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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.
ausgedehnt werden. Immer bleibt aber beim Abschlusse eines
Verlagsvertrages das geistige Eigenthum in dem Besitze des
Herausgebers und der Verlagsvertrag ist deshalb in seinem
Inhalte und seinen Wirkungen von der Veräusserung des gei-
stigen Eigenthumes wesentlich verschieden, mag auch das Ver-
lagsrecht in dem ausgedehntesten Umfange bestellt sein.

Dieser Unterschied zeigt sich hauptsächlich in folgenden
Anwendungen:

I. Die Veräusserung des geistigen Eigenthumes umfasst
jede Art der Reproduction, also auch das Recht der Ueber-
setzung, während beim Verlagsrechte die Vermuthung für die
Beschränkung des Rechtes streitet, folglich die Uebertragung
des Verlagsrechtes für sämmtliche Auflagen dennoch nicht das
Recht der Uebersetzung begreift.

II. Der Autor, welcher das Verlagsrecht für sämmtliche
Auflagen übertragen hat, ist befugt, die Veranstaltung oder
die Gestattung einer neuen Auflage zu verlangen, wenn die
alte vergriffen ist, selbst wenn er das etwa bedungene Honorar
bereits bezogen hat. (Vergl. Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1018.)
Der Grund zu dieser Befugniss liegt in dem fortbestehenden
geistigen Eigenthume des Autors, während bei einer Veräus-
serung des geistigen Eigenthumes eine Forderung auf Veröf-
fentlichung überhaupt nicht stattfindet.

III. Der Autor eines für sämmtliche Auflagen in Verlag
gegebenen Werkes tritt wieder in den unbeschränkten Besitz
seines geistigen Eigenthumes, wenn der Verleger auf das wei-
tere Verlagsrecht verzichtet, oder wenn durch die Auflösung
der Verlagsfirma die Person des Verlagsberechtigten erlischt,
ohne dass das Verlagsrecht auf eine andere Person übertragen
wird. Das veräusserte geistige Eigenthum geht dagegen in
den gleichen Fällen vollständig unter und das Werk (z. B.
ein mit dem geistigen Eigenthumsrechte verkauftes Kunstwerk)
wird gemeinfrei.

Alle diese Anwendungen zeigen den durchgreifenden Un-
terschied zwischen dem Verlagsrechte und dem geistigen Ei-
genthume und es ist namentlich zu bemerken, dass diejenigen
Schriftsteller, welche beide Rechte identifiziren und den Ver-
lagsvertrag als eine Veräusserung des geistigen Eigenthumes
betrachten, schon dadurch in ein Dilemma gerathen, dass sie
die beschränkte Natur des unbestimmt übertragenen Verlags-

VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.
ausgedehnt werden. Immer bleibt aber beim Abschlusse eines
Verlagsvertrages das geistige Eigenthum in dem Besitze des
Herausgebers und der Verlagsvertrag ist deshalb in seinem
Inhalte und seinen Wirkungen von der Veräusserung des gei-
stigen Eigenthumes wesentlich verschieden, mag auch das Ver-
lagsrecht in dem ausgedehntesten Umfange bestellt sein.

Dieser Unterschied zeigt sich hauptsächlich in folgenden
Anwendungen:

I. Die Veräusserung des geistigen Eigenthumes umfasst
jede Art der Reproduction, also auch das Recht der Ueber-
setzung, während beim Verlagsrechte die Vermuthung für die
Beschränkung des Rechtes streitet, folglich die Uebertragung
des Verlagsrechtes für sämmtliche Auflagen dennoch nicht das
Recht der Uebersetzung begreift.

II. Der Autor, welcher das Verlagsrecht für sämmtliche
Auflagen übertragen hat, ist befugt, die Veranstaltung oder
die Gestattung einer neuen Auflage zu verlangen, wenn die
alte vergriffen ist, selbst wenn er das etwa bedungene Honorar
bereits bezogen hat. (Vergl. Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1018.)
Der Grund zu dieser Befugniss liegt in dem fortbestehenden
geistigen Eigenthume des Autors, während bei einer Veräus-
serung des geistigen Eigenthumes eine Forderung auf Veröf-
fentlichung überhaupt nicht stattfindet.

III. Der Autor eines für sämmtliche Auflagen in Verlag
gegebenen Werkes tritt wieder in den unbeschränkten Besitz
seines geistigen Eigenthumes, wenn der Verleger auf das wei-
tere Verlagsrecht verzichtet, oder wenn durch die Auflösung
der Verlagsfirma die Person des Verlagsberechtigten erlischt,
ohne dass das Verlagsrecht auf eine andere Person übertragen
wird. Das veräusserte geistige Eigenthum geht dagegen in
den gleichen Fällen vollständig unter und das Werk (z. B.
ein mit dem geistigen Eigenthumsrechte verkauftes Kunstwerk)
wird gemeinfrei.

Alle diese Anwendungen zeigen den durchgreifenden Un-
terschied zwischen dem Verlagsrechte und dem geistigen Ei-
genthume und es ist namentlich zu bemerken, dass diejenigen
Schriftsteller, welche beide Rechte identifiziren und den Ver-
lagsvertrag als eine Veräusserung des geistigen Eigenthumes
betrachten, schon dadurch in ein Dilemma gerathen, dass sie
die beschränkte Natur des unbestimmt übertragenen Verlags-

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[300/0316] VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. ausgedehnt werden. Immer bleibt aber beim Abschlusse eines Verlagsvertrages das geistige Eigenthum in dem Besitze des Herausgebers und der Verlagsvertrag ist deshalb in seinem Inhalte und seinen Wirkungen von der Veräusserung des gei- stigen Eigenthumes wesentlich verschieden, mag auch das Ver- lagsrecht in dem ausgedehntesten Umfange bestellt sein. Dieser Unterschied zeigt sich hauptsächlich in folgenden Anwendungen: I. Die Veräusserung des geistigen Eigenthumes umfasst jede Art der Reproduction, also auch das Recht der Ueber- setzung, während beim Verlagsrechte die Vermuthung für die Beschränkung des Rechtes streitet, folglich die Uebertragung des Verlagsrechtes für sämmtliche Auflagen dennoch nicht das Recht der Uebersetzung begreift. II. Der Autor, welcher das Verlagsrecht für sämmtliche Auflagen übertragen hat, ist befugt, die Veranstaltung oder die Gestattung einer neuen Auflage zu verlangen, wenn die alte vergriffen ist, selbst wenn er das etwa bedungene Honorar bereits bezogen hat. (Vergl. Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1018.) Der Grund zu dieser Befugniss liegt in dem fortbestehenden geistigen Eigenthume des Autors, während bei einer Veräus- serung des geistigen Eigenthumes eine Forderung auf Veröf- fentlichung überhaupt nicht stattfindet. III. Der Autor eines für sämmtliche Auflagen in Verlag gegebenen Werkes tritt wieder in den unbeschränkten Besitz seines geistigen Eigenthumes, wenn der Verleger auf das wei- tere Verlagsrecht verzichtet, oder wenn durch die Auflösung der Verlagsfirma die Person des Verlagsberechtigten erlischt, ohne dass das Verlagsrecht auf eine andere Person übertragen wird. Das veräusserte geistige Eigenthum geht dagegen in den gleichen Fällen vollständig unter und das Werk (z. B. ein mit dem geistigen Eigenthumsrechte verkauftes Kunstwerk) wird gemeinfrei. Alle diese Anwendungen zeigen den durchgreifenden Un- terschied zwischen dem Verlagsrechte und dem geistigen Ei- genthume und es ist namentlich zu bemerken, dass diejenigen Schriftsteller, welche beide Rechte identifiziren und den Ver- lagsvertrag als eine Veräusserung des geistigen Eigenthumes betrachten, schon dadurch in ein Dilemma gerathen, dass sie die beschränkte Natur des unbestimmt übertragenen Verlags-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/316>, abgerufen am 29.03.2024.