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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Verletzung des geistigen Eigenthumes.

3. Es ist gleichgültig, ob durch den Nachdruck das geistige
Eigenthum des Autors, oder das davon abgeleitete Vervielfäl-
tigungsrecht des Verlegers gekränkt wird. Es kann daher
auch von dem Autor ein Nachdruck zum Nachtheil des Ver-
legers begangen werden, wenn er vor der Beendigung des über-
tragenen Verlagsrechtes sein Werk unbefugt anderweit verviel-
fältigen lässt. Ebenso begeht der Verleger einen Nachdruck
zum Nachtheile des Autors, wenn er das Werk in mehreren
Auflagen, oder in einer grösseren Auflage, als bedungen war,
veröffentlicht.

4. Es ist nicht wesentlich für den Begriff des Nachdrucks,
dass der Nachdrucker seinerseits eine vermögensrechtliche Nuz-
zung aus der unbefugten Vervielfältigung zieht. Daher ist
es Nachdruck, wenn ein Gesangverein die einzelnen Singstim-
men der Partitur zum eigenen Gebrauche, aber zum Nachtheil
des Verlegers durch Ueberdruck vervielfältigen lässt. Ebenso
wenn er den Text einer Cantate zur Benutzung für die Zuhö-
rer bei der öffentlichen Aufführung drucken und etwa zu einem
wohlthätigen Zwecke verkaufen lässt.

Die Oesterreichische und Bayerische Gesetzgebung ent-
hält auch hier wieder eine casuistische Ausnahme in Bezug
auf die Texte der öffentlich aufgeführten Musikstücke. In Ueber-
einstimmung mit dem Oesterreichischen Gesetze vom 19. Octo-
ber 1846 bestimmt nämlich das Bayerische Gesetz vom 28.
Juli 1865:

Art. 47: "Derjenige, der zur Aufführung eines mit Text
verbundenen Musikwerkes berechtigt ist, darf den Text für
sich allein zur Benutzung bei Aufführungen drucken lassen."

Bringt man diese Bestimmung in Verbindung mit dem oben
S. 149 angeführten Art. 25 des Bayerischen Gesetzes, so ergibt
sich die Folge, dass nach Bayerischem Rechte der Nachdruck
von Gedichten, Dramen u. dgl. dadurch legalisirt werden kann,
dass der Nachdrucker eine musikalische Composition dazu setzt
und diese nicht etwa drucken, sondern nur öffentlich aufführen
lässt; da er alsdann nach Art. 47 den Text für sich allein zur
Benutzung bei den Aufführungen drucken lassen darf.

5. Der Nachdruck setzt eine Reproduction des fremden
Geistesproductes nach seinem wesentlichen Inhalte voraus. Die
Feststellung einer solchen Wiederholung des fremden Werkes
nach seinem wesentlichen Inhalte macht in Verbindung mit der

Verletzung des geistigen Eigenthumes.

3. Es ist gleichgültig, ob durch den Nachdruck das geistige
Eigenthum des Autors, oder das davon abgeleitete Vervielfäl-
tigungsrecht des Verlegers gekränkt wird. Es kann daher
auch von dem Autor ein Nachdruck zum Nachtheil des Ver-
legers begangen werden, wenn er vor der Beendigung des über-
tragenen Verlagsrechtes sein Werk unbefugt anderweit verviel-
fältigen lässt. Ebenso begeht der Verleger einen Nachdruck
zum Nachtheile des Autors, wenn er das Werk in mehreren
Auflagen, oder in einer grösseren Auflage, als bedungen war,
veröffentlicht.

4. Es ist nicht wesentlich für den Begriff des Nachdrucks,
dass der Nachdrucker seinerseits eine vermögensrechtliche Nuz-
zung aus der unbefugten Vervielfältigung zieht. Daher ist
es Nachdruck, wenn ein Gesangverein die einzelnen Singstim-
men der Partitur zum eigenen Gebrauche, aber zum Nachtheil
des Verlegers durch Ueberdruck vervielfältigen lässt. Ebenso
wenn er den Text einer Cantate zur Benutzung für die Zuhö-
rer bei der öffentlichen Aufführung drucken und etwa zu einem
wohlthätigen Zwecke verkaufen lässt.

Die Oesterreichische und Bayerische Gesetzgebung ent-
hält auch hier wieder eine casuistische Ausnahme in Bezug
auf die Texte der öffentlich aufgeführten Musikstücke. In Ueber-
einstimmung mit dem Oesterreichischen Gesetze vom 19. Octo-
ber 1846 bestimmt nämlich das Bayerische Gesetz vom 28.
Juli 1865:

Art. 47: »Derjenige, der zur Aufführung eines mit Text
verbundenen Musikwerkes berechtigt ist, darf den Text für
sich allein zur Benutzung bei Aufführungen drucken lassen.«

Bringt man diese Bestimmung in Verbindung mit dem oben
S. 149 angeführten Art. 25 des Bayerischen Gesetzes, so ergibt
sich die Folge, dass nach Bayerischem Rechte der Nachdruck
von Gedichten, Dramen u. dgl. dadurch legalisirt werden kann,
dass der Nachdrucker eine musikalische Composition dazu setzt
und diese nicht etwa drucken, sondern nur öffentlich aufführen
lässt; da er alsdann nach Art. 47 den Text für sich allein zur
Benutzung bei den Aufführungen drucken lassen darf.

5. Der Nachdruck setzt eine Reproduction des fremden
Geistesproductes nach seinem wesentlichen Inhalte voraus. Die
Feststellung einer solchen Wiederholung des fremden Werkes
nach seinem wesentlichen Inhalte macht in Verbindung mit der

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[375/0391] Verletzung des geistigen Eigenthumes. 3. Es ist gleichgültig, ob durch den Nachdruck das geistige Eigenthum des Autors, oder das davon abgeleitete Vervielfäl- tigungsrecht des Verlegers gekränkt wird. Es kann daher auch von dem Autor ein Nachdruck zum Nachtheil des Ver- legers begangen werden, wenn er vor der Beendigung des über- tragenen Verlagsrechtes sein Werk unbefugt anderweit verviel- fältigen lässt. Ebenso begeht der Verleger einen Nachdruck zum Nachtheile des Autors, wenn er das Werk in mehreren Auflagen, oder in einer grösseren Auflage, als bedungen war, veröffentlicht. 4. Es ist nicht wesentlich für den Begriff des Nachdrucks, dass der Nachdrucker seinerseits eine vermögensrechtliche Nuz- zung aus der unbefugten Vervielfältigung zieht. Daher ist es Nachdruck, wenn ein Gesangverein die einzelnen Singstim- men der Partitur zum eigenen Gebrauche, aber zum Nachtheil des Verlegers durch Ueberdruck vervielfältigen lässt. Ebenso wenn er den Text einer Cantate zur Benutzung für die Zuhö- rer bei der öffentlichen Aufführung drucken und etwa zu einem wohlthätigen Zwecke verkaufen lässt. Die Oesterreichische und Bayerische Gesetzgebung ent- hält auch hier wieder eine casuistische Ausnahme in Bezug auf die Texte der öffentlich aufgeführten Musikstücke. In Ueber- einstimmung mit dem Oesterreichischen Gesetze vom 19. Octo- ber 1846 bestimmt nämlich das Bayerische Gesetz vom 28. Juli 1865: Art. 47: »Derjenige, der zur Aufführung eines mit Text verbundenen Musikwerkes berechtigt ist, darf den Text für sich allein zur Benutzung bei Aufführungen drucken lassen.« Bringt man diese Bestimmung in Verbindung mit dem oben S. 149 angeführten Art. 25 des Bayerischen Gesetzes, so ergibt sich die Folge, dass nach Bayerischem Rechte der Nachdruck von Gedichten, Dramen u. dgl. dadurch legalisirt werden kann, dass der Nachdrucker eine musikalische Composition dazu setzt und diese nicht etwa drucken, sondern nur öffentlich aufführen lässt; da er alsdann nach Art. 47 den Text für sich allein zur Benutzung bei den Aufführungen drucken lassen darf. 5. Der Nachdruck setzt eine Reproduction des fremden Geistesproductes nach seinem wesentlichen Inhalte voraus. Die Feststellung einer solchen Wiederholung des fremden Werkes nach seinem wesentlichen Inhalte macht in Verbindung mit der

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/391>, abgerufen am 28.03.2024.