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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.
rung eingelegt hatte, die indessen unbeachtet geblieben war.
Buchhändler Janke veranstaltete weitere Auflagen des "Ekke-
hard", kündigte überdies in der von ihm herausgegebenen Ro-
manzeitung an, dass er in dieser den "Ekkehard" erscheinen
lassen werde, und eröffnete brieflich dem Dr. Scheffel, dass er
eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vor-
habe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte.

Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung,
dass der fragliche Vertrag zu Heidelberg zum Abschlusse ge-
langt sei, bei dem grossh. Kreisgerichte Heidelberg gegen Janke
eine Klage dahin:

1) der Uebergang des Verlagsrechtes aus der Meidinger'-
schen Masse auf Janke sei, da er nicht im Wege der nach
Frankfurter Recht nothwendigen öffentlichen Versteigerung be-
wirkt worden, ungültig;

2) das Recht aus einem Verlagsvertrage sei,
weil ein solcher Vertrag auf gegenseitigem per-
sönlichem Vertrauen beruhe, ein höchst persönli-
ches, darum unübertragbar
und greife diese Unübertrag-
barkeit im vorliegenden Falle insbesondere Platz, weil zwischen
Kläger und der Verlagsbuchhandlung Meidinger Sohn & Co.
neben dem fraglichen Vertrage noch andere mit demselben in
Verbindung stehende literarische Beziehungen gewaltet hätten;

3) selbst wenn man den Buchhändler Janke als Rechts-
nachfolger von Meidinger & Co. betrachten könnte, sei Ersterer
doch nicht zum Abdrucke des "Ekkehard" in der Romanzeitung,
einer Wochenschrift, befugt, indem der mehrerwähnte Vertrag
nach seinem Wortlaute sowie nach der gemeinschaftlichen Ab-
sicht der Vertragstheile die Verbreitung des "Ekkehard" in
der Form eines Buches voraussetze, und indem die Verbrei-
tung gedachten Werkes in der Romanzeitung die eventuellen,
d. i. nach Ablauf der vertragsmässigen Zeit wiederauflebenden
Rechte des Schriftstellers schädigen würde;

4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach
richtigen Grundsätzen über das Verlagsrecht, Janke nicht be-
rechtigt, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Verfassers eine
illustrirte Ausgabe erscheinen zu lassen.

Das Klaggesuch ging dahin, dass

a) der Rechtsübergang von Meidinger Sohn & Co. auf
Janke für nichtig erklärt,

VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.
rung eingelegt hatte, die indessen unbeachtet geblieben war.
Buchhändler Janke veranstaltete weitere Auflagen des »Ekke-
hard«, kündigte überdies in der von ihm herausgegebenen Ro-
manzeitung an, dass er in dieser den »Ekkehard« erscheinen
lassen werde, und eröffnete brieflich dem Dr. Scheffel, dass er
eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vor-
habe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte.

Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung,
dass der fragliche Vertrag zu Heidelberg zum Abschlusse ge-
langt sei, bei dem grossh. Kreisgerichte Heidelberg gegen Janke
eine Klage dahin:

1) der Uebergang des Verlagsrechtes aus der Meidinger’-
schen Masse auf Janke sei, da er nicht im Wege der nach
Frankfurter Recht nothwendigen öffentlichen Versteigerung be-
wirkt worden, ungültig;

2) das Recht aus einem Verlagsvertrage sei,
weil ein solcher Vertrag auf gegenseitigem per-
sönlichem Vertrauen beruhe, ein höchst persönli-
ches, darum unübertragbar
und greife diese Unübertrag-
barkeit im vorliegenden Falle insbesondere Platz, weil zwischen
Kläger und der Verlagsbuchhandlung Meidinger Sohn & Co.
neben dem fraglichen Vertrage noch andere mit demselben in
Verbindung stehende literarische Beziehungen gewaltet hätten;

3) selbst wenn man den Buchhändler Janke als Rechts-
nachfolger von Meidinger & Co. betrachten könnte, sei Ersterer
doch nicht zum Abdrucke des »Ekkehard« in der Romanzeitung,
einer Wochenschrift, befugt, indem der mehrerwähnte Vertrag
nach seinem Wortlaute sowie nach der gemeinschaftlichen Ab-
sicht der Vertragstheile die Verbreitung des »Ekkehard« in
der Form eines Buches voraussetze, und indem die Verbrei-
tung gedachten Werkes in der Romanzeitung die eventuellen,
d. i. nach Ablauf der vertragsmässigen Zeit wiederauflebenden
Rechte des Schriftstellers schädigen würde;

4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach
richtigen Grundsätzen über das Verlagsrecht, Janke nicht be-
rechtigt, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Verfassers eine
illustrirte Ausgabe erscheinen zu lassen.

Das Klaggesuch ging dahin, dass

a) der Rechtsübergang von Meidinger Sohn & Co. auf
Janke für nichtig erklärt,

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[338/0354] VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger. rung eingelegt hatte, die indessen unbeachtet geblieben war. Buchhändler Janke veranstaltete weitere Auflagen des »Ekke- hard«, kündigte überdies in der von ihm herausgegebenen Ro- manzeitung an, dass er in dieser den »Ekkehard« erscheinen lassen werde, und eröffnete brieflich dem Dr. Scheffel, dass er eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vor- habe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte. Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung, dass der fragliche Vertrag zu Heidelberg zum Abschlusse ge- langt sei, bei dem grossh. Kreisgerichte Heidelberg gegen Janke eine Klage dahin: 1) der Uebergang des Verlagsrechtes aus der Meidinger’- schen Masse auf Janke sei, da er nicht im Wege der nach Frankfurter Recht nothwendigen öffentlichen Versteigerung be- wirkt worden, ungültig; 2) das Recht aus einem Verlagsvertrage sei, weil ein solcher Vertrag auf gegenseitigem per- sönlichem Vertrauen beruhe, ein höchst persönli- ches, darum unübertragbar und greife diese Unübertrag- barkeit im vorliegenden Falle insbesondere Platz, weil zwischen Kläger und der Verlagsbuchhandlung Meidinger Sohn & Co. neben dem fraglichen Vertrage noch andere mit demselben in Verbindung stehende literarische Beziehungen gewaltet hätten; 3) selbst wenn man den Buchhändler Janke als Rechts- nachfolger von Meidinger & Co. betrachten könnte, sei Ersterer doch nicht zum Abdrucke des »Ekkehard« in der Romanzeitung, einer Wochenschrift, befugt, indem der mehrerwähnte Vertrag nach seinem Wortlaute sowie nach der gemeinschaftlichen Ab- sicht der Vertragstheile die Verbreitung des »Ekkehard« in der Form eines Buches voraussetze, und indem die Verbrei- tung gedachten Werkes in der Romanzeitung die eventuellen, d. i. nach Ablauf der vertragsmässigen Zeit wiederauflebenden Rechte des Schriftstellers schädigen würde; 4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach richtigen Grundsätzen über das Verlagsrecht, Janke nicht be- rechtigt, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Verfassers eine illustrirte Ausgabe erscheinen zu lassen. Das Klaggesuch ging dahin, dass a) der Rechtsübergang von Meidinger Sohn & Co. auf Janke für nichtig erklärt,

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/354>, abgerufen am 28.03.2024.