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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.
fern modifiziren könnte, dass dadurch die Verpflichtung des
Verlegers zur Veröffentlichung ausgeschlossen wird.

3. Die Veröffentlichung muss für Rechnung
des Verlegers erfolgen
. Dieses Requisit folgt bereits aus
der zu 1. erläuternden Bedingung, dass ein von dem geistigen
Eigenthume abgeleitetes Recht der Vervielfältigung durch den
Verlagsvertrag übertragen werden muss. Da nämlich der ju-
ristische Inhalt des geistigen Eigenthumes nach S. 126 in der
vermögensrechtlichen Nutzung besteht, die aus der Vervielfäl-
tigung des Werkes gezogen wird, so ist auch die gänzliche
oder theilweise Uebertragung dieses Rechtes nur so denkbar,
dass die Vervielfältigung für Rechnung des Erwerbers erfolgt,
folglich diesem der Ertrag derselben zu Theil wird. Der An-
theil, welcher dem Autor nach der Natur des Geschäftes an
diesem Ertrage gebührt, wird in der Mehrzahl der Fälle da-
durch geregelt, dass demselben entweder ein Honorar von dem
Verleger bewilligt wird, oder, wenn der voraussichtliche Ertrag
des Unternehmens ein negativer ist, dass der Autor seinerseits
dem Verleger eine Entschädigung für die Herausgabe bewilligt.
Es ist jedoch nicht selten der Fall, dass der Autor und der
Verleger gemeinschaftlich an dem Ertrage und an dem Risico
des Unternehmens betheiligt sind, dass also die Herausgabe
für gemeinschaftliche Rechnung erfolgt, und dadurch wird das
Wesen des Verlagsvertrages nicht beeinträchtigt, da die Ge-
genleistung des Verlegers, auch wenn sie auf einen aliquoten
Theil beschränkt ist, doch ihrem Inhalte nach nicht alterirt wird.

Anders verhält es sich dagegen, wenn der Buchhändler
die Veröffentlichung lediglich für Rechnung des Autors oder
des Herausgebers übernimmt. In diesem Falle fehlt nicht bloss
das hier erörterte dritte Requisit, sondern auch das erste Re-
quisit des Verlagsvertrages: die Uebertragung des Rechtes der
Vervielfältigung, da dieses Recht, wie gezeigt ist, von dem da-
mit verbundenen vermögensrechtlichen Inhalte nicht getrennt
werden kann.

Bei dem sogenannten Commissionsverlage liegt also
nicht ein Verlagsvertrag, sondern ein anderes Rechtsgeschäft
vor, welches unter den Begriff des Mandates und zwar unter
das kaufmännische Commissionsgeschäft des Handelsrechtes fällt.

4. Der Verlagsvertrag enthält keine Veräusse-
rung des geistigen Eigenthumes, sondern die Con-

VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.
fern modifiziren könnte, dass dadurch die Verpflichtung des
Verlegers zur Veröffentlichung ausgeschlossen wird.

3. Die Veröffentlichung muss für Rechnung
des Verlegers erfolgen
. Dieses Requisit folgt bereits aus
der zu 1. erläuternden Bedingung, dass ein von dem geistigen
Eigenthume abgeleitetes Recht der Vervielfältigung durch den
Verlagsvertrag übertragen werden muss. Da nämlich der ju-
ristische Inhalt des geistigen Eigenthumes nach S. 126 in der
vermögensrechtlichen Nutzung besteht, die aus der Vervielfäl-
tigung des Werkes gezogen wird, so ist auch die gänzliche
oder theilweise Uebertragung dieses Rechtes nur so denkbar,
dass die Vervielfältigung für Rechnung des Erwerbers erfolgt,
folglich diesem der Ertrag derselben zu Theil wird. Der An-
theil, welcher dem Autor nach der Natur des Geschäftes an
diesem Ertrage gebührt, wird in der Mehrzahl der Fälle da-
durch geregelt, dass demselben entweder ein Honorar von dem
Verleger bewilligt wird, oder, wenn der voraussichtliche Ertrag
des Unternehmens ein negativer ist, dass der Autor seinerseits
dem Verleger eine Entschädigung für die Herausgabe bewilligt.
Es ist jedoch nicht selten der Fall, dass der Autor und der
Verleger gemeinschaftlich an dem Ertrage und an dem Risico
des Unternehmens betheiligt sind, dass also die Herausgabe
für gemeinschaftliche Rechnung erfolgt, und dadurch wird das
Wesen des Verlagsvertrages nicht beeinträchtigt, da die Ge-
genleistung des Verlegers, auch wenn sie auf einen aliquoten
Theil beschränkt ist, doch ihrem Inhalte nach nicht alterirt wird.

Anders verhält es sich dagegen, wenn der Buchhändler
die Veröffentlichung lediglich für Rechnung des Autors oder
des Herausgebers übernimmt. In diesem Falle fehlt nicht bloss
das hier erörterte dritte Requisit, sondern auch das erste Re-
quisit des Verlagsvertrages: die Uebertragung des Rechtes der
Vervielfältigung, da dieses Recht, wie gezeigt ist, von dem da-
mit verbundenen vermögensrechtlichen Inhalte nicht getrennt
werden kann.

Bei dem sogenannten Commissionsverlage liegt also
nicht ein Verlagsvertrag, sondern ein anderes Rechtsgeschäft
vor, welches unter den Begriff des Mandates und zwar unter
das kaufmännische Commissionsgeschäft des Handelsrechtes fällt.

4. Der Verlagsvertrag enthält keine Veräusse-
rung des geistigen Eigenthumes, sondern die Con-

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[298/0314] VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. fern modifiziren könnte, dass dadurch die Verpflichtung des Verlegers zur Veröffentlichung ausgeschlossen wird. 3. Die Veröffentlichung muss für Rechnung des Verlegers erfolgen. Dieses Requisit folgt bereits aus der zu 1. erläuternden Bedingung, dass ein von dem geistigen Eigenthume abgeleitetes Recht der Vervielfältigung durch den Verlagsvertrag übertragen werden muss. Da nämlich der ju- ristische Inhalt des geistigen Eigenthumes nach S. 126 in der vermögensrechtlichen Nutzung besteht, die aus der Vervielfäl- tigung des Werkes gezogen wird, so ist auch die gänzliche oder theilweise Uebertragung dieses Rechtes nur so denkbar, dass die Vervielfältigung für Rechnung des Erwerbers erfolgt, folglich diesem der Ertrag derselben zu Theil wird. Der An- theil, welcher dem Autor nach der Natur des Geschäftes an diesem Ertrage gebührt, wird in der Mehrzahl der Fälle da- durch geregelt, dass demselben entweder ein Honorar von dem Verleger bewilligt wird, oder, wenn der voraussichtliche Ertrag des Unternehmens ein negativer ist, dass der Autor seinerseits dem Verleger eine Entschädigung für die Herausgabe bewilligt. Es ist jedoch nicht selten der Fall, dass der Autor und der Verleger gemeinschaftlich an dem Ertrage und an dem Risico des Unternehmens betheiligt sind, dass also die Herausgabe für gemeinschaftliche Rechnung erfolgt, und dadurch wird das Wesen des Verlagsvertrages nicht beeinträchtigt, da die Ge- genleistung des Verlegers, auch wenn sie auf einen aliquoten Theil beschränkt ist, doch ihrem Inhalte nach nicht alterirt wird. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Buchhändler die Veröffentlichung lediglich für Rechnung des Autors oder des Herausgebers übernimmt. In diesem Falle fehlt nicht bloss das hier erörterte dritte Requisit, sondern auch das erste Re- quisit des Verlagsvertrages: die Uebertragung des Rechtes der Vervielfältigung, da dieses Recht, wie gezeigt ist, von dem da- mit verbundenen vermögensrechtlichen Inhalte nicht getrennt werden kann. Bei dem sogenannten Commissionsverlage liegt also nicht ein Verlagsvertrag, sondern ein anderes Rechtsgeschäft vor, welches unter den Begriff des Mandates und zwar unter das kaufmännische Commissionsgeschäft des Handelsrechtes fällt. 4. Der Verlagsvertrag enthält keine Veräusse- rung des geistigen Eigenthumes, sondern die Con-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/314>, abgerufen am 20.04.2024.