toute autre production impri-
mée ou gravée, en entier ou en partie, au mépris des
lois et règlements relatifs à la propriété des auteurs est une
contrefaçon, et toute contrefaçon est un délit.

Das Englische Stalut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria
cap. 45 sect. 2 sect. 18) begnügt sich, das Verbot des Nachdrucks
auf jeden einzelnen Band, Theil oder Druckbogen des Werkes,
sowie auf jeden einzelnen Aufsatz eines Sammelwerkes auszu-
dehnen. Doch ist auch in der Englischen Praxis anerkannt,
dass die Reproduction eines Werkes mit Abkürzungen und Aus-
lassungen unter das Verbot des Nachdruckes fällt, während
die Veröffentlichung eines kritischen Referates über den Inhalt
des Werkes für zulässig erachtet wird 1).

Die Grenze zwischen erlaubter Benutzung fremder geistiger
Production und dem partiellen Nachdruck wird theils durch

Blätter; nur muss die Originalquelle ausdrücklich angegeben werden
und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen eines
Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch als selbstän-
dige Flugschrift ausgegeben werden, ebenso bei Zeitschriften und
sonstigen periodischen Blättern, im Laufe eines Jahrganges zusam-
mengenommen, nicht mehr als zwei Druckbogen ausmachen; die ei-
gentlichen politischen Zeitungen sind bloss an die Bedingung ge-
bunden, die Quelle, aus welcher ein Artikel entlehnt ist, namhaft zu
machen.
1) Godson, A Treatise on the law of patents and of copyright
p. 345 sq. — Curtis, A Treatise on the law of copyright p. 237 sq.
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[382/0398] VIII. Nachdruck. §. 37. Totaler und partieller Nachdruck. In Bezug auf den partiellen Nachdruck, in Verbindung mit eigener geistiger Production enthält dagegen das Oesterreichische Gesetz im §. 4, e die schon von Wächter (Das Verlagsrecht Th. II S. 527) mit Recht als bedenklich bezeichnete Bestimmung, dass das später erschienene Werk nur dann als ein verbotener Nachdruck betrachtet werden soll, »wenn nicht die darin wahrgenommene Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhaltes für so wesentlich und überwiegend erkannt wird, dass es als ein neues und selb- ständiges Geistesproduct erkannt werden muss.« Im Französischen Rechte ist die Strafbarkeit des theil- weisen Nachdrucks ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen im Code pénal, welcher bestimmt: Art. 425. Toute édition d’écrit, de composition musicale, de dessin, de peinture ou de toute autre production impri- mée ou gravée, en entier ou en partie, au mépris des lois et règlements relatifs à la propriété des auteurs est une contrefaçon, et toute contrefaçon est un délit. Das Englische Stalut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45 sect. 2 sect. 18) begnügt sich, das Verbot des Nachdrucks auf jeden einzelnen Band, Theil oder Druckbogen des Werkes, sowie auf jeden einzelnen Aufsatz eines Sammelwerkes auszu- dehnen. Doch ist auch in der Englischen Praxis anerkannt, dass die Reproduction eines Werkes mit Abkürzungen und Aus- lassungen unter das Verbot des Nachdruckes fällt, während die Veröffentlichung eines kritischen Referates über den Inhalt des Werkes für zulässig erachtet wird 1). Die Grenze zwischen erlaubter Benutzung fremder geistiger Production und dem partiellen Nachdruck wird theils durch 1) 1) Godson, A Treatise on the law of patents and of copyright p. 345 sq. — Curtis, A Treatise on the law of copyright p. 237 sq. 1) Blätter; nur muss die Originalquelle ausdrücklich angegeben werden und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen eines Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch als selbstän- dige Flugschrift ausgegeben werden, ebenso bei Zeitschriften und sonstigen periodischen Blättern, im Laufe eines Jahrganges zusam- mengenommen, nicht mehr als zwei Druckbogen ausmachen; die ei- gentlichen politischen Zeitungen sind bloss an die Bedingung ge- bunden, die Quelle, aus welcher ein Artikel entlehnt ist, namhaft zu machen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/398>, abgerufen am 24.04.2024.