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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck. §. 37. Totaler und partieller Nachdruck.
Wege der Civilklage, sondern des Strafprozesses, so jedoch, dass
die Untersuchung nur auf den Antrag des Verletzten eingeleitet
wird, welchem auch wegen des Schadensersatzes der Weg der Ci-
vilklage offen steht (§. 44). Auch die Wegnahme der unbefugt ver-
vielfältigten Exemplare wird in den Deutschen und Französischen
Gesetzgebungen allgemein als Confiscation, d. h. als straf-
rechtliche Folge bezeichnet, während doch die Wegnahme nach
Verschiedenheit der Fälle entweder zum Zwecke der Vernichtung,
oder zum Vortheil des Autors und des Verlagsberechtigten er-
folgt. Nur das Englische Recht erkennt in dem letztern Falle
eine aus dem Eigenthume des Verlagsberechtigten an den un-
befugt vervielfältigten Exemplaren fliessende Vindicationsbefug-
niss ausdrücklich an (§. 41).

§. 37. Totaler und partieller Nachdruck.

Verschiedener Thatbestand der Reproduction. -- Gesetzliche Bestim-
mungen. -- Grenzen der erlaubten Benutzung. -- Auszüge und kritische
Referate. -- Sammlungen und Chrestomathien.

Der objective. Thatbestand des Nachdrucks besteht in der
Reproduction der Schrift oder des Kunstwerkes auf dem Wege
der mechanischen Vervielfältigung.

Die Reproduction des Werkes besteht entweder in der un-
veränderten Wiedergabe des ganzen Werkes, oder sie erstreckt
sich nur auf einen Theil desselben, oder sie ist endlich mit
einer Umänderung der Form des Originales verbunden, indem
die Schrift in einer andern Sprache, das Kunstwerk in einem
anderen Kunstverfahren reproduzirt wird. Man unterscheidet
daher den totalen von dem partiellen Nachdruck, ferner den
eigentlichen Nachdruck von der unbefugten Nachbildung. Beim
partiellen Nachdruck wird entweder ein Auszug oder ein Bruch-
stück des nachgedruckten Werkes für sich allein herausgege-
ben, oder endlich in Verbindung mit Bruchstücken anderer
Werke zu einer Sammlung vereinigt.

Dass auch der partielle Nachdruck unter das Nachdruck-
verbot fällt, ist in einigen Gesetzgebungen ausdrücklich ausge-
sprochen. So in dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837
in den Worten:

§. 1. "Das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift ganz

VIII. Nachdruck. §. 37. Totaler und partieller Nachdruck.
Wege der Civilklage, sondern des Strafprozesses, so jedoch, dass
die Untersuchung nur auf den Antrag des Verletzten eingeleitet
wird, welchem auch wegen des Schadensersatzes der Weg der Ci-
vilklage offen steht (§. 44). Auch die Wegnahme der unbefugt ver-
vielfältigten Exemplare wird in den Deutschen und Französischen
Gesetzgebungen allgemein als Confiscation, d. h. als straf-
rechtliche Folge bezeichnet, während doch die Wegnahme nach
Verschiedenheit der Fälle entweder zum Zwecke der Vernichtung,
oder zum Vortheil des Autors und des Verlagsberechtigten er-
folgt. Nur das Englische Recht erkennt in dem letztern Falle
eine aus dem Eigenthume des Verlagsberechtigten an den un-
befugt vervielfältigten Exemplaren fliessende Vindicationsbefug-
niss ausdrücklich an (§. 41).

§. 37. Totaler und partieller Nachdruck.

Verschiedener Thatbestand der Reproduction. — Gesetzliche Bestim-
mungen. — Grenzen der erlaubten Benutzung. — Auszüge und kritische
Referate. — Sammlungen und Chrestomathien.

Der objective. Thatbestand des Nachdrucks besteht in der
Reproduction der Schrift oder des Kunstwerkes auf dem Wege
der mechanischen Vervielfältigung.

Die Reproduction des Werkes besteht entweder in der un-
veränderten Wiedergabe des ganzen Werkes, oder sie erstreckt
sich nur auf einen Theil desselben, oder sie ist endlich mit
einer Umänderung der Form des Originales verbunden, indem
die Schrift in einer andern Sprache, das Kunstwerk in einem
anderen Kunstverfahren reproduzirt wird. Man unterscheidet
daher den totalen von dem partiellen Nachdruck, ferner den
eigentlichen Nachdruck von der unbefugten Nachbildung. Beim
partiellen Nachdruck wird entweder ein Auszug oder ein Bruch-
stück des nachgedruckten Werkes für sich allein herausgege-
ben, oder endlich in Verbindung mit Bruchstücken anderer
Werke zu einer Sammlung vereinigt.

Dass auch der partielle Nachdruck unter das Nachdruck-
verbot fällt, ist in einigen Gesetzgebungen ausdrücklich ausge-
sprochen. So in dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837
in den Worten:

§. 1. »Das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift ganz

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[380/0396] VIII. Nachdruck. §. 37. Totaler und partieller Nachdruck. Wege der Civilklage, sondern des Strafprozesses, so jedoch, dass die Untersuchung nur auf den Antrag des Verletzten eingeleitet wird, welchem auch wegen des Schadensersatzes der Weg der Ci- vilklage offen steht (§. 44). Auch die Wegnahme der unbefugt ver- vielfältigten Exemplare wird in den Deutschen und Französischen Gesetzgebungen allgemein als Confiscation, d. h. als straf- rechtliche Folge bezeichnet, während doch die Wegnahme nach Verschiedenheit der Fälle entweder zum Zwecke der Vernichtung, oder zum Vortheil des Autors und des Verlagsberechtigten er- folgt. Nur das Englische Recht erkennt in dem letztern Falle eine aus dem Eigenthume des Verlagsberechtigten an den un- befugt vervielfältigten Exemplaren fliessende Vindicationsbefug- niss ausdrücklich an (§. 41). §. 37. Totaler und partieller Nachdruck. Verschiedener Thatbestand der Reproduction. — Gesetzliche Bestim- mungen. — Grenzen der erlaubten Benutzung. — Auszüge und kritische Referate. — Sammlungen und Chrestomathien. Der objective. Thatbestand des Nachdrucks besteht in der Reproduction der Schrift oder des Kunstwerkes auf dem Wege der mechanischen Vervielfältigung. Die Reproduction des Werkes besteht entweder in der un- veränderten Wiedergabe des ganzen Werkes, oder sie erstreckt sich nur auf einen Theil desselben, oder sie ist endlich mit einer Umänderung der Form des Originales verbunden, indem die Schrift in einer andern Sprache, das Kunstwerk in einem anderen Kunstverfahren reproduzirt wird. Man unterscheidet daher den totalen von dem partiellen Nachdruck, ferner den eigentlichen Nachdruck von der unbefugten Nachbildung. Beim partiellen Nachdruck wird entweder ein Auszug oder ein Bruch- stück des nachgedruckten Werkes für sich allein herausgege- ben, oder endlich in Verbindung mit Bruchstücken anderer Werke zu einer Sammlung vereinigt. Dass auch der partielle Nachdruck unter das Nachdruck- verbot fällt, ist in einigen Gesetzgebungen ausdrücklich ausge- sprochen. So in dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837 in den Worten: §. 1. »Das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift ganz

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/396>, abgerufen am 28.03.2024.