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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
tragen sei. Ist dagegen diese Art der Vervielfältigung gegen
sein Wissen und seinen Willen unternommen, so ist er berech-
tigt, zu verlangen, dass der Verleger binnen einer richterlich
zu bestimmenden Frist die von ihm beabsichtigte Auflage her-
stellt und sich demnächst der weiteren Vervielfältigung enthält.

Für Zeitschriften ergibt sich aus der aufgestellten Regel,
dass die Beiträge der Mitarbeiter nur für den Umfang der Auf-
lage der Zeitschrift dem Verleger übertragen sind. Sammlun-
gen und Separatabdrücke der Aufsätze aus Zeitschriften darf
nur der Autor veranstalten.

Der Autor darf von seinem Rechte, eine neue Auflage zu
veranstalten, nicht eher Gebrauch machen, bis die von dem
Verleger hergestellte erste Auflage vergriffen ist. Dies gilt
auch für Zeitschriften mit Ausnahme der Tageblätter. Doch
ist der Autor befugt, dem Verleger die noch vorräthigen Exem-
plare der ersten Auflage zum Buchhändlerpreise abzunehmen 1).

Ist das Verlagsrecht für eine bestimmte Zahl von
Exemplaren
übertragen, so ist der Verleger in der Zahl der
Auflagen nicht beschränkt. Er ist daher befugt, zunächst einen
Theil der zulässigen Anzahl von Exemplaren aufzulegen 2) und
nach Absatz derselben eine neue Auflage bis zur Erschöpfung
der bedungenen Zahl zu veranstalten. Die entgegengesetzte An-
sicht von Wächter (Das Verlagsrecht Bd. I S. 274) widerspricht
der Regel, dass Einschränkungen nicht vermuthet werden. Wenn
also der Gebrauch die unbestimmte Uebertragung des Verlags-
rechtes auf eine einzelne Auflage von beliebiger Stärke beschränkt,
also die Vermuthung einer Beschränkung für den Fall der
ganz unbestimmten Uebertragung begründet, so lässt sich dar-
aus keinesweges eine gleiche Vermuthung für den Fall herlei-
ten, in welchem die Contrahenten den Umfang des Verlags-
rechtes ausdrücklich bestimmt haben. Uebrigens stehen nicht
bloss die Vorschriften des Preussischen und des Oesterreichi-

1) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1018 §. 1019. Vergl. Oester-
reich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1168.
2) Anders wenn der Verleger die Verpflichtung übernommen
hat, eine Auflage von bestimmter Stärke zu veranstalten. Ist im Ver-
lagsvertrage bloss die Stärke der Auflage bestimmt, so ist zu vermu-
then, dass der Verleger nicht bloss berechtigt, sondern auch verpflich-
tet sein soll, die bedungene Zahl von Exemplaren aufzulegen (Vergl. §. 34).

VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
tragen sei. Ist dagegen diese Art der Vervielfältigung gegen
sein Wissen und seinen Willen unternommen, so ist er berech-
tigt, zu verlangen, dass der Verleger binnen einer richterlich
zu bestimmenden Frist die von ihm beabsichtigte Auflage her-
stellt und sich demnächst der weiteren Vervielfältigung enthält.

Für Zeitschriften ergibt sich aus der aufgestellten Regel,
dass die Beiträge der Mitarbeiter nur für den Umfang der Auf-
lage der Zeitschrift dem Verleger übertragen sind. Sammlun-
gen und Separatabdrücke der Aufsätze aus Zeitschriften darf
nur der Autor veranstalten.

Der Autor darf von seinem Rechte, eine neue Auflage zu
veranstalten, nicht eher Gebrauch machen, bis die von dem
Verleger hergestellte erste Auflage vergriffen ist. Dies gilt
auch für Zeitschriften mit Ausnahme der Tageblätter. Doch
ist der Autor befugt, dem Verleger die noch vorräthigen Exem-
plare der ersten Auflage zum Buchhändlerpreise abzunehmen 1).

Ist das Verlagsrecht für eine bestimmte Zahl von
Exemplaren
übertragen, so ist der Verleger in der Zahl der
Auflagen nicht beschränkt. Er ist daher befugt, zunächst einen
Theil der zulässigen Anzahl von Exemplaren aufzulegen 2) und
nach Absatz derselben eine neue Auflage bis zur Erschöpfung
der bedungenen Zahl zu veranstalten. Die entgegengesetzte An-
sicht von Wächter (Das Verlagsrecht Bd. I S. 274) widerspricht
der Regel, dass Einschränkungen nicht vermuthet werden. Wenn
also der Gebrauch die unbestimmte Uebertragung des Verlags-
rechtes auf eine einzelne Auflage von beliebiger Stärke beschränkt,
also die Vermuthung einer Beschränkung für den Fall der
ganz unbestimmten Uebertragung begründet, so lässt sich dar-
aus keinesweges eine gleiche Vermuthung für den Fall herlei-
ten, in welchem die Contrahenten den Umfang des Verlags-
rechtes ausdrücklich bestimmt haben. Uebrigens stehen nicht
bloss die Vorschriften des Preussischen und des Oesterreichi-

1) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1018 §. 1019. Vergl. Oester-
reich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1168.
2) Anders wenn der Verleger die Verpflichtung übernommen
hat, eine Auflage von bestimmter Stärke zu veranstalten. Ist im Ver-
lagsvertrage bloss die Stärke der Auflage bestimmt, so ist zu vermu-
then, dass der Verleger nicht bloss berechtigt, sondern auch verpflich-
tet sein soll, die bedungene Zahl von Exemplaren aufzulegen (Vergl. §. 34).
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[342/0358] VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes. tragen sei. Ist dagegen diese Art der Vervielfältigung gegen sein Wissen und seinen Willen unternommen, so ist er berech- tigt, zu verlangen, dass der Verleger binnen einer richterlich zu bestimmenden Frist die von ihm beabsichtigte Auflage her- stellt und sich demnächst der weiteren Vervielfältigung enthält. Für Zeitschriften ergibt sich aus der aufgestellten Regel, dass die Beiträge der Mitarbeiter nur für den Umfang der Auf- lage der Zeitschrift dem Verleger übertragen sind. Sammlun- gen und Separatabdrücke der Aufsätze aus Zeitschriften darf nur der Autor veranstalten. Der Autor darf von seinem Rechte, eine neue Auflage zu veranstalten, nicht eher Gebrauch machen, bis die von dem Verleger hergestellte erste Auflage vergriffen ist. Dies gilt auch für Zeitschriften mit Ausnahme der Tageblätter. Doch ist der Autor befugt, dem Verleger die noch vorräthigen Exem- plare der ersten Auflage zum Buchhändlerpreise abzunehmen 1). Ist das Verlagsrecht für eine bestimmte Zahl von Exemplaren übertragen, so ist der Verleger in der Zahl der Auflagen nicht beschränkt. Er ist daher befugt, zunächst einen Theil der zulässigen Anzahl von Exemplaren aufzulegen 2) und nach Absatz derselben eine neue Auflage bis zur Erschöpfung der bedungenen Zahl zu veranstalten. Die entgegengesetzte An- sicht von Wächter (Das Verlagsrecht Bd. I S. 274) widerspricht der Regel, dass Einschränkungen nicht vermuthet werden. Wenn also der Gebrauch die unbestimmte Uebertragung des Verlags- rechtes auf eine einzelne Auflage von beliebiger Stärke beschränkt, also die Vermuthung einer Beschränkung für den Fall der ganz unbestimmten Uebertragung begründet, so lässt sich dar- aus keinesweges eine gleiche Vermuthung für den Fall herlei- ten, in welchem die Contrahenten den Umfang des Verlags- rechtes ausdrücklich bestimmt haben. Uebrigens stehen nicht bloss die Vorschriften des Preussischen und des Oesterreichi- 1) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1018 §. 1019. Vergl. Oester- reich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1168. 2) Anders wenn der Verleger die Verpflichtung übernommen hat, eine Auflage von bestimmter Stärke zu veranstalten. Ist im Ver- lagsvertrage bloss die Stärke der Auflage bestimmt, so ist zu vermu- then, dass der Verleger nicht bloss berechtigt, sondern auch verpflich- tet sein soll, die bedungene Zahl von Exemplaren aufzulegen (Vergl. §. 34).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/358>, abgerufen am 28.03.2024.