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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor.
dern eine persönliche Angelegenheit des Bestellers als dessen
Mandatar besorgt. Dies ist in dem Bayerischen Gesetze vom
28. Juni 1865 Art. 35 in Uebereinstimmung mit dem Frank-
furter Entwurfe (§. 35) durch folgende Bestimmung anerkannt:

Durch die Erwerbung des Eigenthumes an einem neuen
Kunstwerke wird das Recht zur Vervielfältigung nicht er-
langt, bei Bildnissen (Portraits) geht jedoch das-
selbe auf den Besteller über
1).

Bei der freiwilligen Cession ist der Cessionsact selbst und
das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (causa cessionis), wel-
ches auf die Uebertragung des geistigen Eigenthumes gerichtet
ist, zu unterscheiden. Der Act der Cession selbst besteht in
der Uebergabe der Schrift oder des Kunstwerkes an den
Cessionar. Ist das Geistesproduct bereits vervielfältigt, so
dass der Cessionar das geistige Eigenthum auf Grund des
über die Erwerbung abgeschlossenen Rechtsgeschäftes unmit-
telbar ausüben kann, so ist ein besonderer Cessionsact nicht
mehr erforderlich, da dieser alsdann in dem Rechtsgeschäfte,
welches die Cession begründet, bereits enthalten ist. Die
Form des Cessionsactes unterliegt nach Preussischem Rechte
der allgemeinen Regel des §. 131 Allg. Landr. Th. I Tit. 11,
welche für Verträge, deren Gegenstand sich über 50 Tlr. be-
läuft, die schriftliche Form erfordert. Nach Gemeinem Deut-
schen Rechte ist die Cession an keine Form gebunden. Nach
Englischem Rechte wird dagegen allgemein die schriftliche
Uebertragung verlangt 2).

Das Rechtsgeschäft, welches der Cession zu Grunde liegt,
kann von verschiedenem Inhalte sein. Es kann sich als Kauf,

1) Die übrigen Gesetzgebungen schweigen über die vorliegende
Frage. Die französische Jurisprudenz, welche auch hier zu einer über-
wiegenden Begünstigung der Ansprüche des Künstlers neigt, spricht
auch dem Portraitmaler das Recht der Vervielfältigung seines Werkes
zu. Nach einem Urtheile des Pariser Zuchtpolizeigerichtes vom 29. Au-
gust 1850 (Bonnet c. Comberworth) ist sogar die Abnahme einer Copie
zum Gebrauche eines Familienmitgliedes für eine Verletzung der Rechte
des Portraitmalers erachtet worden. -- Calmels, de la propriete et de
la contrefacon p. 649.
2) 8 Anne c. 19. sect. 1. 54 George III c. 156. sect. 4. -- Nach
Französischem Rechte ist die schriftliche Form zur Gültigkeit der Ces-
sion nicht erforderlich.

VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor.
dern eine persönliche Angelegenheit des Bestellers als dessen
Mandatar besorgt. Dies ist in dem Bayerischen Gesetze vom
28. Juni 1865 Art. 35 in Uebereinstimmung mit dem Frank-
furter Entwurfe (§. 35) durch folgende Bestimmung anerkannt:

Durch die Erwerbung des Eigenthumes an einem neuen
Kunstwerke wird das Recht zur Vervielfältigung nicht er-
langt, bei Bildnissen (Portraits) geht jedoch das-
selbe auf den Besteller über
1).

Bei der freiwilligen Cession ist der Cessionsact selbst und
das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (causa cessionis), wel-
ches auf die Uebertragung des geistigen Eigenthumes gerichtet
ist, zu unterscheiden. Der Act der Cession selbst besteht in
der Uebergabe der Schrift oder des Kunstwerkes an den
Cessionar. Ist das Geistesproduct bereits vervielfältigt, so
dass der Cessionar das geistige Eigenthum auf Grund des
über die Erwerbung abgeschlossenen Rechtsgeschäftes unmit-
telbar ausüben kann, so ist ein besonderer Cessionsact nicht
mehr erforderlich, da dieser alsdann in dem Rechtsgeschäfte,
welches die Cession begründet, bereits enthalten ist. Die
Form des Cessionsactes unterliegt nach Preussischem Rechte
der allgemeinen Regel des §. 131 Allg. Landr. Th. I Tit. 11,
welche für Verträge, deren Gegenstand sich über 50 Tlr. be-
läuft, die schriftliche Form erfordert. Nach Gemeinem Deut-
schen Rechte ist die Cession an keine Form gebunden. Nach
Englischem Rechte wird dagegen allgemein die schriftliche
Uebertragung verlangt 2).

Das Rechtsgeschäft, welches der Cession zu Grunde liegt,
kann von verschiedenem Inhalte sein. Es kann sich als Kauf,

1) Die übrigen Gesetzgebungen schweigen über die vorliegende
Frage. Die französische Jurisprudenz, welche auch hier zu einer über-
wiegenden Begünstigung der Ansprüche des Künstlers neigt, spricht
auch dem Portraitmaler das Recht der Vervielfältigung seines Werkes
zu. Nach einem Urtheile des Pariser Zuchtpolizeigerichtes vom 29. Au-
gust 1850 (Bonnet c. Comberworth) ist sogar die Abnahme einer Copie
zum Gebrauche eines Familienmitgliedes für eine Verletzung der Rechte
des Portraitmalers erachtet worden. — Calmels, de la propriété et de
la contrefaçon p. 649.
2) 8 Anne c. 19. sect. 1. 54 George III c. 156. sect. 4. — Nach
Französischem Rechte ist die schriftliche Form zur Gültigkeit der Ces-
sion nicht erforderlich.
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[320/0336] VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor. dern eine persönliche Angelegenheit des Bestellers als dessen Mandatar besorgt. Dies ist in dem Bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 Art. 35 in Uebereinstimmung mit dem Frank- furter Entwurfe (§. 35) durch folgende Bestimmung anerkannt: Durch die Erwerbung des Eigenthumes an einem neuen Kunstwerke wird das Recht zur Vervielfältigung nicht er- langt, bei Bildnissen (Portraits) geht jedoch das- selbe auf den Besteller über 1). Bei der freiwilligen Cession ist der Cessionsact selbst und das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (causa cessionis), wel- ches auf die Uebertragung des geistigen Eigenthumes gerichtet ist, zu unterscheiden. Der Act der Cession selbst besteht in der Uebergabe der Schrift oder des Kunstwerkes an den Cessionar. Ist das Geistesproduct bereits vervielfältigt, so dass der Cessionar das geistige Eigenthum auf Grund des über die Erwerbung abgeschlossenen Rechtsgeschäftes unmit- telbar ausüben kann, so ist ein besonderer Cessionsact nicht mehr erforderlich, da dieser alsdann in dem Rechtsgeschäfte, welches die Cession begründet, bereits enthalten ist. Die Form des Cessionsactes unterliegt nach Preussischem Rechte der allgemeinen Regel des §. 131 Allg. Landr. Th. I Tit. 11, welche für Verträge, deren Gegenstand sich über 50 Tlr. be- läuft, die schriftliche Form erfordert. Nach Gemeinem Deut- schen Rechte ist die Cession an keine Form gebunden. Nach Englischem Rechte wird dagegen allgemein die schriftliche Uebertragung verlangt 2). Das Rechtsgeschäft, welches der Cession zu Grunde liegt, kann von verschiedenem Inhalte sein. Es kann sich als Kauf, 1) Die übrigen Gesetzgebungen schweigen über die vorliegende Frage. Die französische Jurisprudenz, welche auch hier zu einer über- wiegenden Begünstigung der Ansprüche des Künstlers neigt, spricht auch dem Portraitmaler das Recht der Vervielfältigung seines Werkes zu. Nach einem Urtheile des Pariser Zuchtpolizeigerichtes vom 29. Au- gust 1850 (Bonnet c. Comberworth) ist sogar die Abnahme einer Copie zum Gebrauche eines Familienmitgliedes für eine Verletzung der Rechte des Portraitmalers erachtet worden. — Calmels, de la propriété et de la contrefaçon p. 649. 2) 8 Anne c. 19. sect. 1. 54 George III c. 156. sect. 4. — Nach Französischem Rechte ist die schriftliche Form zur Gültigkeit der Ces- sion nicht erforderlich.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/336>, abgerufen am 28.03.2024.