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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Gewährsmängel. -- Zeit der Lieferung.
tabelle in Verlag gegeben wird, welche sich nachher wegen
zahlreicher Rechenfehler als unbrauchbar herausstellt, so ist
der Autor zur Gewährleistung verpflichtet, weil die Fehler erst
durch Rechnung gefunden werden konnten. Bei dem oben
S. 152 Note 1 erwähnten "Buche der Wilden", in welchem
unter Andern der deutsche Name: "Gertrud" als das hierogly-
phische Zeichen einer indianischen Gottheit angesehen wurde,
war dagegen der Fehler für den französischen Verleger ebenso in
die Augen fallend, als für den Autor. Er konnte daher für die
Kosten der veranstalteten Prachtausgabe von dem Autor keine
Vertretung fordern 1).

Gewährsmängel, welche die Brauchbarkeit des Verlagsge-
genstandes aufheben, berechtigen den Verleger, von dem Ver-
trage zurückzutreten, oder wenn die Vervielfältigung bereits
erfolgt war, ehe sie entdeckt wurden, Schadensersatz zu ver-
langen. Können die Fehler durch den Umdruck einzelner Bo-
gen oder durch eingelegte Cartons gehoben werden, so muss
der Autor die Kosten dieser Berichtigung tragen.

Wenn über ein künftiges Werk contrahirt ist, so muss der
Autor dasselbe persönlich ausführen und innerhalb der
bestimmten Frist abliefern. Thut er dies nicht, so kann der
Verleger von dem Vertrage wieder abgehen. Ist keine Frist
bestimmt, so hängt nach Preussischem Rechte die nähere Be-
stimmung von dem Autor ab, doch kann der Autor von dem
Verleger angehalten werden, eine gewisse Zeit für die Lieferung
des Werkes zu bestimmen oder sich den Rücktritt vom Ver-
trage gefallen zu lassen (Allg. Landrecht. Th. I. Tit. 11. §§. 1000
bis 1004). Bei Schriften soll nach §§. 1002, 1003 a. a. O., wenn
keine Zeit der Lieferung bestimmt ist, angenommen werden,
dass das Manuscript dergestalt geliefert werden sollte, dass

1) Aehnlich verhält es sich mit handgreiflichen Fehlern in der
Uebersetzung, wie z. B. ein Mitarbeiter des "Auslandes" in einer Be-
schreibung der Turtlebay auf der Insel Ascension turtle Schildkröte
mit turtle Turteltaube verwechselte und nach englischen Quellen be-
richtete: "Die Turteltauben fliegen Abends vom Meere an den Strand,
um daselbst ihre Eier zu legen. Sie kratzen mit den Hinterfüssen den
Sand auf, um damit die Eier zu bedecken und werden hierbei gefangen.
Die Inselbewohner, deren Hauptnahrungszweig in den gefangenen Tur-
teltauben besteht, wälzen dieselben nämlich mit Hebebäumen auf den
Rücken und verhindern sie auf diese Weise ins Meer zurückzukehren."

Gewährsmängel. — Zeit der Lieferung.
tabelle in Verlag gegeben wird, welche sich nachher wegen
zahlreicher Rechenfehler als unbrauchbar herausstellt, so ist
der Autor zur Gewährleistung verpflichtet, weil die Fehler erst
durch Rechnung gefunden werden konnten. Bei dem oben
S. 152 Note 1 erwähnten »Buche der Wilden«, in welchem
unter Andern der deutsche Name: »Gertrud« als das hierogly-
phische Zeichen einer indianischen Gottheit angesehen wurde,
war dagegen der Fehler für den französischen Verleger ebenso in
die Augen fallend, als für den Autor. Er konnte daher für die
Kosten der veranstalteten Prachtausgabe von dem Autor keine
Vertretung fordern 1).

Gewährsmängel, welche die Brauchbarkeit des Verlagsge-
genstandes aufheben, berechtigen den Verleger, von dem Ver-
trage zurückzutreten, oder wenn die Vervielfältigung bereits
erfolgt war, ehe sie entdeckt wurden, Schadensersatz zu ver-
langen. Können die Fehler durch den Umdruck einzelner Bo-
gen oder durch eingelegte Cartons gehoben werden, so muss
der Autor die Kosten dieser Berichtigung tragen.

Wenn über ein künftiges Werk contrahirt ist, so muss der
Autor dasselbe persönlich ausführen und innerhalb der
bestimmten Frist abliefern. Thut er dies nicht, so kann der
Verleger von dem Vertrage wieder abgehen. Ist keine Frist
bestimmt, so hängt nach Preussischem Rechte die nähere Be-
stimmung von dem Autor ab, doch kann der Autor von dem
Verleger angehalten werden, eine gewisse Zeit für die Lieferung
des Werkes zu bestimmen oder sich den Rücktritt vom Ver-
trage gefallen zu lassen (Allg. Landrecht. Th. I. Tit. 11. §§. 1000
bis 1004). Bei Schriften soll nach §§. 1002, 1003 a. a. O., wenn
keine Zeit der Lieferung bestimmt ist, angenommen werden,
dass das Manuscript dergestalt geliefert werden sollte, dass

1) Aehnlich verhält es sich mit handgreiflichen Fehlern in der
Uebersetzung, wie z. B. ein Mitarbeiter des »Auslandes« in einer Be-
schreibung der Turtlebay auf der Insel Ascension turtle Schildkröte
mit turtle Turteltaube verwechselte und nach englischen Quellen be-
richtete: »Die Turteltauben fliegen Abends vom Meere an den Strand,
um daselbst ihre Eier zu legen. Sie kratzen mit den Hinterfüssen den
Sand auf, um damit die Eier zu bedecken und werden hierbei gefangen.
Die Inselbewohner, deren Hauptnahrungszweig in den gefangenen Tur-
teltauben besteht, wälzen dieselben nämlich mit Hebebäumen auf den
Rücken und verhindern sie auf diese Weise ins Meer zurückzukehren.«
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[355/0371] Gewährsmängel. — Zeit der Lieferung. tabelle in Verlag gegeben wird, welche sich nachher wegen zahlreicher Rechenfehler als unbrauchbar herausstellt, so ist der Autor zur Gewährleistung verpflichtet, weil die Fehler erst durch Rechnung gefunden werden konnten. Bei dem oben S. 152 Note 1 erwähnten »Buche der Wilden«, in welchem unter Andern der deutsche Name: »Gertrud« als das hierogly- phische Zeichen einer indianischen Gottheit angesehen wurde, war dagegen der Fehler für den französischen Verleger ebenso in die Augen fallend, als für den Autor. Er konnte daher für die Kosten der veranstalteten Prachtausgabe von dem Autor keine Vertretung fordern 1). Gewährsmängel, welche die Brauchbarkeit des Verlagsge- genstandes aufheben, berechtigen den Verleger, von dem Ver- trage zurückzutreten, oder wenn die Vervielfältigung bereits erfolgt war, ehe sie entdeckt wurden, Schadensersatz zu ver- langen. Können die Fehler durch den Umdruck einzelner Bo- gen oder durch eingelegte Cartons gehoben werden, so muss der Autor die Kosten dieser Berichtigung tragen. Wenn über ein künftiges Werk contrahirt ist, so muss der Autor dasselbe persönlich ausführen und innerhalb der bestimmten Frist abliefern. Thut er dies nicht, so kann der Verleger von dem Vertrage wieder abgehen. Ist keine Frist bestimmt, so hängt nach Preussischem Rechte die nähere Be- stimmung von dem Autor ab, doch kann der Autor von dem Verleger angehalten werden, eine gewisse Zeit für die Lieferung des Werkes zu bestimmen oder sich den Rücktritt vom Ver- trage gefallen zu lassen (Allg. Landrecht. Th. I. Tit. 11. §§. 1000 bis 1004). Bei Schriften soll nach §§. 1002, 1003 a. a. O., wenn keine Zeit der Lieferung bestimmt ist, angenommen werden, dass das Manuscript dergestalt geliefert werden sollte, dass 1) Aehnlich verhält es sich mit handgreiflichen Fehlern in der Uebersetzung, wie z. B. ein Mitarbeiter des »Auslandes« in einer Be- schreibung der Turtlebay auf der Insel Ascension turtle Schildkröte mit turtle Turteltaube verwechselte und nach englischen Quellen be- richtete: »Die Turteltauben fliegen Abends vom Meere an den Strand, um daselbst ihre Eier zu legen. Sie kratzen mit den Hinterfüssen den Sand auf, um damit die Eier zu bedecken und werden hierbei gefangen. Die Inselbewohner, deren Hauptnahrungszweig in den gefangenen Tur- teltauben besteht, wälzen dieselben nämlich mit Hebebäumen auf den Rücken und verhindern sie auf diese Weise ins Meer zurückzukehren.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/371>, abgerufen am 28.03.2024.